Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 436 (NJ DDR 1961, S. 436); Solche Bestimmungen muß auch der Friedensvertrag mit beiden deutschen Staaten enthalten, wenn er einen Beitrag zur Schaffung friedlicher Verhältnisse in Deutschland leisten soll. Der sowjetische Friedensvertragsentwurf trägt diesem Erfordernis Rechnung1“. Die Garantie der Menschenrechte in beiden deutschen Staaten ist deshalb besonders wichtig, weil in Westdeutschland durch die Notstandsgesetzgebung die Menschenrechte vollständig beseitigt werden sollen. . Der Kampf der Volksmassen gegen die atomare Aufrüstung, für die Verwirklichung der Menschenrechte, für den Austritt aus aggressiven Pakten usw. ist ein Ringen um die Sicherung des Lebens der Nation. Solche Aktionen können niemals als Notstand gekennzeichnet werden. Eine Einschränkung demokratischer Rechte, die zur Vorbereitung, Planung und Entfesselung von Aggressionen geschieht, ist nicht zulässig, denn diese Maßnahmen sind Verbrechen gegen den Frieden, also Völkerrrechtsdelikte. Alle Staaten haben die völkerrechtliche Pflicht, Kriegsund Menschlichkeitsverbrecher zu verfolgen und zu bestrafen16 17. Um so mehr muß der Friedensvertrag mit beiden deutschen Staaten festlegen, daß die entsprechenden Maßnahmen von ihnen getroffen werden. In der Deutschen Demokratischen Republik wurden und werden die Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher ihren gerechten Strafen zugeführt18 19. In Westdeutschland nehmen dagegen Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher bedeutende Stellungen ein. Der Kriegsverbrecher Foertsch z. B. verbüßt in Westdeutschland nicht etwa die Strafe, zu der er verurteilt wurde, sondern er wurde zum Generalinspekteur der westdeutschen Bundeswehr ernannt. Als die UdSSR in einer Note diese Ernennung als einen „unfreundlichen Akt gegenüber der Sowjetunion sowie den anderen Staaten Europas, die der Aggression seitens Hitlerdeutschlands ausgesetzt waren“, bezeichnete10, erklärte ein Sprecher des Auswärtigen Amtes in Bonn, „die Sowjetunion hat kein Mitspracherecht bei der Ernennung deutscher Offiziere“20. Es muß in diesem Zusammenhang unmißverständlich festgestellt werden, daß die Ernennung von Foertsch keine innere Angelegenheit Westdeutschlands ist. Sie steht im Widerspruch zur völkerrechtlichen Pflicht, Kriegsverbrecher zu bestrafen. Am 14. Juni 1961 verabschiedete der Bundestag das Richtergesetz, das es den Blutrichtern, die heute in Bonner Diensten stehen, ermöglicht, bei vollem Bezug ihrer Pensionen vorzeitig in den Ruhestand zu treten. Im Grunde ist diese Regelung nichts anderes als ein Versuch, die Blutrichter vor der Verurteilung zu schützen. Bonn verletzt auch damit seine völkerrechtliche Pflicht, faschistische Kriegs- und Menschlichkeitsverbrecher zu bestrafen. Angesichts solcher Tatsachen ist es unerläßlichen einem Friedensvertrag zu garantieren, daß endlich auch in Westdeutschland die Ausschaltung faschistischer Kriegsund Menschlichkeitsverbrecher aus führenden Stellungen im Staatsapparat, in der Armee und in der Wirtschaft erfolgt. Friedensvertrag und Lösung der Westberlinfrage Alle diese Grundsätze für die friedliche Entwicklung Deutschlands galten und gelten selbstverständlich auch 16 Entwurf der Regierung der UdSSR für . einen Friedensvertrag mit Deutschland vom 10. Januar 1959, in: „Deutsche Außenpolitik“, Sonderheft 1.1959, S. 6/7. 17 vgl. z. B. das Londoner Abkommen vom 8. August 1945 sowie das Statut für den Internationalen Militärgerichtshof, in: Der Nürnberger Prozeß, herausgegeben von Steiniger, Berlin 1960. 4. Aufl„ Bd. I„ S. 73 bis 83. 1" vgl. z. B. das Urteil des Obersten Gerichts gegen den SS-Schläger Schäfer auf S. 440 ff. dieses Heftes und das Urteil des BG Schwerin gegen den Dlutrichter Breyer in NJ 1961 S. 394 ff. 19 Vgl. ND (Ausg.' B) vom 7. April 1961. 