Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 407

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 407 (NJ DDR 1961, S. 407); seitigen. Sie sollen nicht nur über geringfügige Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen durch Werktätige beraten, sondern den „Fall“ zum Anlaß nehmen, um alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Steigerung der Arbeitsproduktivität zu untersuchen. Die Strafverfolgungsorgane müssen durch ihre Hilfe und Unterstützung dazu beitragen, die Autorität der Konfliktkommissionen zu stärken. Die Konfliktkommissionen sind keine „Hilfsorgane“ der Volkspolizei und der Staatsanwaltschaft. Sie dürfen weder gegängelt noch bevormundet werden. Die Staatsanwälte und die Mitarbeiter der Untersuchungsorgane müssen die Konfliktkommissionen so unterstützen, daß diese ihre Beratungen am wirkungsvollsten organisieren. Bestrebungen, die Beratungen wie Gerichtsverhandlungen durchzuführen, sollten durch kameradschaftliche Hilfe überwunden werden, denn die Konfliktkommissionen sind keine „kleinen Strafgerichte“. Mit ihren Aufgaben war es z. B. unvereinbar, daß eine Konfliktkommission im Bezirk Potsdam den Arbeiter, über dessen Verhalten sie beraten sollte, wie einen „Angeklagten“ aufrief und zur Person vernahm und die „Zeugen“ von der Teilnahme an der Beratung bis zu ihrer „Vernehmung“ ausschloß6. Die Angehörigen der Volkspolizei und die Staatsanwälte müssen vor der Übergabe geringfügiger Strafsachen stets mit den Mitgliedern oder dem Vorsitzenden der Konfliktkommission sprechen, denn nur durch eine enge Zusammenarbeit kann die Kriminalität bekämpft und die sozialistische Erziehung der Werktätigen erreicht werden. Dasjenige Strafverfolgungsorgan, das eine Sache an eine Konfliktkommission abgibt, ist auch verpflichtet, den Ausgang der Beratung zu beobachten. Daher ist in der Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 26. Mai 1961 (GBl II S. 203) auch eine Bestimmung enthalten, nach der die Konfliktkommissionen verpflichtet sind, das Protokoll und den Beschluß dem staatlichen Organ zur Kenntnis zu geben, welches die Sache der Konfliktkommission übergeben hat. Nach dem Gesetzbuch der Arbeit sind die Gewerkschaften verantwortlich für die Anleitung der Konfliktkommissionen auf allen Gebieten ihrer Tätigkeit. Deshalb müssen die Strafverfolgungsorgane eng mit den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen Zusammenarbeiten, um das gesamte Kollektiv in den Erziehungsprozeß einzubeziehen und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen. In enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Arbeitskollektiv muß die Konfliktkommission die Erziehungsmaßnahmen festlegen und darauf achten, daß sie auch durchgeführt werden. Hierbei sollten die Strafverfolgungsorgane den Konfliktkommissionen konkrete Hinweise geben. (Dabei ist aber zu beachten, daß keine Akten oder sonstigen Vorgänge übergeben werden! In der Übergabeverfügung müssen sämtliche Tatsachen enthalten sein; die für die Beratung vor der Konfliktkommission notwendig sind.) In diesem Zusammenhang ist der Auffassung entgegenzutreten, daß nach Durchführung einer Gerichtsverhandlung die Auswertung in Form einer Beratung vor der Konfliktkommission eine außerordentliche erzieherische Wirkung auf das gesamte Kollektiv haben kann. Bei einer solchen Verfahrensweise würde die Konfliktkommission zu einem Hilfsorgan der Strafverfolgungsorgane werden; das entspricht nicht ihrem Charakter. Wurde ein Gerichtsver- 6 vgl. besonders auch M. Benjamin, a. a. O., S. 337. fahren durchgeführt, dann kann die Sadie an die Konfliktkommission nicht mehr übergeben werden. Die erzieherisdie Wirkung des Verfahrens muß vielmehr dadurch erreicht werden, daß das Arbeitskollektiv des Täters in das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren einbezogen wird und das Urteil durch den Richter, den Staatsanwalt oder Angehörige der Volkspolizei