Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 452 (NJ DDR 1961, S. 452); welche Rolle seine gesamte gesellschaftliche Tätigkeit bei dem Zustandekommen der Tat gespielt hat, ob sie die Tat direkt hervorgebracht hat oder ob sie zur Begehung der Tat in Widerspruch steht. Es geht also darum, die konkreten ideologischen Wurzeln aufzudek-ken, die die Tat hervorgebracht haben, den Widerspruch im Bewußtsein bloßzulegen und zu klären. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die richtige Einschätzung des Grades der Schuld des Täters, vor allem die des Grades der Fahrlässigkeit einer Handlung. Auch hinsichtlich der subjektiven Seite der Handlung gilt es, sich von formalen Subsumtionsmethoden frei zu machen. Die Schuld muß als Ausdruck gewisser ideologischer Überreste des Kapitalismus im Bewußtsein der Menschen gesehen und dementsprechend auch differenziert werden. Einen bedeutsamen Versuch hierzu hat Lekschas in seinem Artikel „Zu einigen Fragen der Neuregelung der Schuld“ unternommen 3. Die von ihm angegebenen inhaltlichen Merkmale des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit entsprechen von der subjektiven Seite her völlig den im Beschluß des Sta'atsrates festgehaltenen drei Gruppen gesellschafts-gefährlicher Handlungen, die man kurz als „konter-' revolutionäre“, „schwere allgemeine“ und „leichte“ Delikte bezeichnen kann. Von besonderer Bedeutung für die richtige Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit einer fahrlässigen Handlung ist die Feststellung des Grades der Fahrlässigkeit. Besonders bei Betriebsunfällen ist oft festzustellen, daß die schweren Folgen nur durch das Zusammenwirken der fahrlässigen Handlungsweise einer ganzen Reihe verantwortlicher Personen entstehen konnten. Der Grad der Fahrlässigkeit ist oft sehr verschieden und muß sorgfältig differenziert werden. Dabei ist zu beachten, daß keineswegs immer der Grad der Fahrlässigkeit dessen am größten ist, der dem Unfall zeitlich und räumlich am nächsten stand oder ihn unmittelbar verursachte. Grundlage für die richtige Einschätzung des Grades der Fahrlässigkeit sind die konkreten Pflichten, die der Täter hinsichtlich des Unglücks hatte, und die Art, in der er sie erfüllte (bzw. vernachlässigte). Auch hier geht es also -letztlich um die Aufdeckung der ideologischen Wurzeln der Handlung. Es ist dabei in bestimmten Fällen durchaus möglich, daß die Schuld eines Täters so gering ist, daß selbst bei Vorliegen eines erheblichen Schadens auch die Gesellschaftsgefährlichkeit der Tat gering wird, unter Umständen sogar ganz fehlen kann. Wie aus diesen Beispielen ersichtlich, ist die Einschätzung der subjektiven Elemente der Handlung nicht weniger wichtig als die des Objekts und der objektiven Seite. Es muß in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß die Formulierung von § 8 StEG etwas einseitig auf die objektive Seite der Handlung (schädliche Folgen) zu orientieren scheint; man muß aber davon ausgehen, daß die Prüfung der Geringfügigkeit der Handlung die Untersuchung aller ihrer Seiten voraussetzt und daß nur unter diesen Umständen vom Fehlen schädlicher Folgen, gesellschaftlich negativer Auswirkungen gesprochen werden kann. Die Prüfung der Strafbarkeit einer Handlung Die Unterscheidung von Gesellschaftsgefährlichkeit und Strafbarkeit ist jetzt zu einer praktischen Frage geworden 4. Tatsächlich sind die Aufgaben der Justizorgane mit der Prüfung der Gesellschaftsgefährlichkeit 3 NJ I960 S. 498 ff. 4 vgl. hierzu NJ 1961 S. 339 1. der Handlung in der Regel noch nicht erschöpft. Das ist nur dann der Fall, wenn die Überprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, daß die Handlung nicht geseil-schaftsgefährlich ist, also unter § 8 StEG fällt. Wurde jedoch festgestellt, daß die Handlung, wenn auch gering, gesellschaftsgefährlich ist, so ist weiterhin zu prüfen, ob ein gerichtliches Verfahren notwendig ist oder die Angelegenheit gemäß § 144 AGB an die Konfliktkommission zu übergeben ist. Bekanntlich schreibt § 144 AGB keineswegs zwingend die Übergabe aller Handlungen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit an die Konfliktkommission vor. Es muß also geprüft werden, welche Voraussetzungen vorliegen, die Angelegenheit an die Konfliktkommission zu übergeben. Neben der Gesellschaftsgefährlichkeit müssen somit noch die Voi--aussetzunggn der Strafbarkeit (bzw. des Ausschlusses der Strafbarkeit) der Handlung überprüft werden. Die Umstände, die hier zu prüfen sind, sind etwas weiter und umfassender als die, die hinsichtlich der Gesellschaftsgefährlichkeit zu prüfen sind. Sie umfassen die gesamte gesellschaftliche Situation des Täters und des Kollektivs, dem er angehört. Auch hierzu gibt der Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtpflege in der DDR entscheidende Hinweise: „Zu den Feststellungen, die im Strafverfahren zu treffen sind, gehört es daher, die konkreten Bedingungen, die zu einer strafbaren Handlung führten, den Stand des Bewußtseins des einzelnen und die erzieherische Kraft seines Kollektivs zu untersuchen und im Rahmen der Straf- und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Rechts in der richtigen Weise zu differenzieren.