Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 476 (NJ DDR 1961, S. 476); Am 13. Mai 1946 wandte sich der amerikanische Anklagevertreter in Nürnberg, Jackson, mit einem Geheimmemorandum an Präsident Truman. Es heißt hier u. a.: „Ich hege die Befürchtung, daß eine sich über lange Zeit erstreckende öffentliche Attacke gegen die Privatindustrie und zu einer solchen würde es im Laufe eines Prozesses kommen den Industriellen den Mut nehmen könnte, weiterhin mit unserer Regierung im Rahmen der Rüstungsmaßnahmen, zusammenzuarbeiten ,“22 Das Prinzip der Verfolgung und Bestrafung von Kriegsverbrechern und innerstaatliche VerjährungsVorschriften Jedes Kriegs- oder Menschlichkeitsverbrechen steht in Zusammenhang mit dem schwersten Völkerrechtsdelikt überhaupt, dem Verbrechen gegen den Frieden. Die Entfesselung eines Angriffskrieges schließt wie es im Urteil des Nürnberger Internationalen Militärtribunals heißt alle Schrecken der anderen Verbrechen ein und häuft sie an.22 Ein Mord, ein Totschlag oder eine Körperverletzung haben ungleich erhöhte Gesellschaftsgefährlichkeit, wenn sie in Vorbereitung oder Durchführung einer Aggression zur Ausschaltung der gegen das Völkermorden auftretenden Friedenskräfte und zur Forcierung der Sklavenarbeit für die Rüstungsindustrie erfolgen. Hier wird über die Verletzung der persönlichen Integrität des einzelnen unmittelbar das Lebensrecht der Gesellschaft, das Recht der Völker auf Frieden und Sicherheit angegriffen. Deshalb forderten die Völker der Anti-Hitler-Koalition ja auch mit solchem Nachdruck, das Prinzip der Verfolgung und Bestrafung der Kriegsverbrecher umfassend durchzusetzen. Deshalb verpflichteten sich die UdSSR, die USA und Großbritannien in ihrer Moskauer Erklärung vom 30. Oktober 1943, auf die sich das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 ausdrücklich beruft, die Kriegsverbrecher „bis an die äußersten Enden der Welt zu verfolgen“, und deshalb heißt es in der Erklärung von Jalta vom 12. Februar 1945, zu deren Durchführung später das Potsdamer Abkommen vereinbart wurde: „Es ist unser unbeugsamer Wille, alle Kriegsverbrecher vor Gericht zu bringen“ (Hervorhebung durch den Verf.). Die Staaten schaffen unter dem heute bestimmenden Einfluß der Völker das Völkerrecht. Es heißt daher durchaus nicht einem Primat des Völkerrechts das Wort reden, wenn wir unter Bezugnahme auf Artikel 5 der Verfassung der DDR und Artikel 25 des Bonner Grundgesetzes auf die innerstaatliche Verbindlichkeit des Prinzips der Verfolgung und Bestrafung der Kriegsverbrecher verweisen. Es ist der vor allem in den völkerrechtlichen Vereinbarungen der Staaten der Anti-Hitler-Koalition zum Ausdruck gekommene Wille der Völker, daß jeder Staat und insbesondere Deutschland also gegenwärtig beide deutsche Staaten alles in ihren Kräften Stehende zu tun haben, um durch Aufdeckung und gerechte Ahndung der Kriegsverbrechen nicht nur altes Unrecht zu sühnen, sondern vor allem neuem Unheil vorzubeugen und entgegenzuwirken. Damit soll wie auch aus Art. 53 und 107 der Charta der Vereinten Nationen schlüssig folgt „die Wiederaufnahme einer Angriffspolitik“ durch militaristische Kräfte verhindert werden.24 * Die Friedensgefährlichkeit ungesühnter Kriegsverbrechen (hier und im folgenden im weitesten Sinne verstanden) ist unter Berücksichtigung des politischen Abenteurertums, das den Zerfallsprozeß des Imperialis- 22 Zit. nach J. Sawicki, Als sei Nürnberg nie gewesen, Berlin 1958, S. 41. 23 Der Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, Nürnberg 1947, Bd. I, S. 207. 24 vgl. Steiniger, Zur Strafbarkeit faschistischer Menschlich- keitsverbrecher, NJ 1961 S. 307 ff. mus begleitet, viel zu groß, als daß man die Völker- und staatsrechtlich zwingend gebotene Verfolgung der Kriegsverbrechen unter Berufung auf überkommene strafrechtliche Verjährungsklauseln blockieren dürfte. Der Verjährung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat und des Täters vom Zeitablauf beeinflußt werden. Es wäre aber völlig absurd zu behaupten, daß angesichts der aus der imperialistischen Politik des „roll-back“ folgenden Gefahr atomarer Vernichtungskriege heute keine Notwendigkeit mehr bestünde, die Kriegsverbrechen aus der Zeit des Faschismus zu ahnden. Das ganze Gegenteil ist der Fall. Dies bewies nicht zuletzt auch Servatius mit seinem Versuch, einen der größten Massenmörder der Geschichte als heute für die Menschheit ungefährlich hinzustellen. Servatius behauptete, daß Eichmann „keine Gefahr für die Menschheit darstellt. Er ist mit dem Ende des Hitlerregimes ein friedlicher Bürger geworden.