vor dem Arbeitskollektiv in Verbindung mit dem Gewerkschaftsorgan ausgewertet wird. W.urde im Gerichtsverfahren jedoch festgestellt, daß andere Angehörige des Betriebes Disziplinverstöße begangen haben, die die Rechtsverletzungen des Täters begünstigten, dann kann die Konfliktkommission über diese natürlich beraten. Anzeigenaufnahme und Einleitung von Untersuchungen Wird den Organen der Deutschen Volkspolizei, insbesondere den Mitarbeitern der Kriminalpolizei, den Angehörigen der Betriebsschutzämter oder den Abschnittsbevollmächtigten, durch eigene Wahrnehmungen oder Mitteilungen von staatlichen Organen oder Bürgern eine Handlung bekannt, die den Verdacht einer Straftat rechtfertigt, ist stets eine Anzeige aufzunehmen und unverzüglich mit der Aufklärung des Sachverhalts zu beginnen. Damit wird der fehlerhaften Praxis begegnet, nicht in jedem Fall des Verdachts einer strafbaren Handlung eine Anzeige aufzunehmen und Sachen ohne gründliche Prüfung an Konfliktkommissionen abzugeben. Gibt es Zweifel darüber, ob der Staatsanwalt Anklage erheben oder die Sache an die Konfliktkommission abgegeben werden soll, so gilt der Grundsatz, daß im Interesse der Klärung des Gesamtumfangs einer Straftat stets ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist. Die Ursachen fSr die teilweise fehlerhafte Praxis hinsichtlich der Anzeigenaufnahme und -Überprüfung sowie der Einleitung von Ermittlungsverfahren liegen im wesentlichen darin, daß unsere Strafpolitik nicht be-** griffen und an der Routinearbeit festgehalten wurde und daß das Verantwortungsbewußtsein einzelner Angehöriger der Strafverfolgungsorgane nicht genügend entwickelt war. Werden die Aufgaben nicht mit dem notwendigen Ernst gelöst und Verfahren „abgeschoben“, dann tragen wir nicht zur Überwindung der Kriminalität bei, und es besteht die Gefahr, daß der Überblick über die Bewegung der Kriminalität verlorengeht und die Rechte der Bürger verletzt werden. In der Praxis gibt es genügend Beispiele dafür, daß sich hinter einem scheinbar harmlosen. Sachverhalt Delikte mit hoher Gesellschaftsgefährlichkeit verbergen können. Daher muß vor der Beratung geringfügiger Verletzungen von Strafgesetzen durch die Konfliktkommissionen in jedem Fall entweder die Zustimmung des Untersuchungsorgans, des Staatsanwalts oder des Gerichts vorliegen. Um der Gefahr einer Verschleierung der Kriminalität zu begegnen, muß auch beachtet werden, daß die Mitglieder der Konfliktkommission gar nicht die Möglichkeit haben und es auch nicht zu ihren Aufgaben gehört, kriminalistische Ermittlungen zu führen und das Ausmaß einer Straftat und ihre Begehungsweise einzuschätzen. * Der vorstehende Beitrag versucht, die bisherigen Ergebnisse der Praxis der Übergabe von geringfügigen Strafsachen an Konfliktkommissionen zu verallgemeinern, und will damit eine Anleitung für die weitere Arbeit geben. Die Praxis der Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsorganen und Konfliktkommissionen muß aber ständig weiter beobachtet werden. Deshalb werden alle Mitarbeiter der Strafverfolgungsorgane und die Mitglieder der Konfliktkommissionen aufgefordert, in der „Neuen Justiz“ bzw. dem „Schöffen“ über ihre Erfahrungen zu berichten. 4Ö7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 407 (NJ DDR 1961, S. 407) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 407 (NJ DDR 1961, S. 407)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten felgende Hauptaufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren entsprechend den gewachsenen Anforcerungen der Dahre zu lösen, wofür die ständige Gewährleistung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Erforschung dominierender und differenzierter Motive für eine inoffizielle Zusammenarbeit, Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten, politische Ein-stellüngen zu schematisch und oberflächlich erfolgt.

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