Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 413 (NJ DDR 1961, S. 413); Zur Diskussion Dr. ERICH BUCHHOLZ, beauftr. Dozent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin, GERT SCHWARZ, Oberassistent im Prorektorat für Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Nochmals: Zum Objekt der Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und die Planwirtschaft Wir sind Gofron für seine mit einem instruktiven Überblick über die entsprechenden Regelungen in anderen sozialistischen Staaten verbundene Entgegnung1 auf unseren Beitrag „Zum Objekt der Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und die sozialistische Wirtschaft1 3" außerordentlich dankbar vor allem deshalb, weil die Diskussion dadurch den Charakter eines Erfahrungsaustausches über den Rahmen unserer Republik hinaus annimmt. Wir hatten um das vorweg zu sagen bei der Darlegung unserer Auffassung zum Objekt dieser Verbrechen, die mit Recht in der Rubrik „Zur Diskussion“ erschien, niemals die Vorstellung, unfehlbar eine verbindliche Meinung bzw. die allein richtige Aulfassung zu vertreten. Am allerwenigsten war daran gedacht, uns ein Urteil über Theorie und Praxis ariderer sozialistischer Länder zu diesen Problemen zu erlauben. Es ging uns darum, die für unsere Verhältnisse neuen Gedanken auf gedrängtem Raum zunächst konstruktiv zu entwickeln. Die „flüchtige Erwähnung“ anderer, innerhalb unserer Republik nicht näher, insbesondere nicht öffentlich substantiierter oder begründeter Meinungen geschah aus der Situation heraus, in der sich die Diskussion im Zusammenhang mit den Gesetzgebungsarbeiten befand: der bereits früher, auch publizistisch", geäußerte Gedanke einer einheitlichen Auffassung der Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und die sozialistische Wirtschaft hatte bereits unter den Strafrechtlern der DDR einen gewissen Boden gewonnen; nunmehr Sollte diese Auffassung in einiger Hinsicht näher erläutert werden. Gofrons Entgegnung bisher leider die einzige ist eine große Hilfe, um gemeinsam zu größerer Klarheit zu gelangen; denn sie gibt Veranlassung, an bestimmten Gegenargumenten die eigene Meinung zu überprüfen bzw. zu vertiefen und zu festigen. * Gofrons erstes Gegenargument besteht in de Hinweis, daß in den anderen sozialistischen Staaten, insbesondere bei der gesetzlichen Regelung (bei aller Uneinheitlichkeit im einzelnen), zwischen Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und Delikten gegen die sozialistische Wirtschaft unterschieden wird. Das ist zweifellos eine sehr gewichtige Tatsache, da in ihr die kollektiven Erfahrungen der siegreichen Arbeiterklasse, darunter die der über 40jährigen Praxis des Sowjetstaates, zum Ausdruck kommen. Daraus muß auf alle Fälle soviel entnommen werden, daß andere Lösungen denkbar sind und nicht schlechthin unrichtig oder für den sozialistischen Aufbau schädlich sein können. Für uns ist es schwer, hierüber zu argumentieren, da wir weder die theoretischen und praktischen Erwä- 1 Gofron, Zum Objekt der Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum und die sozialistische Wirtschaft, NJ 1961 S. 53 ff. 2 NJ I960 S. 645 ff. 3 Buchholz. Grundfragen der gesetzlichen Neuregelung der Bekämpfung der gegen das sozialistische Eigentum und die sozialistische Wirtschaft gerichteten Straftaten. NJ 1960 S. 360 ff.; Schwarz. Die Rojle des Strafrechts bei der Bekämpfung der Vergeudung gesellschaftlichen Eigentums, Staat und Recht I960, Nr. 3, S. 398 ff. gungen noch die konkreten historischen und nationalen Eigenheiten und Traditionen im einzelnen genügend kennen, die hinter diesen Regelungen stehen. Den Publikationen allein sind sie nicht zu entnehmen. Andererseits kann jedoch die bloße Tatsache, daß diese oder jene Frage in der Sowjetunion bzw. in den anderen sozialistischen Staaten anders igeregelt ist, nicht allein aus diesem Grunde und mechanisch zu einer Übernahme führen. Notwendig ist eine ernsthafte und sachliche Prüfung der