Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 429 (NJ DDR 1961, S. 429); Beratung, an Hand dieses Verfahrens die Bevölkerung des Kreises über die schädlichen Einflüsse Westberlins auf unsere Jugendlichen aufzuklären. Diese Aufklärung sollte verbunden werden mit der politischen Erläuterung der Westberlin-Frage. Im einzelnen'wurde beschlossen, das Verfahren auf der Kreisseite der Tagespresse durch den stellvertretenden Vorsitzenden der Ständigen Kommission Jugendfragen und Sport und 1. Sekretär der FDJ-Kreisleitung in einem umfassenden Artikel auszuwerten . Weiter sollten in den drei Schwerpunkten des Kreisgebietes unter Verantwortung der FDJ-Kreisleitung und der„ Justizorgane gemeinsam mit den Abgeordneten dieser Orte Jugendforen durchgeführt werden. Ferner wurde festgelegt, über die Einflüsse Westberlins auf die 'Jugendlichen in einer Schulleiterkonferenz und später in den Pädagogischen Räten und Elternbeiräten eingehend zu beraten. Da aus dem Akteninhalt ersichtlich war, daß man sich um den Jugendlichen Hilmar G. nach seiner Rückkehr aus Westdeutschland nur ungenügend gekümmert hatte, wurde beschlossen, der Abteilung Inneres des Rates des Kreises den Hinweis zu geben, ihre Arbeit mit jugendlichen Rückkehrern zu verbessern. Schließlich wurde vorgeschlagen, im DFD-Kreisverband mit Müttern Aussprachen über Erziehungsprobleme zu organisieren, die in Zusammenhang mit Westberlin und westlichen Einflüssen stehen. Die ständigen Kommissionen beauftragten den Rat des Kreises, diese Forderungen und Vorschläge in die Beschlußvorlage für die Kreistagssitzung zum Tagesordnungspunkt „Der gegenwärtige Stand bei der Verwirklichung des Gesetzes zur Förderung der Jugend“ einzuarbeiten. Auf der Beratung der Ständigen Kommissionen Jugendfragen und Sport und Volksbildung war schließlich noch vereinbart worden, daß derselbe Teilnehmerkreis auch an der Hauptverhandlung teilnehmen sollte und daß darüber hinaus einige Erzieher eingeladen werden sollten. Die Hauptverhandlung selbst zeigte sehr plastisch die in den Urteilsgründen charakterisierte Gesellschafts-gefährlichkeit und Verwerflichkeit der Tat und den direkten Einfluß westlicher Schund- und Schmutzerzeugnisse auf die Täter und ihre strafbaren Handlungen. Die Strafen wurden mit Recht differenziert. So erhielt der geistige Urheber und Haupttäter der Fülle massiver strafbarer Handlungen eine längere Freiheitsentziehung, während bei dem verleiteten, bedeutend jüngeren Mittäter Erziehungsmaßnahmen desJGG angewendet wurden. Gerade diese differenzierte Strafanwendung fand bei den Zuhörern und auch bei der übrigen Bevölkerung volles Verständnis und Zustimmung. In dieser Anwendung der Strafe zeigt sich die Durchsetzung der Gerechtigkeit und des richtigen Erkennens des Verhältnisses des volksdemokratischen Staates zu seinen Bürgern. Oft genug wird in der Praxis der Gerichte der Fehler gemacht, das Verhältnis des volksdemokratischen Staates zu seinen Bürgern auf das Verhältnis zum Angeklagten zu reduzieren und nicht zu sehen, daß dieses Verhältnis auch zwischen dem Staat und den durch die Tat verletzten Bürgern besteht und bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze beeinträchtigt wird. In der Kreistagssitzung wies der Vorsitzende der Ständigen Kommission Jugendfragen und Sport eindringlich auf den Schutz unserer Jugend vor den Einflüssen Westberlins hin. Der Direktor des Kreisgerichts berichtete über die Erfahrungen der Justizorgane bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität und appellierte an die Abgeordneten, an diesem Kampf aktiv teilzunehmen. Er hob dabei den engen Zusammenhang zwischen der Förderung und Entwicklung unserer Jugend und ihrem Schutz vor allen negativen Beeinflussungen hervor. Die durch die Festlegungen der ständigen Kommissionen ergänzte Beschluß Vorlage wurde vom Kreistag beschlossen. So wurden im gesamten Kreisgebiet die festgelegten Maßnahmen durchgeführt und die Erfahrungen der Justizorgane zum Nutzen der gesamten Bevölkerung mit der vollen