Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 418 (NJ DDR 1961, S. 418); der Gesellschaftsordnung zur Erziehung des Täters resultiert. In einem Verfahren wegen fortgesetzter Untreue gegen die Leiterin eines Kindererholungsheimes des FDGB wurden die Ermittlungen z. B. dadurch erschwert, daß die Mitarbeiter des Heimes nicht bereit waren, ihre Meinung darzulegen und mitzuhelfen, alle Umstände der Tat aufzudecken. Einige Mitarbeiter waren durch die Angeklagte korrumpiert, andere unter Verletzung der elementarsten Regeln der Demokratie aus Funktionen entfernt und an der Kritik gehindert worden. Während der Ermittlungen wurden auch Umstände sichtbar, die auf eine grobe Vernachlässigung der Kontrollpflichten durch die Gewerkschaftsorgane schließen ließen. Obwohl es nicht an Hinweisen an die Gewerkschaftsorgane aus dem Heim, der Volksvertretung des Ortes und anderer Heimleiter des Kreises mangelte, hatte sich nichts geändert. Verantwortliche Mitarbeiter des FDGB hatten diese Atmosphäre geduldet. Weil es in diesem Verfahren zu keinen grundsätzlichen Auseinandersetzungen gekommen war und die verantwortlichen Organe nicht zur konkreten Stellungnahme bewegt worden waren, litt darunter auch die Qualität der Hauptverhandlung und des Urteils. Obwohl die Sache in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückverwiesen wurde, hatte das Gericht verabsäumt, den Staatsanwalt bereits in diesem Stadium auch auf die Kritikwürdigkeit dieser schon erkennbaren Mängel hinzuweisen und darauf zu dringen, daß noch im Ermittlungsverfahren diese Verhältnisse verändert werden. £ Gerichtskritik und Allgemeine Aufsicht schließen im Laufe des gesamten Strafprozesses einander nicht aus. Die Kritik der Justizorgane an Gesetzesverletzungen gesellschaftlicher und staatlicher Organe ist konsequent im frühest möglichen Stadium anzuwenden. Erforderlich ist es, dem Staatsanwalt eine Abschrift des Kritikbeschlusses zuzustellen. Für den Fall, daß der Gerichtskritik Bezirksorgane unterliegen, ist der Beschluß auch den Bezirksorganen der Justiz zu übersenden, damit sie die Gerichtskritik wirksam unterstützen können und die Prinzipien des demokratischen Zentralismus durchgesetzt werden. EDGAR ENDE, Richter am Kreisgericht Zerbst Einige Bemerkungen zum beschleunigten Verfahren Nach der Systematik unserer Strafprozeßordnung ist das beschleunigte Verfahren als besondere Verfahrensart geregelt. Seine Durchführung ist an die prozessualen Voraussetzungen gebunden, daß der Sachverhalt einfach, der Beschuldigte geständig und die sofortige Verhandlung möglich ist (§ 231 StPO). Eine weitere, sich aus § 232 StPO ergebende Voraussetzung ist, daß als Hauptstrafen nur auf Freiheitsentziehung bis zu einem Jahr oder Besserungsarbeit erkannt werden kann. Da die Besserungsarbeit zur Zeit nicht zu unserem Strafensystem gehört, könnte demnach nur auf Freiheitsentziehung erkannt werden. Der Zweck des beschleunigten Verfahrens besteht in erster Linie darin, „durch eine möglichst kurzfristige, also der Tat auf dem Fuße folgende Ahndung einer strafbaren Handlung die angestrebte erzieherische Wirkung der Strafverfolgung und der gerichtlichen Bestrafung in kürzester Zeit zu erreichen. Die Dringlichkeit hierfür kann sich aus besonderen Verhältnissen unseres Gesellschafts- und Wirtschaftslebens ergeben“4. Wann im einzelnen von der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens Gebrauch gemacht werden soll, ist somit nicht nur an die prozessualen Voraussetzungen gebunden, sondern auch und nur mit diesen zusammen an die Gesichtspunkte, die sich aus unserer Strafpolitik ergeben-. Der Staatsanwalt und der Richter müssen deshalb über die politische und speziell örtliche Situation in jeder Hinsicht genau informiert sein, um abschätzen zu können, ob der angestrebte politische und erzieherische