Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 463

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 463 (NJ DDR 1961, S. 463); Währung ihrer Rechte zu achten und ihnen zu helfen, das Recht zu erkennen und danach zu handeln. In dieser Tätigkeit ist die Rechtsanwaltschaft unabhängig. Die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft hat den gleichen Inhalt wie die Unabhängigkeit des Gerichts. Diese Unabhängigkeit und die Gewährung besonderer' Rechte für den Anwalt erhöhen aber zugleich seine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Er darf seine besondere Stellung nicht mißbrauchen, sondern muß seine ganze Kraft im Interesse der gesellschaftlichen Entwicklung einsetzen. Der Referent wandte sich sodann einzelnen Fragen der anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere des Verteidigers, und den Aufgaben der Rechtsanwaltskollegien und ihrer Vorstände zu, die er im wesentlichen bereits in NJ 1961 S. 277 ff. behandelt hat. ♦ Im Mittelpunkt der sehr lebhaften Diskussion stand die Erörterung der Position des Rechtsanwalts im sozialistischen Staat, vor allem der Fragen, die sich für die Tätigkeit des Rechtsanwalts aus der Übereinstimmung der persönlichen und gesellschaftlichen Interessen ergeben. Diese Interessenübereinstimmung ist wie Minister Ranke ausführte kein Postulat, sondern eine reale Tatsache, die ihre Grundlage in den neuen, sozialistischen Produktionsverhältnissen hat. Die für den kapitalistischen Staat charakteristische Kluft zwischen Recht und Volk ist überwunden. Es ist ein völlig neues Verhältnis zwischen Bürger und Staat entstanden, das dadurch gekennzeichnet ist, daß die Bürger ihren Staat selbst leiten. Sie sind Mitgestalter des neuen Lebens und des neuen Rechts. Das Interesse eines jeden einzelnen verbindet sich mit dem Gesamtinteresse. Das subjektive Recht des Bürgers steht nicht im Widerspruch zum Recht der Gesamtheit und der Gesellschaft. Es ist zugleich Ausdruck des Gesamtinteresses. Jeder Konflikt ist auf der Grundlage dieser Einheit zu lösen. Diese Interessenübereinstimmung ist auch Ausgangspunkt für die Entscheidung im gerichtlichen Verfahren. Rechtsanwalt Häusler (Berlin) betonte, daß gerade hierdurch auch die anwaltliche Tätigkeit im Straf- und Ziviiprozeß bestimmt wird. Bei dem Widerspruch, der im gerichtlichen Verfahren zu lösen ist, handelt es sich in der Regel nicht um einen Interessenkonflikt. Der Widerspruch hat seine Hauptursache vielmehr darin, daß in der Bewußtseinsentwicklung eines Bürgers ein Zurückbleiben gegenüber der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung festzustellen ist, das dazu führt, daß der Bürger in seinem Verhalten nicht mit den gesellschaftlichen Erfordernissen übereinstimmt und damit in Konflikt gerät. Das gilt auch für den Zivilprozeß. Das Eingreifen des Gerichts ist immer dann nötig, wenn unterschiedliche Auffassungen der Prozeßparteien über ihr notwendiges Verhalten und ihre Rechte anders nicht mehr zu klären sind. Das Ziel des gerichtlichen Verfahrens ist es, den Parteien klarzumachen, was das Recht ist und wie sie ihr Verhalten mit den Gesetzen in Einklang bringen müssen. Aufgabe des Anwalts ist es, dabei mitzuwirken, daß die Ursachen des unrichtigen Verhaltens eines Bürgers in ihrem ganzen Umfang erkannt und beurteilt werden, und dem von ihm vertretenen Bürger zu helfen, die richtigen Grundsätze für sein zukünftiges Verhalten zu erkennen. Es handelt sich also nicht um einen Widerspruch der Interessen, in dem der Konflikt auf Kosten des einen oder anderen Interesses gelöst wird, sondern um eine Erziehungsarbeit, die dazu führen soll, daß alle Bürger im vollen Bewußtsein ihrer gesellschaftlichen Stellung und Rechte an der gesellschaftlichen Entwicklung mit-arbeiten. Der Staat ist daran interessiert, daß die Perr Sönlichkeit des Bürgers in unserer Gesellschaft sich frei entfaltet. Rechtsanwalt M a r g a (Berlin) wies darauf hin, daß der Anwalt den im Verfahren zutage tretenden Konflikt bewußt erfassen muß. Dann wird sich die Mitarbeit des Anwalts, wie Beispiele zeigen, als sehr wertvolle Hilfe für die gerichtliche Entscheidung oder für die Beilegung eines Streites bereits vor Anrufung des Gerichts erweisen. Der Anwalt muß sich in seiner Tätigkeit von den Gepflogenheiten bürgerlicher Anwälte lösen und den Rechtspositivismus überwinden. Das richtige Erfassen der gesellschaftlichen Notwendigkeit und Wirklichkeit ist Voraussetzung für die erfolgreiche Vertretung der Interessen der Bürger. In diesem Zusammenhang erwähnte Rechtsanwalt H e i d r i c h (Berlin) die Bedeutung der Mitarbeit' des Verteidigers bei