Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 439

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 439 (NJ DDR 1961, S. 439); getroffen haben, die sie einem gemeinsamen Friedensvertrag entgegensetzten. Solche separate Regelungen sind sowohl der japanische Friedensvertrag von 1951 als auch die Pariser Verträge vom 5. Mai 1955. Beide weichen von den Grundforderungen der Friedenssicherung durch Bändigung der militaristischen Kräfte und von der Achtung des Selbstbeslimmungsrechts des japanischen und deutschen Volkes ab. Weil aber gerade die UdSSR an diesen Grundsätzen des Völkerrechts festhielt, wurden beide Vereinbarungen ohne sie, separat, getroffen. Die Frage der Teilnehmer eines Vertrages kann also nur im Zusammenhang mit den entscheidenden völkerrechtlichen Grundlagen ein Maßstab dafür sein, ob eine Regelung rechtmäßig ist oder nicht83. Da der Friedensvertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik keine separaten Grundlagen hat und keine separaten Ziele verfolgt, ist er in jedem Falle ein Baustein zu einer friedlichen Regelung mit beiden deutschen Staaten. !Seine Grundsätze und sein Abschluß sind ein Modellfall für einen Friedensvertrag auch mit Westdeutschland. Alle Staaten, die sich an die Grundsätze der UN-Charta halten, können deshalb jederzeit den Friedensvertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik unterzeichnen oder ihm beitreten und auch damit zu einer Friedensregelung mit beiden deutschen Staaten beitragen. Weil der Friedensvertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik auf diesen völkerrechtlichen Grundlagen beruht, tragen alle seine Regelungen endgültigen Charakter. Alle Staaten, die ihre Teilnahme an einer Friedensregelung mit beiden deutschen Staaten verweigern und auch nicht an den Verhandlungen über einen Friedehsvertrag mit der Deutschen Demokrati-- sehen Republik teilnehmen, berauben sich deshalb selbst der Möglichkeit, auf die Regelung der Einzelbestimmungen dieses Friedensvertrages Einfluß zu nehmen. Die souveräne DDR als einer der beiden deutschen Nachfolgestaaten, als der friedliebende, d. h. rechtmäßige deutsche Staat ist völkerrechtlich zuständig, für ihr Gebiet, für ihre Bevölkerung alle Nachfolgeprobleme verbindlich zu vereinbaren. Dazu gehört auch der Abschluß eines Friedensvertrages333. Der Friedensvertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik wird sich auf das gesamte Territorium erstrecken, das zum speziellen Bereich der obersten Gewalt der UdSSR in Deutschland gehörte. Auch darum sind die UdSSR, die Deutsche Demokratische Republik und die übrigen Unterzeichner eines Friedensvertrages mit der Deutschen Demokratischen Republik berechtigt, für dieses Territorium endgültige und dauerhafte Regelungen zu treffen. Für das vom Friedensvertrag erfaßte Gebiet tritt der Friedensvertrag an die Stelle der „provisorischen Regelungen“ aus der Besatzungsperiode. So wie die Besatzungsperiode selbst, konnten auch ihre Regelungen nur zeitweiligen Charakter tragen. Ihre Grundsätze, die auf die dauerhafte Sicherung des Friedens gerichtet sind, haben jedoch keinen provisorischen Charakter. Der Friedensvertrag als die freie Vereinbarung mit den demokratischen Vertretern des deutschen Volkes nimmt diese Grundsätze auf und schafft damit einen neuen Ausgangspunkt und die dauerhafteste Grundlage für ihre Verwirklichung in ganz Deutschland. Der Friedensvertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik garantiert die bestehenden Grenzen einschließlich der Ostgrenze der Deutschen Demokrati- 33 vgL Chruschtschows Bemerkungen zum Verhalten der USA, ND Ausg. B) vom 16. Juni 1961. 