Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 479

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 479 (NJ DDR 1961, S. 479); geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse skizzierende Grundsatzbestimmung: „Das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft sind die ökonomische Grundlage der sozialistischen Ordnung, des Reichtums der Gesellschaft und jedes ihrer Mitglieder“ kann deshalb nicht als allein ausreichend angesehen werden. Sie orientiert nur ungenügend auf die politisch-ideologische Bedeutung der neuen, sozialistischen Ökonomik. Daher sollten diese wichtigen Aussagen durch den Hinweis ergänzt werden, daß das sozialistische Eigentum und die darauf beruhende Planwirtschaft auch die Voraussetzung sind für die Entwicklung der neuen, sozialistischen Beziehungen zwischen den Menschen, zur Gesellschaft und zum Staat, also aller nicht nur die Produktion betreffenden gesellschaftlichen Beziehungen. Dabei ist davon auszugehen, daß „alle sozialistischen Produktionsverhältnisse von den Volksmassen bewußt geschaffen und entwickelt werden müssen“4 5 *. W. Ulbricht führte dazu auf dem V. Parteitag aus: „Das Eigentum des Volkes an den Produktionsmitteln ist die solide und sichere Grundlage echter sozialistischer Beziehungen der Werktätigen in der Produktion. von Beziehungen, die einen brüderlichen Charakter haben. Aber die Existenz des Volkseigentums allein gewährleistet noch nicht, daß sich diese neuen Beziehungen der werktätigen Menschen zueinander voll entwickeln. Dazu ist eine große Erziehungsarbeit nötig, ein politischer, geistiger, moralischer und sittlicher Reifeprozeß der Werktätigen nicht nur während ihrer Arbeit, sondern im gesamten gemeinsamen Leben.“ Sozialistisches Eigentum und Planwirtschaft sind somit wichtige „Bedingungen für Humanität und Gerechtigkeit, für die Verwirklichung der Ideale der Menschheit“0. Audi der strafrechtliche Schutz des sozialistischen Eigentums anderer sozialistischer Staaten und der wirtschaftlichen Kooperation mit ihnen darf nicht nur von der rein ökonomischen Seite und Zusammenarbeit her erfaßt werden. Auch hier geht es gleichermaßen um politisch-ideologische Beziehungen, namentlich um die Festigung der internationalen Beziehungen zwischen den Staaten des sozialistischen Lagers. Das könnte aus-gedrückt werden durch die Formulierung: „Das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft dienen der engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit der Deutschen Demokratischen Republik mit den anderen sozialistischen Staaten und der Festigung der internationalen Beziehungen.“ Von prinzipieller Bedeutung ist weiterhin die inhaltliche Abgrenzung der Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft von den Staatsverbrechen, die die ökonomischen Grundlagen unserer Ordnung angreifen. Gewiß richten sich erstere gegen Basisverhältnisse, gegen Produktionsverhältnisse, aber sie greifen sie nicht in ihrem Bestand an, sondern lediglich in bestimmten Beziehungen. Die hervorstechendste Beziehung ist das sozialistischeVerteilungs-prinzip. So ’ richten sich insbesondere die Aneignungsdelikte, Delikte im Bereich” der Distribution bzw. der Umverteilung des gesellschaftlichen Vermögens (z. B. Steuerdelikte) gegen die sozialistische Verteilung nach der Leistung und führen zu einer Bereicherung oder Bevorteilung einer Person oder einer bestimmten Gruppe von Personen auf Kosten der ganzen Gesellschaft. Deshalb erscheint es nützlich, in der Grundsatzbestimmung darauf hinzuweisen, daß die Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Wissenschaftliche Weltanschauung. Teil n, Historischer MatefiaUsmus, Berlin 1960, Heft 2, S. 56. 