“23 Jedes Nachlassen in der Aufdeckung und Verfolgung von Kriegsverbrechen würde die Restauration faschistischer und militaristischer Kräfte vor allem in Westdeutschland direkt begünstigen. Heute ist es mehr denn je geboten, jenen imperialistischen Politikern, Militärs und Wirtschaftskapitänen, die wieder mit Blitzkriegsplänen spekulieren, zu zeigen, daß niemand seiner gerechten Strafe für Kriegsverbrechen entgeht. Das Prinzip der Verfolgung und Bestrafung der Kriegsverbrecher, das mit dem obersten Rechtsgrundsatz der Friedenssicherung eine untrennbare Einheit bildet, geht allen innerstaatlichen Normen vor, die seine umfassende Durchsetzung einengen könnten. Dies um so mehr wenn wie in Westdeutschland typisch der Einwand der Verjährung dazu dienen soll, ehemalige Kriegsverbrecher in staatlichen Leitungspositionen zu halten oder ihre künftige Einbeziehung in Schlüsselpositionen zu ermöglichen.233 Die Verjährungskonstruktion der Regierung Adenauer (am 5. Mai 1960 wurde vom Bonner Kabinett der Eintritt der Verjährung für Totschlags verbrechen „beschlossen“) ist Völkerrechts- und nicht nur nach Art. 25, sondern auch im Sinne des Art. 26 GG verfassungswidrig. Nach Art. 26 GG ist die Gefährdung des friedlichen Zusammenlebens der Völker verfassungswidrig und unter Strafe zu stellen. Die Verfolgung von Kriegsverbrechern ist aber nicht Selbstzweck, sondern ein unerläßlicher Beitrag zur Verhinderung künftiger Aggressionen. Jede Aktion, die Kriegsverbrecher ihrer gerechten Bestrafung zu entziehen sucht und sie wie Globke, Speidel, Foertsch u. a. gar in staatliche und militärische Leitungspositionen einschleust, verletzt mithin auch den Geist des Artikels 26 GG. Wir haben hier erneut ein Beispiel dafür, daß man in Bonn „die Verfassung als eine Art von politischer Lyrik oder eine Sammlung programmatischer Phrasen entkräften will, aber sich scheut oder sogar wider-stre' /t, sie ernst zu nehmen“. Diese bezeichnende Einschätzung des Verhältnisses der Bonner Regierung zum Grundgesetz stammt vom Bundestagsabgeordneten Adolf Arndt.26 Selbst nach dem völkerrechtswidrigen Standpunkt der Regierung Adenauer würde im übrigen bei Kriegsverbrechen, die als Mord zu werten sind und das ist überwiegend der Fall , die behauptete Verjährungsfrist noch laufen. Auch für Kriegsverbrechen, die sich 25 Der Tagesspiegel und Die Welt vom 15. April 1961. 25a Ein empörender Beweis für diese Bestrebungen ist z. B. auch das vom Bundestag am 25. Juni 1961 beschlossene SS-Förderungsgesetz. Auf seiner Grundlage werden in Zukunft Angehörigen der SS-Verfügungstruppen. der SS-Leibstandarte Adolf Hitler und der SS-Totenkopfverbände staatliche Pensionen gezahlt und der Weg in verantwortliche Staatsfunktionen Westdeutschlands eröffnet. D. Red. 26 Arndt, Das niehterfüllte Grundgesetz, Tübingen 1960, S. 22/23. 476;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 476 (NJ DDR 1961, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 476 (NJ DDR 1961, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung-Verhafteter ist somit, stets von der konkreten Situation tung des Emittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die operativen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zu übernehmen. In den Mittelpunkt der Weiterentwicklung der durch Kameradschaftlichkeit, hohe Eigenverantwortung und unbedingte Achtung der Arbeit anderer gekennzeichneten Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten der Geheimdienste sowie anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte, die gegen den Verantwortungsbereich gerichtet sind; Personen, die zur Verwirklichung der feindlichen Pläne und Absichten der imperialistischen Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte Geeignete sind zur Aufklärung erkannter möglicher Verbindungen der verdächtigen Personen zu imperialistischen Geheimdiensten, anderen feindlichen Zentren, Organisationen und Kräften einzusetzen.

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