20 „Die Welt“ vom 8. April 1961. für Westberlin. Wenn deshalb USA-Außenminister Rusk erneut „absolute Siegerrechte“ der Westmächte für Westberlin beansprucht21, so negiert das in erster Linie die Tatsache, daß Besatzungsrechte nach dem demokratischen Völkerrecht an die Einhaltung der Grundsätze der UN-Charta und in Deutschland außerdem an das Potsdamer Abkommen gebunden sind. Diese Rechte waren an die Besatzungsziele gebunden und deshalb zeitweiliger Natur. Hinzu kommt, daß die 1945 von den Westmächten zweifellos rechtmäßig eingenommenen Mitwirkungsrechte an der Besetzung Berlins immer im Rahmen der obersten Gewalt der UdSSR für ihren Zonenbereich lagen. Die Behauptung von absoluten Rechten der Westmächte in Westberlin ist angesichts der Verletzung der Besatzungsziele durch die Wiedererweckung des deutschen Militarismus und die zu diesem Zweck erfolgte Abspaltung Westdeutschlands und Westberlins unhaltbar. Ein Friedensvertrag kann und muß auch für Westberlin die Schaffung friedlicher Verhältnisse und die Achtung der Souveränität und territorialen Integrität der Deutschen Demokratischen Republik und aller anderen Staaten gewährleisten. Der Friedensvertrag schafft endgültige Festlegungen und tritt damit an die Stelle „provisorischer Regelungen“, wie Ministerpräsident Chruschtschow feststellte22. Solche provisorischen Regelungen sind zweifellos die Erklärung der Übernahme der obersten Regierungsgewalt vom 5. Juni 1945 und auch das Potsdamer Abkommen. Ihre Grundsätze, die auf der UN-Charta beruhen, gehen in den Friedensvertrag ein und werden insofern „aufgehoben“. Der Friedensvertrag ist die dauerhafte und abschließende juristische Fixierung der entstandenen Lage und der völkerrechtlichen Forderungen der Anti-Hitler-Koalition, die eingehalten werden müssen. Mit dem Friedensvertrag und der Ersetzung der provisorischen Regelungen wird auch der zeitweilige Charakter der Besatzungsrechte und -einrichtungen deutlich, da sie mit ihnen entfallen, soweit sie tatsächlich oder rechtlich noch bestanden. Dazu gehört auch das Besatzungsregime in Westberlin. Da im sowjetischen Memorandum in Übereinstimmung mit der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Bereitschaft erklärt ist, die Anwesenheit von symbolischen Kontingenten der Truppen der Westmächte zusammen mit Einheiten der UdSSR zu akzeptieren, konzentriert sich die Frage der Verhandlungen mit den Westmächten darauf, daß diese ihre Rechtspflicht zur Mitwirkung an der Schaffung friedlicher Verhältnisse in Westberlin und der Achtung der Souveränität und territorialen Integrität insbesondere der Deutschen Demokratischen Republik erfüllen. Der Friedensvertrag wird erstmalig Westberlin einen „völkerrechtlichen Status“ geben, wie Walter Ulbricht in der Pressekonferenz am 15. Juni 1961 feststellte. Das entspricht dem Vorschlag Chruschtschows, bei der Regelung der Westberlinfrage von der tatsächlichen und rechtlichen Lage auszugehen, die entstanden ist. Gegenwärtig besteht in Westberlin ein separates Besatzungsregime, dessen rechtliche Grundlagen zerstört wurden. Staatsrechtlich gehört Westberlin zur Deutschen Demokratischen Republik. Faktisch aber ist es losgetrennt und hat eine eigene gesellschaftliche Entwicklung genommen. Der Kompromißvorschlag zur Bildung einer freien neutralen Stadt enthält deshalb unter Berücksichtigung ihres friedliebenden Charakters erstmalig einen rechtmäßigen völkerrechtlichen Status für Westberlin, der die Interessen seiner Bevölkerung und aller anderen Staaten schützt. 21 vgl. „Die Welt" vom 23. Juni 1961. 22 vgl. ND (Ausg. B) vom 16. Juni 1961. 436;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 436 (NJ DDR 1961, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 436 (NJ DDR 1961, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - die Gemeinsamen Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung des Ministeriums für Staats Sicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und deren Bezugsbereichen. Zu einigen mobilisierenden und auslösenden Faktoren für feindliche Aktivitäten Verhafteter im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit sowie diese hemmenden Wirkungen.

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