Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 448 (NJ DDR 1961, S. 448); 1933 in der Wachstube des KZ Lichtenburg an der Tötung des Arbeiters Richter teilgenommen hat. Daß auch diese Tötung entgegen der Auffassung der Verteidigung vorsätzlich erfolgte, ergibt sich aus der Anzahl und der Wucht der mit Schlaginstrumenten gegen Richter geführten und zum großen Teil auf den Kopf gezielten Schläge, die dessen Tod unmittelbar herbeigeführt haben. Der Angeklagte leistete dabei einen entscheidenden Tatbeitrag, indem er gemeinsam mit Bork den Arbeiter Richter bereits mit Schlägen in die Wachstube trieb und dort weiter auf ihn einschlug. Daß er das lediglich deshalb tat, weil Richter gegenüber KZ-Häftlingen auf der Straße sein Mitgefühl ausgesprochen hatte, kennzeichnet, daß er auch dieses Tötungsverbrechen aus niedrigen Beweggründen begangen hat. Die von dem Angeklagten in der 20. SS-Division vorgenommenen Zuführungen von Männern, Frauen, Kindern und Greisen aus der Zivilbevölkerung zu den SS-Dienststellen sind Kriegsverbrechen im Sinne des Artikels 6 b des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofes von Nürnberg. In dieser Bestimmung sind und das entspricht im wesentlichen Artikel 46 der zur Tatzeit wirksam bestehenden Haager Konvention als zu ahndende Kriegsverbrechen ausdrücklich die an der Zivilbevölkerung eines besetzten Gebietes begangenen Tötungen und Mißhandlungen aufgeführt. Diese Handlungen des Angeklagten stellen sich nach dem zur Tatzeit geltenden deutschen Strafrecht als Beihilfe zum Mord dar (§§ 211, 49 StGB). Ihm war bekannt, daß diese Personen ausnahmslos erschossen wurden. Er wußte auch, daß diese Verbrechen den gleichen niedrigen Beweggründen entsprangen, mit denen er seine Tötungen begangen hatte, nämlich der Verwirklichung der Ausrottungspläne des verbrecherischen Hitler-Regimes. Die zahlreichen in ihrer Art und Schwere unterschiedlich charakterisierten Verbrechen des Angeklagten sind in fortgesetzter Handlung begangen; sie richteten sich durchweg gegen die Gesundheit und das Leben friedliebender Menschen, stehen im zeitlichen Zusammenhang und dienten stets den gleichen Zielen, der Aufrechterhaltung des faschistischen Terrorregimes und der Verwirklichung seiner menschenfeindlichen Pläne auf innen- und außenpolitischem Gebiet. Die einzelnen Straftaten des Angeklagten stellen daher jeweils nur Teilakte eines einheitlichen Verbrechens dar, so daß es wegen der Tötung des Arbeiters Heinrich, an der die Beteiligung des Angeklagten nicht erwiesen ist, keines ausdrücklichen Freispruchs bedarf. Die gegen den Angeklagten auszusprechende Strafe ist dem Strafrahmen des Strafgesetzes zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht. Das ist § 211 StGB. Angesichts der Vielzahl und der außerordentlichen Intensität und Brutalität der begangenen Tötungsverbrechen ist die Anwendung des in Abs. 3 des § 211 StGB vorgesehenen Ausnahmefalles, der an Stelle der Todesstrafe den Ausspruch einer lebenslangen Zuchthausstrafe zuläßt, nicht gerechtfertigt. Die Annahme des Ausnahmefalles kann auch nicht darauf gestützt werden, daß der Angeklagte seine Verbrechen auf Grund ihm persönlich gegebener oder allgemein erlassener Befehle begangen hat. Ein Handeln auf Befehl, das völkerrechtlich und strafrechtlich keinen Rechtfertigungs- oder Strafausschließungsgrund darstellt, kann zwar als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall stehen dem jedoch das Ausmaß und die jahrelange Dauer der Verbrechen des Angeklagten sowie die Tatsache entgegen, daß er nicht den geringsten Versuch unternommen hat, sich der Ausführung der Verbrechen zu entziehen. Er hat vielmehr bei ihrer Durchführung, bei der es zudem um die Tötung Wehrloser ging, eine be- trächtliche eigene Initiative entwickelt, trat in vielen Fällen brutaler auf, als er selbst nach den ihm erteilten Weisungen sein sollte, und hat für seine Verbrechen Vorteile niedrigster Art entgegengenommen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen konnten auch die von der Verteidigung vorgetragenen Umstände, nämlich die persönliche Entwicklung des Angeklagten, seine Erziehung im Elternhaus und in der SS sowie seine Tätigkeit nach der Zerschlagung des deutschen Faschismus, nicht zur Anwendung des Ausnahmefalles des § 211 Abs. 3 StGB führen. Es war vielmehr dem Antrag des Generalstaatsanwalts entsprechend auf die Todesstrafe zu erkennen. Wegen der außerordentlichen Verwerflichkeit der von dem Angeklagten begangenen Verbrechen waren ihm die bürgerlichen Ehrenrechte gemäß § 32 StGB auf Lebenszeit abzuerkennen. Im VEB Deutscher Zentralverlag erschienen: Schriftenreihe des Staatsrates der DDR, Heft 4/1961 (32 Seiten): Die weitere Entwicklung der sozialistischen Rechtspflege in der Deutschen Demokratischen Republik Die Broschüre enthält die Ausführungen Walter Ulbrichts zum Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961, den Wortlaut des Beschlusses des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege und eine ausführliche Wiedergabe des Berichts des Ministers der Justiz, Dr. Hilde Benjamin. Heft 7/1961 (31 Seiten): Eingaben der Bürger eine Form der Mitarbeit an der Leitung unseres Staates In diesem Heft sind der Erlaß des Staatsrates über die Eingaben der Bürger und die Bearbeitung durch die Staatsorgane vom 27. Februar 1961, der Beitrag des Sekretärs des Staatsrates, Otto Gotsche, zu diesem Erlaß und der Brief des Stellvertreters des Vorsitzenden des Ministerrats, Willi Stoph, an die Leiter der zentralen staatlichen Organe und an die Vorsitzenden der Räte der Bezirke zur Durchführung des Erlasses zusammengefaßt. Heft 8/1961 (96 Seiten): Zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe In dieser Schrift befinden sich Dokumente und Materialien von der 9. Sitzung des Staatsrates, auf der die Entwürfe der Ordnungen über die Aufgaben und die Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und deren Organe verabschiedet wurden, und vom Besuch des Vorsitzenden des Staatsrates, W. Ulbricht, in Leipzig. Heft 9/1961 (62 Seiten): Der Friedensvertrag und die allgemeine und vollständige Abrüstung in Deutschland Dieses Heft enthält Dokumente zur Politik der DDR in der Frage des Abschlusses eines Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten und der Umwandlung Westberlins in eine entmilitarisierte Freie Stadt; In ihm ist unter anderem auch das Protokoll der Pressekonferenz des Vorsitzenden des Staatsrates, Walter Ulbricht, am 15. Juni 1961 veröffentlicht. Alle Hefte sind zum Preis von je 0,30 DM erhältlich und unbedingt zum Studium zu empfehlen. 448;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 448 (NJ DDR 1961, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 448 (NJ DDR 1961, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung oder aus Zweckmäßigkeitsgründen andere;Dienststellen des in formieren. Bei Erfordernis sind Dienststellen Angehörige dar Haltung auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der Untersuchungsvoränge noch größere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Im Berichtszeitraum wurde weiter an der Verkürzung der Bearbeitunqsfristen der Untersuchungsvorgänge gearbeitet.

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