der Überwindung der gesellschaftlichen Isolierung eines Täters, deren Ausdruck die Straftat ist und die durch die Tat noch verstärkt wird. Hierzu trägt ein echtes Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten besonders bei. Die Problematik der praktischen Arbeit des Anwalts liegt wie Rechtsanwalt Eberhardt (Neubrandenburg) ausführte gerade darin, daß er sich jeden Tag mit den Anliegen und Wünschen der Bürger auseinandersetzen muß. Er muß dabei sorgfältig prüfen, was das tatsächliche Interesse seines Mandanten ist. Das kann durchaus verschieden sein von dem, was der Mandant auf Grund seiner eigenen Vorstellungen glaubt, durchsetzen zu müssen. Nicht immer ist das, was der Mandant zunächst will, unbedingt auch dasjenige, was zu seinem Besten ist und was im Sinne der gesellschaftlichen Entwicklung liegt. Der Rechtsanwalt muß daher stets bemüht sein, dem Bürger, der ein bestimmtes Anliegen hat, die Rechtslage und insbesondere die gesellschaftlichen Erfordernisse klarzumachen, damit der Bürger sein Verhalten und seine Wünsche danach einrichten kann. Das gilt vor allem dann, wenn der Bürger ein Anliegen durchsetzen will, das nicht gerechtfertigt ist. Nur so dient der Anwalt den wirklichen Interessen seines Mandanten. In unserem Staat sind den Bürgern alle Möglichkeiten gegeben, sich entsprechend ihren Fähigkeiten frei zu entwickeln. Diese Entwicklung wird durch das Recht gefördert und geschützt. Auf Grund der unterschiedlichen Entwicklung des Bewußtseins der Menschen erkennen das aber noch nicht alle Bürger. Kann .der Anwalt seinen Mandanten nicht überzeugen, daß die Durchsetzung eines bestimmten Wunsches nicht gerechtfertigtest, dann muß er dem Gericht die Ansicht des Mandanten vortragen. Jeder Bürger hat ein Recht darauf, daß das Gericht über seine Forderungen entscheidet. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten in der Wahrnehmung dieses Rechts nach besten Kräften zu unterstützen. Die Begründung für diese Verpflichtung ist wie Rechtsanwalt Möller (Berlin) darlegte darin zu sehen, daß in einem solchen Fall der erzieherische Einfluß des Anwalts zur Überzeugung des Bürgers nicht ausreichte und erkennbar geworden ist, daß ein weiterer erzieherischer Einfluß durch die Erörterung des Falles vor Gericht und durch die gerichtliche Entscheidung notwendig wird. Mehrere Diskussionsbeiträge waren der Zusammenarbeit zwischen der Rechtsanwaltschaft und den Justizorganen gewidmet. Rechtsanwalt Strödt (Berlin) begrüßte die besondere Atmosphäre der kollegialen Verbundenheit, die die freimütige Aussprache zwischen Vertretern der Ermittlungsorgane, den Richtern, den Staatsanwälten und Rechtsanwälten über die Programmatische Erklärung des Staatsrates geschaffen hatte. Diese Form des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit sollte beibehalten und weiterentwickelt werden. Abteilungsleiter Brunner (Magistrat von Groß-Berlin) betonte, daß die Rechtsanwälte ihre Arbeit bewußt als Erziehung der Menschen zur Einhaltung der 463;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 463 (NJ DDR 1961, S. 463) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 463 (NJ DDR 1961, S. 463)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, die Kea lisierung politisch-operativer Aufgaben nährend des Voll gesetzlichen Vorschriften über die Unterbringung und Verwahrung, insbesondere die Einhaltung der Trennungs-grundsätze. Die Art der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität - Analyse von Forschungs und Diplomarbeiten - Belegarbeit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit . Die auf den Sicherheitserfordemissen der sozialistischen Gesellschaft beruhende Sicherheitspolitik der Partei und die Befehle und Weisungen stellen die entscheidende und einheitliche Handlungsgrundlage dar Planung, Leitung und Organisierung der vorbeugenden Tätigkeit Staatssicherheit dar. Sie richten die Vorbeugung auf die für die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung beruhende Bereitschaft der Werktätigen, ihr Intei esse und ihre staatsbürgerliche Pflicht, mitzuwirken bei der Sicherung und dem Schutz der Deutschen Demokratischen Republik gerichtet sind. Zur Sicherstellung dieser Hauptaufgaben sind in den zuständigen Diensteinheiten folgende spezifische operative Mobilmachungsmaßnahmen zu planen und vorzubereiten: die schnelle Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß die Besuche durch je einen Mitarbeiter ihrer Abteilungen abgesichert werden. Besuche von Diplomaten werden durch einen Mitarbeiter der Hauptabteilung abgesichert.

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