“ In Anwendung auf die Problematik der Strafbarkeit sind also vor allem drei Fragen zu prüfen: Erstens ist der Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit zu prüfen. Es wurde bereits bemerkt, daß das die Voraussetzung aller weiteren Untersuchungen ist. Stellt sich heraus, daß die Handlung nicht gering gesell- schaftsgefährlich ist, so entfällt die Übergabe des Verfahrens an die Konfliktkommission. Insofern haben alle Ausführungen, die im vorhergehenden zur Prüfung der Gesellschaftsgefährlichkeit gemacht wurden, auch ihre Bedeutung zur Untersuchung der Strafbarkeit. Zweitens sind die Voraussetzungen zu prüfen, die in der Person des Täters liegen. Die Rolle des Subjekts der Handlung wurde bereits im Zusammenhang mit der Gesellschaftsgefährlichkeit besprochen; bei der Prüfung der Strafbarkeit sind jedoch noch einige weitere Gesichtspunkte von Bedeutung. Ging es bei der Prüfung der Gesellschaftsgefährlichkeit um die Frage, inwieweit die gesellschaftliche Stellung des Täters ihren Ausdruck in der Tat gefunden hat, so ist bei der Strafbarkeit zu prüfen, in welcher Weise sich der Täter zum Kollektiv verhält, ob von seiner Person her Voraussetzungen bestehen, mit ausschließlich erzieherischen Maßnahmen auf ihn einzuwirken. Dabei ist sein bisheriges Verhalten im Kollektiv und zum Kollektiv von Wichtigkeit; nicht zuletzt ist aber hier von Bedeutung, wie der Täter zu der gesellschaftsgefährlichen Handlung steht. Selbstverständlich kann hier nicht die Forderung nach einem „grundlegenden Wandel“ (§ 9 Ziff. 2 StEG) erhoben werden; dieser soll ja gerade durch die Beratung und Auseinandersetzung in der Konfliktkommission und im Kollektiv herbeigeführt werden. Es ist aber wichtig, daß der Täter bereits in gewisser Hinsicht kritisch sein Verhalten überprüft hat und zur Auseinandersetzung darüber bereit ist. Ich spreche schon nicht von der elementarsten Voraussetzung, daß der Täter geständig sein muß. Ein Indizienbeweis würde sich für die Beratung vor der Konfliktkommission wohl schwerlich eignen. Drittens schließlich ist, wie es im Beschluß des Staatsrates heißt, die erzieherische Kraft des Kollektivs, dem der Täter angehört, zu untersuchen. Gegenwärtig ist es noch nicht so, daß jede Konfliktkommission in der 452;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 452 (NJ DDR 1961, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 452 (NJ DDR 1961, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Erwirkung der Entlassung Verhafteter aus der Untersuchungshaftanstalt oder der Rücknahme notwendiger eingeleiteter Maßnahmen beim Vollzug der Untersuchungshaft zur Störung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung unverzüglich dem Leiter des Haftkrankenhauses Staatssicherheit Berlin zu melden, der die weiteren Maßnahmen festlegt. Einweisung von Inhaftierten in Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens bedürfen der Genehmigung des Leiters der entsprechenden Diensteinheit, Der Objektkommandant ist davon in Kenntnis zu setzen. Der Besitzer des Fahrzeuges hat sich vor dem Befahren des Dienstobjektes in der Objektkommandantur zu melden. Angehörige der bewaffneten Organe Studenten Schüler Lehrlinge Rückkehrer Zuziehende ohne Beschäftigung sonst. Personen Rentner und Hausfrauen Strafgefangene nach der Tätigkeit. :. Personen, Personen -A, Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Personen, Insgesamt beabsichtigten, ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen Transitwege Westberlin Personen, Personen, Personen, Personen, Grenze insges. Personen, Ungarische Bulgarien Rumänien soz. Staaten nicht festgel. Personen Personen Personen Personen Personen Person,sozialistisches Ausland insgesamt Personen, Riehtrückkehr aus dem kap, Ausland Grenzbereich noch nicht festgelegt Person, Personen, Insgesamt beabsichtigten ihren Grenzdurchbruch über die Jugoslawien zu vollziehen und zwar von: Ungarische Personen Bulgarien Personen Rumänien Personen.

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