Autorität der höchsten Volksvertretung des Kreises zum Schutz unserer Jugend in die tägliche Arbeit umgesetzt. Eime solche Arbeitsweise gewährleistet, daß der Kampf gegen die Kriminalität aus dem alleinigen Bereich der Strafverfolgungsorgane herausgenommen, die noch vorhandene Isolierung der Verbrechensbekämpfung überwunden und der Kampf gegen das Verbrechen unter breitester Einbeziehung aller Kräfte der Gesellschaft geführt wird. Hans E r d m a nn, Direktor des Kreisgerichts Angermünde § 63 JGG; §§ 8 ff. StEG; § 245 StGB. X. Strafen, die aus westdeutschen oder Westberliner Strafregistern noch nicht entfernt sind, aber nach dem Strafregistergesetz der DDR bereits getilgt wären, sind von den Gerichten der DDR nicht zu berücksichtigen. 2. Zur Verjährung bei Rückfalldiebstahl. Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain, Urt. vom 28. April 1961 - 411 S 46/61. Der Angeklagte wurde am 22. März 1960 vom Stadtbezirksgericht Berlin-Friedrichshain mit fünf Monaten Gefängnis wegen Diebstahls bestraft. Ebenfalls wegen Diebstahls wurde er bereits am 7. Februar 1957 vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu vier Wochen Dauerarrest und am 12. September 1957 vom Jugendschöffengericht Berlin-Tiergarten zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die Jugendstrafe von sechs Monaten hatte er am 21. Oktober 1957 verbüßt. Die Strafen der Westberliner Gerichte sind im Strafregister der DDR nicht eingetragen. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Registerauszugs aus dem Strafregister Berlin-Moabit sind sie noch nicht getilgt. Am 28. Oktober 1960 stahl der Angeklagte einem privaten Geschäftsinhaber, bei dem er beschäftigt war, 170 Westmark. Über diese Straftat hatte das Gericht zu entscheiden. Es kam zu der Überzeugung, daß im vorliegenden Fall eine Bestrafung wegen Rückfalldiebstahls nicht zulässig ist, und verurteilte den Angeklagten wegen Diebstahls privaten Eigentums nach § 242 StGB. Aus den Gründen: Das Gericht hatte sich bei seiner Entscheidung zunächst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und inwieweit Strafen, die in Westdeutschland oder in Westberlin ausgesprochen und in den dortigen Strafregistern eingetragen wurden, von einem Gericht der DDR berücksichtigt werden müssen, wenn diese Strafen zwar nach dem westdeutschen und Westberliner Recht noch nicht getilgt sind, aber nach dem Strafregistergesetz der DDR bereits getilgt wären. Nach dem Strafregistergesetz der DDR (§ 19), mit dem der § 63 des Jugendgerichtsgesetzes geändert wurde, gilt für Strafen bis zu sechs Monaten Freiheitsentziehung, die gegen Jugendliche ausgesprochen werden, eine Tilgungsfrist von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist. Da der Angeklagte die Jugendstrafe von sechs Monaten am 21. Oktober 1957 verbüßt hat und hinsichtlich des Dauerarrestes im Strafregister vermerkt ist: „nicht zu vollstrecken“, sind diese Strafen nach dem Recht der DDR nicht mehr eintragungspflichtig und deshalb als getilgt anzusehen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn der Angeklagte nicht Bürger der DDR wäre. Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall eine weitere grundsätzliche Frage, nämlich die, ob eine im Strafregister getilgte Vorstrafe rückfallbegründend sein kann, wenn die im § 245 StGB bestimmte Frist von zehn Jahren seit der Verbüßung oder dem Erlaß der;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 429 (NJ DDR 1961, S. 429) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 429 (NJ DDR 1961, S. 429)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und ähnliches zu führen. Der diplomatische Vertreter darf finanzielle und materielle Zuwendungen an den Ver- hafteten im festgelegten Umfang übergeben. Untersagt sind Gespräche Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die noch gründlichere Aufklärung und operative Kontrolle der Zuziehenden und der Rückkehrer, die noch gründlicher unter die Lupe zu nehmen sind.

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