Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 425 (NJ DDR 1961, S. 425); rungsVO zu dem Gesetz vom 4. Mai 1948 über den Verkehr mit Grundstücken vom 18.Februar 1949, RegBl. I S. 11 f.). Aus dem übrigen Inhalt der sächsischen AusführungsVO läßt sich jedoch m. E. ableiten, daß die Auf-nahme -der genannten ausdrücklichen Bestimmung wohl für entbehrlich gehalten wurde, weil man das gleiche Verfahren als selbstverständlich voraussetzte. So heißt es in der sächsischen AusführungsVO unter Ziff. 5: „Die Genehmigung ist bei zwangsweisen Veräußerungen vom Vollstreckungsgericht vor Erteilung des Zuschlags unter Bekanntgabe der Veräuße-rungsbedipgungen und des Meist-gebots einzuholen.“ Ferner heißt es unter Ziff. 11: „Binnen zweier Monate vom Eingang der Anfrage des Amtsgerichts (Ziff. 5) bei der zuständigen Behörde soll diese erklären, ob die Genehmigung zur Veräußerung erteilt oder versagt oder ob von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird Wird die Frist von der Genehmigungsbehörde ohne eine Erklärung um mehr als einen Monat über- schritten, so gilt die Genehmigung als erteilt.“ Aus diesen Bestimmungen ist m. E. zunächst klar zu entnehmen, daß das Auftreten des vorkaufsberechtigten staatlichen Organs selbst als Bieter nicht vorgesehen ist und die erste von Grabow aufgeführte Version damit entfällt. Ebenso ist nach dem Inhalt der genannten Bestimmungen abzulehnen, daß der Gesetzgeber die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden und die Verweisung des vorkaufsberechtigten staatlichen Organs auf einen klagbaren Auflassungsanspruch gewollt hätte, denn dann würde es der verlangten Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vor Erteilung des Zuschlags nicht bedürfen. Da also nach der Erklärung des staatlichen Organs, daß daß Vorkaufsrecht ausgeübt wird, die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden nicht mehr erfolgen soll, ergibt sich unmittelbar die Frage, wie das Zwangsversteigerungsverfahren mit dem Ziel der Veräußerung an den Vorkaufsberechtigten sonst beendet werden muß. Im Hinblick auf § 86 ZVG kann dies nur durch die Erteilung des Zuschlags an den Vorkaufsberechtigten selbst erfolgen. § 81 Abs. 1 ZVG steht dem nicht entgegen, sondern ist analog zugunsten des staatlichen Organs anzuwenden, denn dieses ist in die Rechtsstellung des Meistbietenden kraft Gesetzes eingerütkt und die entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 1 ZVG daher bei richtiger Auslegung geboten. Wesentlich für die Anwendung des § 81 Abs. 1 ZVG ist die objektive Stellung des Meistbietenden. Dagegen muß Grabow widersprochen werden, wenn er von analoger Anwendbarkeit des § 81 ZVG schlechthin spricht, wobei seine Argumentation auf § 81 Abs. 2 ZVG abstellt. § 81 ZVG enthält verschiedene gesetzliche Tatbestände, von denen gerade der zv/eite und dritte aus Abs. 2 und 3 hier m. E. nicht analog angewendet werden können, weil in diesen Bestimmungen-der subjektive Wille des Meistbietenden wesentlicher Maßstab ist. ISOLDE STIAWA, Berlin dZZ6ktspi*zchuw.Cf Strafrecht §§ 14, 15 StEG. Zur Abgrenzung der Nachrichtenübermittlung von der Spionage. OG, Urt. vom 7. Februar 1961 1 b Ust 167/60. Durch Urteil des Bezirksgerichts wurde der Angeklagte wegen Sammlung! von Nachrichten (§ 15 StEG) verurteilt. Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts hat der Staatsanwalt des Bezirks Protest eingelegt, mit dem eine Verurteilung wegen Spionage angestrebt wird. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Protest ist darin zuzustimmen, daß die vom Angeklagten gegenüber imperialistischen Geheimdienststellen bekanntgegebenen Tatsachen aus seiner Tätigkeit bei der SDAG Wismut vom Bezirksgericht fehlerhaft als Sammlung von Nachrichten beurteilt worden sind. Dabei hat das Bezirksgericht außer Betracht gelassen, daß die SDAG Wismut in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht für die Deutsche Demokratische Republik und das sozialistische Weltlager von überragender Bedeutung ist. Deshalb sind die imperialistischen Geheimdienste an einer Auskundschaftung dieses Wirtschaftszweiges besonders interessiert. Angaben des Umfangs und der Art, wie sie der Angeklagte gemacht hat, ermöglichen es den imperialistischen Geheimdienststellen, das Gesamtbild, welches sie sich aus der Auswertung aller bisher erlangten Kenntnisse über das Betriebsgeschehen bei der SDAG Wismut gemacht haben; wesentlich zu ergänzen. Darüber hinaus geben die Aussagen des Angeklagten den mit Wirtschafts- und Militärspionage befaßten Stellen des imperialistischen Lagers zahlreiche Ansatzpunkte für ihre weitere Tätigkeit. Insbesondere aber werden sie durch die Preisgabe der Anzahl und Art der Kraftfahrzeuge in Verbindung mit der Angabe ihres Fassungsvermögens in die Lage versetzt, Schlüsse auf die durchschnittliche Produktion dieses Objekts zu ziehen. Demzufolge hätte das Bezirksgericht erkennen müssen, daß die Angaben, welche der Angeklagte vor den ausländischen Geheimdienststellen machte, Tatsachen und Nachrichten darstellten, die im politisch-wirtschaftlichen Interesse sowie zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind, weshalb der Angeklagte nach § 14 StEG hätte verurteilt werden müssen. § 20 StEG; § 185 StGB; §§ 200, 230 StPO. 1. Zur Abgrenzung der Staatsverleumdung (§ 20 StGB) von der Beleidigung (§ 185 StGB). 2. Die Entscheidung über einen Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung hat das Gericht unverzüglich, spätestens jedoch bis zur Abgabe der Akten an das Rechtsmittelgericht zu treffen. Der Beschluß ist zu begründen und dem Antragsteller bekanntzugeben. OG, Urt. vom 24. März 1961 la Zst 1/61. Das Kreisgericht hat die Angeklagte wegen Staatsverleumdung (§ 20 StEG) verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen die Entscheidungen des Kreis- und Bezirksgerichts richtet sich zugunsten der Angeklagten der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist seiner Pflicht zur allseitigen Erforschung der Wahrheit, wie sie mit § 200 StPO gefordert wird, nicht nachgekommen. Es hat in seinem Urteil Feststellungen getroffen, die vom Protokoll über die Hauptverhandlung nicht getragen werden und deshalb 425;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle forderte -,sie darf nicht losgelöst von der politisch-operativen Lage, von den politisch-operativen Schwe?-punktbereichen und politisch-operativen Schwerpunkten, von, der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge und wertvolle Beiträge anderer Diensteinheiten sind entsprechend zu würdigen. Gewährleistung der ständigen Einflußnahme auf die zielstrebige Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich. Die Leiter haben ständig zu sichern, daß die Auftragserteilung und Instruierung der noch stärker im Mittelpunkt ihrer Anleitung und Kontrolle vor allem gegenüber den mittleren leitenden Kadern steht.

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