Erfolg einer in aller Regel im ordentlichen Verfahren zu verhandelnden Sache besser im beschleunigten Verfahren erreicht wird. Sie müssen sich darüber im klaren sein, ob die Verhandlung im beschleunigten 1 OG, Urt. vom 5. März 1957, NJ 1957 S. 283. Die in der zitierten Entscheidung von mir ausgelassene Rechtsauflassung über die abschreckende Wirkung der Strafverfolgung und gerichtlichen Bestrafung dürfte m. E. überholt sein, weil unser sozialistisches Strafrecht die Funktion der gesellschaftlichen Erziehung hat und die Herausbildung des bewußt gesellschaftlichen Verhaltens der Aufhebung der Isolierung dient, in die sich der Gesetzesverletzer durch seine Tat gegenüber der Gesellschaft begeben hat. Vgl. hierzu Polak in NJ 196t S. 145 ff. 2 vgl. auch den Beitrag in NJ 1958 S. 194 und die dort an- gegebene Literatur. Verfahren geeignet ist, besonders wirksamen Einfluß auf die Entwicklung der gesellschaftlichen und speziell örtlichen Verhältnisse zu nehmen. Richtschnur unserer Strafpolitik sind in jedem Fall die Beschlüsse von Partei und Regierung. So heißt es im Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961: „Wenn Bürger gegen das Recht und damit gegen die Grundlagen des gesellschaftlichen Zusammenlebens verstoßen, muß mit der ganzen Autorität unseres Staates und unserer Gesellschaft dem Recht und Gesetz Geltung verschafft werden.1 2'3 * Daraus geht hervor, daß dem auch das beschleunigte Verfahren dienen kann. An anderer Stelle im Beschluß heißt es aber weiter: „Die sozialistische Gesetzlichkeit verlangt die allseitige, genaue Beachtung des gesetzlichen* Tatbestandes. Nur so kann der Grad der Gesellschai'ts-gefährlichkeit der Rechtsverletzung erkannt werden. Dazu gehört die gründliche Untersuchung aller objektiven Umstände und Folgen der Straftat und der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung, seines Bewußtseinsstandes und ■ seines gesellschaftlichen Verhaltens.“4 Damit scheint, daß dem beschleunigten Verfahren bestimmte Grenzen gesetzt sind. Zweifellos sind diese heute an ein jedes ordentliche Verfahren zu stellenden Anforderungen auch uneingeschränkt an ein beschleunigtes Verfahren zu stellen. Sind also die konkreten Bedingungen, die zu einer strafbaren Handlung geführt haben, der Stand des Bewußtseins des Gesetzesverletzers und die erzieherische Kraft seines Kollektivs nur unzulänglich ermittelt, so kann auch hinsichtlich der Straf- und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Rechts nicht richtig differenziert werden. Die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wird daher in solchen Fällen nicht möglich sein. Würde bei einem solchen Ermittlungsergebnis Anklage erhoben, könnte auch kein ordentliches Verfahren durchgeführt werden. Die Sache mü"te nach § 174 StPO in das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren zurückverwiesen werden. Da dem beschleunigten Verfahren 3 NJ 196t s. '74. * ebenda. 418;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 418 (NJ DDR 1961, S. 418) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 418 (NJ DDR 1961, S. 418)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des Klassengegners Sicherheitserfordern isse, Gefahrenmomente und Schwerpunkte zu erkennen und zu eren; eine immer vollständige Kontrolle über Personen und Bereiche suszuübon, die im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik führen, sowie aus eigner. Initiative feindlich-negative Aktivitäten gegen die Deutsche Demokratische Republik,. ihre. Staats- und Gesellschaftsordnung insgesamt sowie spezieller Bereiche, wie zum Beispiel die grundsätzliche Trennung der vorbestraften Verhafteten von nicht vorbestraften Verhafteten; die Trennung von Verhafteten und Strafgefangenen und von Jugendlichen und Erwachsenen.

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