Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 482 (NJ DDR 1961, S. 482); Grund der Täuschungshandlung als Tatbestandsmerkmal mit aufzunehmen, um so den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der aus Bereicherungsabsicht vorgenommenen Täuschungshandlung und der das sozialistische Eigentum schädigenden Vermögensverfügung und dem daraus resultierenden Schaden herauszustellen. Der Betrug wird also etwa zu kennzeichnen sein als eine Handlung, bei der der Täter einen anderen durch Täuschung zu einer Verfügung über sozialistisches Eigentum veranlaßt und es dadurch schädigt, wenn dies mit der Zielsetzung geschieht, sich oder anderen rechtswidrig Vorteile auf Kosten der Gesellschaft zu verschaffen. Auch hier würden künftig die Sonderregelungen, wie z. B. §§ 264 a, 265, 265 a StGB, fortfallen. Soweit es sich beim Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) um Brandstiftung bzw. Versenken oder Strandenlassen eines Schiffes handelt, würden derartige Verbrechen von anderen Strafbestimmungen allgemeine Sicherheit, Staatsverbrechen erfaßt werden. Falls die Handlung in betrügerischer Absicht wegen der Versicherungssumme vorgenommen wurde, müßte die Bestimmung über den Betrug (gegebenenfalls als Versuch) in Konkurrenz herangezogen werden, sobald durch Schadensanzeige bei der Versicherung die Täuschung ihr gegenüber begonnen wurde15. Werden aus einem Automaten rechtswidrig Gegenstände sozialistischen Eigentums entnommen ganz gleich, auf welche Art , so würde es sich um „Aneignung“ (Diebstahl) handeln. Die anderen im § 265 a vorgesehenen Fälle (Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel und Eintrittserschleichung) müßten in der Regel als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sein, im Einzelfall könnte Betrug vorliegen. 3. Strafrahmen für Diebstahl und Betrug Bei der Festlegung der Strafdrohungen für diese beiden Grunddelikte (Diebstahl und Betrug) muß die allgemeine Linie unserer Strafpolitik und Entwicklungsrichtung unseres Strafrechts (insbesondere auch des Zurücktretens des Strafzwanges) verwirklicht werden. In erster Linie sind daher im allgemeinen Strafrahmen die neuen Strafarten (öffentlicher Tadel und bedingte Verurteilung) sowie Geldstrafe vorzusehen; als Strafmaximum schien uns die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf drei Jahre ausreichend zumal bei im Einzelfall notwendig werdenden schwereren Strafen nach den Erfahrungen beim Anwenden des StEG (§§ 29 ff.) ein schwerer Fall vorliegen wird. In jedem Abschnitt des Besonderen Teils muß das im Allgemeinen Teil in der Grundrichtung dargelegte Differenzierungsprinzip soweit wie möglich konkretisiert werden. Wie in dem Beschluß des Staatsrates der DDR vom 30. Januar 1961 nochmals sehr anschaulich orientiert wird, sind in jedem Fall die Ursachen der Verletzung der sozialistischen Strafgesetze sowie die „konkreten Bedingungen, die zu einer strafbaren Handlung führten, der Stand des Bewußtseins des einzelnen und die erzieherische Kraft seines Kollektivs zu untersuchen"' und ist im Rahmen der Straf- und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Rechts richtig zu differenzieren. Es steht daher die Aufgabe, Bestimmungen zu schaffen, die eine grundsätzliche Orientierung dafür geben, wann insbesondere eine Handlung vorliegt, die nicht von dem allgemeinen Strafrahmen erfaßt wird, sondern entsprechend dem Charakter der Tat und der Täterpersönlichkeit als schwerer Fall zu ahnden ist. Um bei der Anwendung des Strafzwanges eine klare und einheitliche Differenzierung zu erreichen, erscheint es nützlich, unter Auswertung der Erfahrungen mit § 30 StEG erschöpfende Kriterien für die 15 in einem früheren (als „Vorbereitungs-“)Stadium scheint uns keine Notwendigkeit für einen strafrechtlichen Schutz des sozialistischen Eigentums zu bestehen. Bejahung eines schweren Falles zu