5 W. Ulbricht, Der Kampf um den Frieden, für den Sieg des Sozialismus, für die nationale Wiedergeburt Deutschlands als friedliebender, demokratischer Staat, Berlin 1958, S. 78,'79. B Programmatische Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR vor der Volkskammer am 4. Oktober 1960, Berlin 1960, S. 55. Planwirtschaft sich regelmäßig bzw. typischerweise durch eine Verletzung des sozialistischen Prinzips der Verteilung nach der Leistung auszeichnen. Aus der elementaren Bedeutung des sozialistischen Eigentums (als des ökonomischen Ausdrucks der Beseitigung der Ausbeutung des Menschen durch den * Menschen) sowie der darauf beruhenden Planwirtschaft folgt, daß die neue, sozialistische Ökonomik gegen alle Hemmnisse und Störungen unter Führung der Partei, geleitet und organisiert vor allem von der sozialistischen Staatsmacht, von den Volksmassen selbst durchgesetzt werden muß. Denn im Unterschied zu den Produktionsbeziehungen der Ausbeuterordnung entwickeln sich die sozialistischen Produktionsverhältnisse nicht spontan; vielmehr verwirklichen die Werktätigen diese durch ihr immer bewußteres Verhalten, wobei sie sich immer stärker von Grundsätzen der sozialistischen Moral leiten lassen. An diese Grundsätze muß unser Strafrecht anknüpfen und im Rahmen seiner Möglichkeiten ihre bewußte Durchsetzung und Verwirklichung fördern. Im Mittelpunkt stehen dabei die auch strafrechtlich zu erreichende Sicherung der Unantastbarkeit des sozialistischen Eigentums und die Entwicklung der bewußten sozialistischen Arbeits- und Plandisziplin. „Darum“ so könnte es in der Grundsatzbestimmung dann weiter heißen „ist es Pflicht jedes Bürgers, das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren und sich für den sparsamsten Umgang mit dem sozialistischen Eigentum und für eine strenge Plandisziplin einzusetzen. Die Strafbestimmungen dieses Kapitels haben die Aufgabe, Angriffe gegen das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft abzuwehren, die Bürger zur verantwortungsbewußten Einstellung gegenüber dem sozialistischen Eigentum und zur Einhaltung der Plandisziplin zu erziehen und die sozialistische Arbeitsmoral zu festigen.“ Diese Gedanken könnten den wesentlichen Inhalt der Grundsatzbestimmung ausmachen. Diese sollte darin ausmünden, daß die spezifische und differenzierte Rolle des Strafrechts bei der Förderung und Entfaltung der sozialistischen Produktionsbeziehungen gekennzeichnet wird, die in den dann folgenden Strafbestimmungen konkretisiert wird. Nachdem die Grundlagen des Sozialismus errichtet worden sind, die sozialistische Ökonomik in Stadt und Land die absolut herrschende geworden ist, ergeben sich wenn wir von den staatsfeindlichen Anschlägen des westdeutschen Militarismus auf die ökonomischen Grundlagen unserer Ordnung absehen auf der Grundlage der bedeutend gewachsenen Bewußtheit, Organi-siertheit und Diszipliniertheit der Werktätigen und bei dem in der DDR beispiellosen Rückgang der Kriminalität Möglichkeiten zu einer weiteren, wesentlichen Einschränkung des Strafzwanges7. Es ist deshalb an eine wesentliche Milderung der strafrechtlichen Sanktionen, der Höchststrafen, im allgemeinen Strafrahmen wie in schweren Fällen, gegenüber der bisherigen Regelung zu denken; eine Reihe von Delikten so vielleicht Zoll-, fahrlässige Preis- und Steuerdelikte und einige andere könnte evtl, völlig aus dem Bereich des Strafrechts gezogen werden. Von ganz entscheidender Bedeutung auch zahlenmäßig ist die Übergabe geringfügiger Straftaten gegen das sozialistische Eigentum oder die Planwirtschaft an die Konfliktkommissionen. Gerade in den Industriebetrieben hat dieser Prozeß der Selbsterziehung der Werktätigen begonnen, wo sich für die Konfliktkommissionen vom Charakter der Taten und den Bedingungen ihrer Begehung her ein breites Betätigungsfeld eröffnet. Neben den Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung werden Ordnungsstrafen, z. T. an Stelle der bisherigen 7 vgl. dazu im grundsätzlichen Lekschas/Renneberg, a. a. O., S. 1615 ff. 479;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 479 (NJ DDR 1961, S. 479) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 479 (NJ DDR 1961, S. 479)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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