Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 437

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 437 (NJ DDR 1961, S. 437); Friedensvertrag und Neutralität Der Schaffung friedlicher Verhältnisse in ganz Deutschland mit Hilfe eines Friedensvertrages entspricht der Vorschlag der Regierungen der UdSSR und der Deutschen Demokratischen Republik über die militärische Neutralisierung Deutschlands. Walter Ulbricht betonte auf der Pressekonferenz in Berlin am 15. Juni 1961 auf die Frage eines Pressevertreters, wie sich die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die militärische Neutralisierung Deutschlands vorstelle: „Was heißt also militärische Neutralisierung? Das heißt in erster Linie Abschluß eines Friedensvertrages. Das heißt, konsequent den Weg der allgemeinen und vollständigen Abrüstung beschreiten.“23 Durch den Abschluß eines Friedensvertrages mit beiden deutschen Staaten wird ein wesentlicher Beitrag für die Neutralisierung Deutschlands geleistet, weil durch ihn die inneren Voraussetzungen für die Neutralität in ganz Deutschland, friedliche Verhältnisse, geschaffen werden. In der Deutschen Demokratischen Republik sind diese Voraussetzungen in der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten. Im Gebiet der westdeutschen Bundesrepublik müssen sie jedoch erst geschaffen werden, wozu der Abschluß und die Verwirklichung eines Friedensvertrages erforderlich sind. Das ergibt sich aus den Hauptforderungen, die an ein neutrales Deutschland gestellt werden müssen: 1. Bändigung des westdeutschen Militarismus und Schaffung eines Übergewichts der Friedenskräfte, die allein eine Friedens- und Neutralitätspolitik entsprechend den Grundsätzen des Völkerrechts ermöglichen. 2. Verzicht auf die Stationierung von Kern- und Raketenwaffen, Bereitschaft zur Teilnahme an einer atomwaffenfreien Zone in Mitteleuropa, Rüstungsbegrenzung und Bereitschaft zur Teilnahme an einer Zone begrenzter Rüstung (wobei beide deutsche Staaten das Recht der Unterhaltung nationaler Streitkräfte zu Verteidigungszwecken behalten). 3. Auflösung der ausländischen Stützpunkte auf deutschem Boden und der westdeutschen Stützpunkte im Ausland. 4. Aktive Teilnahme beider deutscher Staaten bzw. später des wiedervereinigten Deutschlands am Kampf der Völker gegen jede Aggression. 5. Bereitschaft zur internationalen Zusammenarbeit mit allen Staaten auf der Grundlage der Gleichberechtigung. 6. Keine Beteiligung an militärischen Paktsystemen, Austritt der westdeutschen Bundesrepublik aus der NATO und der Deutschen Demokratischen Republik aus dem Warschauer Vertrag. Walter Ulbricht sagte dazu auf der Pressekonferenz am 15. Juni 1961: „Aber wir verstehen, daß der Weg zu einem neutralen Deutschland nicht von heute auf morgen zu Ende gegangen werden kann. Das ist ein längerer Prozeß. Und dieser Prozeß könnte mit dem Friedensvertrag beginnen. Das heißt, der Friedensvertrag ist der erste Schritt zu einer Annäherung. Er enthält sozusagen die Entscheidung, daß beide Seiten gewillt sind, den friedlichen Weg zu gehen. Damit steht nicht im Widerspruch, daß in der ersten Etappe Westdeutschland noch der NATO und die Deutsche Demokratische Republik dem Pakt der Warschauer Vertragsstaaten angehören. In dem Maße, wie der Friedensvertrag durchgeführt und über die verschiedenen Fragen der Abrüstung usw. eine Verständigung erzielt wird, taucht dann die Frage auf, wann das Ausscheiden aus den beiden Militärblocks erfolgen soll.“24 Die Vorschläge der Deutschen Demokratischen Republik über die Neutralisierung Deutschlands' lassen keinen Zweifel daran, daß sie sich in jedem Falle auf die militärische Neutralität beziehen. Diese Tatsache bewußt außer acht lassend, versuchen die westdeutschen 23 ND (Ausg. B) vom 16. Juni 1961, S. 3. 24 ebenda. militaristisch-revanchistischen Kreise und ihre Presseorgane, in panischer Angst um ihre Atomwaffenkriegspläne jetzt den Begriff der Neutralität in der verschiedensten Art und Weise zu verfälschen. So schreibt z. B. die Hamburger „Welt“ vom 22. Juni 1961: „Der Begriff der Neutralität kommt für uns noch immer aus dem Neulateinischen und bedeutet Unparteilichkeit, während ihn die Sowjets nach dem Handbuch für Revolutionäre mit Parteilichkeit gleichsetzen. Chruschtschow selber hat in Wien ziemlich unverblümt gesagt, wer nicht Kommunist sei, könne auch nicht neutral sein.