formulieren. Bei ihrem Vorliegen soll lediglich eine Freiheitsstrafe, die bis zu acht Jahren reichen kann, möglich sein. Es kommt daher darauf an, die Kriterien zu finden, die in jedem Falle von den Milderungsmöglichkeiten des Allgemeinen Teils abgesehen eine Freiheitsstrafe recht-fertigen und erfordern. Nach den bisherigen Ergebnissen sind die Voraussetzungen dafür dann gegeben, wenn a) der Diebstahl oder der Betrug zu einer schweren Schädigung des sozialistischen Eigentums geführt hat, b) die Tat unter grober Verletzung der sich aus einer verantwortlichen Stellung ergebenden Pflichten begangen wurde, c) an der Tat mehrere mitwirkten, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum verbunden hatten, oder d) der Täter mindestens zweimal wegen Diebstahls oder Betrugs zum Nachteil des sozialistischen Eigentums oder des Eigentums der Bürger oder wegen Raubes, Erpressung oder Hehlerei bestraft ist und die Strafen noch nicht getilgt sind. Diese Vorschläge, namentlich zu Buchst, c und d, weisen gewisse Abweichungen gegenüber der geltenden Regelung des § 30 StEG auf, und zwar insofern, als auch Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum als strafschärfend wirken. Denn bei Straftaten gegen das persönliche und private Eigentum kommt in der Regel unbeschadet der objektiv verschiedenen Angriffsrichtung die gleiche Ideologie der Mißachtung fremden Eigentums, des Eigennutzes, der Habgier usw. zum Ausdruck. Es ist solchen Tätern, die sich zur Begehung von Eigentumsdelikten (Diebstahl oder Betrug) zusammengeschlossen haben, in der Regel gleichgültig, was für Eigentum sie angreifen, ob sozialistisches, privates oder persönliches. Auf der gleichen ideologischen Plattform steht auch derjenige Täter, der bereits mindestens zweimal wegen Eigentumsverbrechens bestraft worden ist und nach kurzer Zeit16 * S. erneut stiehlt oder betrügt. Hier wird offensichtlich, daß der Täter aus den vorangegangenen Strafmaßnahmen keine Lehren gezogen hat und die sozialistische Gesellschaft daher zu seiner Erziehung das Mittel der langjährigen Freiheitsentziehung anwenden muß. Eine andere als die jetzt vorgeschlagene Regelung würde auch von der praktischen Seite her zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Wenn die straferschwerenden Momente (Buchst, c und d) im Kapitel „Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft“ nur auf das sozialistische Eigentum und entsprechend in dem Abschnitt „Straftaten gegen das persönliche Eigentum der Bürger und Privateigentum“ nur auf das Eigentum der Bürger bezogen wären, würde bei demjenigen Täter, der schon zweimal wegen Eigentumsdelikten zum Nachteil des persönlichen Eigentums bestraft worden ist und der, ehe diese Strafen getilgt sind, das sozialistische Eigentum durch Diebstahl oder Betrug nicht unbedeutend schädigt, vom Gesetz nicht ausdrücklich auf Anwendung von Freiheitsstrafe orientiert werden. Deshalb wird bei beiden Eigentumskategorien bei Rückfall bzw. bei der Bande nur von Eigentum schlechthin gesprochen. Ferner war zu prüfen, ob es notwendig ist, im Fall des Diebstahls auch noch die Anwendung von Gewalt gegenüber Personen oder Sachen oder die Überwindung bestimmter Hemmnisse oder Sicherungsvorrichtungen besonders hervorzuheben. Hinsichtlich der Gewaltanwendung gegenüber Personen erscheint uns dies nicht erforderlich. Wird von dem Täter in wirklich beachtenswerter Weise Gewalt angewendet, so werden die Tatbestandsmerkmale des M vgl. die Tilgungsfristen §§ 8, 15 des Gesetzes über Eintragung und Tilgung im Strafregister vom 11. 12. 1957 (GBl. I S. 647). 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 482 (NJ DDR 1961, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 482 (NJ DDR 1961, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte. Der zielgerichtete Einsatz der.

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