33a Vgl. hierzu: Dokumente zur Außenpolitik der DDR, Bd. 7, Berlin 1960, S. 164; ND vom 21. Mal 1959 (B); Deutsche Außenpolitik 1960, Nr. 5, S. 544. sehen Republik3!. Er nimmt damit die vertragliche Bestätigung der im Potsdamer Abkommen endgültig festgelegten Oder-Neiße-Grenze vor34 35. Das entspricht der Funktion des Friedensvertrages, der an die Stelle des Potsdamer Abkommens der Vier Mächte tritt. Diese Tatsache ist von großer gesamtdeutscher Bedeutung. Gegenwärtig besteht sie darin, daß dem westdeutschen Revanchismus eine international autorisierte und weithin Beachtung findende Rechtsnorm entgegengestellt wird36. Für die Zukunft besteht sie darin, daß auch ein wiedervereinigtes neutrales Deutschland die Oder-Neiße-Grenze als seine endgültige Grenze zum polnischen Volke betrachten wird. Da Westberlin zum Territorium der Deutschen Demokratischen Republik gehört, zu dem Gebiet, auf das -sich die Regelungen des Friedensvertrages mit der Deutschen Demokratischen Republik erstrecken, darf der Friedensvertrag auch die Aufhebung der Reste des Besatzungsregimes und den Status einer neutralen Freien Stadt für Westberlin festlegen. Der Friedensvertrag schafft damit Voraussetzungen für die uneingeschränkte Ausübung der Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik. Sie bestehen insbesondere auch darin, daß die zeitweiligen Vereinbarungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR, die im Zusammenhang mit dem Abschluß des Staatsvertrages vom 20. September 195537 getroffen wurden und sich auf die Kontrolle über den Personal- und Güterverkehr der Streitkräfte der Westmächte durch das. Territorium der Deutschen Demokratischen Republik nach Westberlin beziehen, entfallen werden. Die Deutsche Demokratische Republik ist danach berechtigt, selbst diese Kontrolle auszuüben, der bekanntlich 5 % des gesamten Verkehrs von und nach Westberlin über die auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik liegenden Verbindungswege unterliegen. Die Festlegung des Status einer neutralen Freien Stadt für Westberlin beruht selbst auf einem Akt der Souveränitätsausübung der Deutschen Demokratischen Republik, da ohne ihre Zustimmung eine solche Regelung nicht getroffen werden kann. Im Friedensvertrag übernimmt die Deutsche Demokratische Republik die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß auf ihrem gesamten Territorium keinerlei militaristische, faschistische, revanchistische und sonstwie friedensgefährdende Tätigkeit zug'elassen wird, die insbesondere von Westdeutschland ausgehen kann. Sie übernimmt auch die Verpflichtung, die Einhaltung des Status der Freien Stadt Westberlin und ihre freien Verbindungen nach allen Richtungen zu garantieren. Als Partner des Friedensvertrages wird sie auch verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen des Status der Freien Stadt Sorge zu tragen, die die Ausschaltung jeglicher friedensgefährdender und provokatorischer Tätigkeit von Westberliner Boden aus festlegen. Mit dem Friedensvertrag werden deshalb die nationale und internationale Stellung der Deutschen Demokratischen Republik, ihre Souveränität, außerordentlich gestärkt. Insbesondere wird durch die Regelung der Westberlinfrage dem deutschen Militarismus ein entscheidender Schlag versetzt, der ihn seines gefährlichsten Provokationsherdes beraubt und seinen Einfluß sichtbar zurückdrängt. 34 Auch die Rechtswidrigkeit des Münchener Abkommens von 1938 findet damit ihre Widerspiegelung. 35 vgL Potsdamer Abkommen, Absehn. IX und XIII. Vgl. ferner die Dokumentationen in GoguefPohl, Oder Neiße, Berlin 1956, 2. Aufl. 36 Schon heute müssen selbst die Westmächte zugeben, daß sie den Abschluß eines Friedensvertrages mit der DDR nicht verhindern können, und ihre Einwände beziehen sich nur auf die Regelung der Westberlinfrage. 37 vgl. Dokumente zur Außenpolitik der Regierung der DDR, Berlin 1956, Bd. m, S. 289 fl. 439 R;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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