Erfahrungen und Erkenntnisse unserer Brudervölker, eine kameradschaftliche Auseinandersetzung an Hand einer - konkreten Argumentation. Dabei kann es sich in erster Linie nur darum handeln, gemeinsam an der marxistisch-leninistischen Fundierung der Fragen der Verbrechenslehre und der Bekämpfung der Kriminalität mit Hilfe des sozialistischen Strafrechts zu arbeiten, d. h. an der Gewinnung einer einheitlichen Plattform für die Klärung der Grundfragen. * Einen Anknüpfungspunkt in dieser Hinsicht gibt Gofrons Definition der Wirtschaftsverbrechen4, wobei er sich auf beachtenswerte Ausführungen Bjeljajews und „der Wirtschaftslehre“ stützt. Sie beinhaltet das zweite oder wenp man so will das erste'inhaltliche Gegenargument. Der Kern der darin hervortretenden Argumentation ist die Gegenüberstellung einer statischen Wirtschaftsstruktur als Form der (Volks)wirtschaft und einer d y n a m i - -sehen „Wirtschaftsführung“, die den Inhalt der (Volks)wirtschatt ausmache. Gerade hierin tritt die Gegenposition zu unseren Auffassungen klar hervor. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht uninteressant, zunächst zu skizzieren, w i e sich die neue Auffassung bei uns herausgebildet hat: Aus der Praxis waren uns die von Gofron nicht bestrittenen engen Zusammenhänge zwischen den „Wirtschaftsverbrechen“ und den „Straftaten gegen das sozialistische Eigentum“ sowie die sich aus der getrennten strafgesetzlichen Regelung dieser beiden Deliktsarten ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten seit langem bekannt; doch hielt die erste Gesetzgebungsvorlage trotzdem unter dem Eindruck der bisherigen Straf-rechtsvorschriften (VESchG bzw. StEG und WStVO) an der eingebürgerten Zweiteilung fest und erfaßte diese Verbrechen in zwei Kapiteln. Die hierfür formulierten Grundsatzbestimmungen wiesen starkg Ähnlichkeiten * auf, weil es aus der Natur der Sache heraus für die Bekämpfung dieser Delikte keine verschiedene Orientierung geben kann. Bei einer erneuten, auch konzeptionellen Überprüfung der bisherigen Vorarbeiten und Entwürfe im Herbst 1959 legten wir uns angeregt durch die Ergebnisse der Babelsberger Konferenzen kritischer die Frage vor, wie die aus der kapitalistischen Vergangenheit überkommenen Formen der Eigentumsdelikte entstanden waren und worin das Neue unter sozialistischen Bedingungen besteht, insbesondere in der Periode des vollentfalteten sozialistischen Aufbaus. Diese ganze * Gofron, a. a. O., S. 55. 413;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 413 (NJ DDR 1961, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 413 (NJ DDR 1961, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der nicht eingeschränkt wird. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß die erarbeiteten Informationen. Personenhinweise und Kontakte von den sachlich zuständigen Diensteinheiten genutzt werden: die außerhalb der tätigen ihren Möglichkeiten entsprechend für die Lösung von Aufgaben zur Gewährleistung der allseitigen und zuverlässigen Sicherung der und der sozialistischen Staatengemeinschaft und zur konsequenten Bekämpfung des Feindes die gebührende Aufmerksamkeit entgegen zu bringen. Vor allem im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen. Sie charakterisieren gleichzeitig die hohen Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der umfassenden Aufklärung von Sachverhalten und Zusammenhängen zu entscheiden. Wegen der Bedeutung dieser für den Mitarbeiter einschneidenden Maßnahme hat sich der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung der Abteilung Finanzen und der Rechtsstelle Staatssicherheit zu erfolgen. Der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung und der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit haben das Recht zu dieser Durchführungsbestimmung in gegenseitiger Abstimmung weitere notwendige Regelungen zu erlassen. Diese Durchführungsbestimmung tritt am in Kraft.

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