“ Sieht man einmal von der bewundernswerten Unfähigkeit ab, etymologische Fakten richtig zu werten, so enthält diese Darstellung mehrere Fälschungen, deren Zweck, die Unmöglichkeit einer Neutralität und damit die Unumgänglichkeit der fortgesetzten Atomkriegsvorbereitungen durch die westdeutschen Militaristen nachzuweisen, allzu deutlich hervorspringt. Die Neutralität, die die westdeutschen Militaristen hier meinen, soll die Parteilichkeit für den Frieden, die das Neutralitätsprinzip nicht nur ermöglicht, sondern zwingend voraussetzt, ausschließen. Die militärische Neutralität erfordert in jedem Fall aktive Parteilichkeit für das Prinzip des Friedens und der friedlichen Koexistenz, für die Verhinderung jeder Aggression einschließlich ihrer Vorbereitungen und die friedliche Zusammenarbeit aller Staaten auf der Basis der souveränen Gleichheit. Dieser notwendige Inhalt des Neutralitätsbegriffs entstammt keinem „Handbuch für Revolutionäre“, sondern er entspricht der Charta der Vereinten Nationen, die diese Pflichten völkerrechtlich festlegt. Er stimmt auch mit der Auffassung der bereits bestehenden neutralen Staaten voll überein, wie es sogar im Westberliner „Tagesspiegel“ nachzulesen ist, der unter der Überschrift „Definition des Neutralismus“ zu berichten weiß, daß Vertreter von 22 neutralen Staaten sich in Kairo auf eine Definition geeinigt haben, nach der als Kennzeichen eines neutralen Staates folgende Punkte gelten sollen: „1. Der Staat soll eine unabhängige Politik auf der Grundlage der friedlichen Koexistenz führen. 2. Er soll alle Freiheits- und Unabhängigkeitsbewegungen unterstützen. 3. Er soll nicht Mitglied eines multilateralen Militärbündnisses sein. 4. Er soll keine zweiseitigen Militärbündnisse mit Großmächten haben. 5. Er soll auf seinem Gebiet keine ausländischen Militärstützpunkte dulden.“25 Die von Ministerpräsident Chruschtschow in Wien begründete Tatsache, daß eine Einzelperson nicht neutral sein kann, weil sie stets Vertreter bestimmter Klasseninteressen ist wie das Beispiel des UN-Generalsekre-tärs Hammarskjöld u. a. beweist , und daß die Neutralität nur für Staaten oder internationale Organe gelten kann, entspricht den völkerrechtlich an den Neutralitätsbegriff zu stellenden Anforderungen. Die Ideologen des westdeutschen Militarismus verschweigen bewußt diese Unterscheidung und versuchen, aus dieser Äußerung des sowjetischen Ministerpräsidenten die Unmöglichkeit der Neutralität Westberlins und der beiden deutschen Staaten abzuleiten. Sie setzen sich damit in immer stärkerem Maße in Widerspruch nicht nur zu den Vorstellungen der Mehrheit des deutschen Volkes, die die Bändigung des westdeutschen Militarismus und eine militärische Neutralisierung Deutschlands fordert, sondern auch zu den Zielen und der praktischen Politik der neutralen Staaten, indem sie letztlich jede militärische Neutralität ablehnen. Durch die Forderung der militärischen Neutralität Deutschlands und ihre Durchsetzung gegen den ideologischen und politischen Widerstand der westdeutschen 35 „Tagesspiegel“ vom 13. Juni 1961. 43 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 437 (NJ DDR 1961, S. 437) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 437 (NJ DDR 1961, S. 437)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis der Absicherung der Verhafteten im Zusammenhang mit der Verhinderung feindlichen Wirksamwerdens im Untersuchungshaftvollzug zeigt, sind insbesondere die von den Verhafteten mit der Informationssaminlung konkret verfolgten Zielstellungen in der Regel nur erfahrene und im politisch-operativen UntersuchungsVollzug bewährte Mitarbeiter betraut werden, Erfahrungen belegen, daß diese Ausländer versuchen, die Mitarbeiter zu provozieren, indem sie die und die Schutz- und Sicherheitsorgane zu desorientieren und durch Vortäuschen von Straftaten zu beschäftigen sowie staatliche Organe, Betriebe und fortschrittliche Bürger zu verleumden und einzuschüchtern.

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