Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 405

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 405 (NJ DDR 1961, S. 405); Unantastbarkeit der Wohnung der Bürger (Art. 136), ungesetzliche Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses und andere Verletzungen der Arbeitsgesetzgebung (Art. 138). * Die ersten Schritte bei der Anwendung des neuen Strafgesetzbuchs und der neuen Strafprozeßordnung sowie die Änderung der Struktur der Gerichtsorgane auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes der RSFSR haben bereits zu positiven Ergebnissen geführt. Sie zeugen davon, daß die neuen Gesetze einen wichtigen Schritt nach vorn bei der Bekämpfung der Kriminalität und anderer Gesetzesverletzungen, bei der ’allseitigen Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sozialistischen Rechtsordnung sind. (Originalbeitrag des Verfassers für „Neue Justiz", übersetzt von Agnes Mehnert, Hauptreferent im Ministerium der Justiz) Verleihung des Ordens „Banner der Arbeit“ Anläßlich seines 50. Geburtstages am 9. Juni 1961 wurde Josef Streit Sektorenleiter in der Abteilung Staats- und Rechtsfragen im Zentralkomitee der SED in Anerkennung besonderer Verdienste beim Aufbau des Sozialismus und bei der Festigung und Stärkung der Deutschen Demokratischen Republik der Orden „Banner der Arbeit" verliehen. Redaktionskollegium und Redaktion beglückwünschen den Genossen Streit zu dieser hohen Auszeichnung und wünschen ihm weitere Erfolge in seiner Arbeit. HEINZ WINKELBAUER und GERHARD KIRMSE, Staatsanwälte beim Generalstaatsanwalt der DDR, Major FRITZ MEIER, Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei Die Bearbeitung geringfügiger Strafsachen durch die Strafverfolgungsorgane und ihre Übergabe an die Konfliktkommission Nachdem bereits M. Benjamin* *, Beyer/Neu-mann2 und z. T. auch Jahn3 Probleme behandelt haben, die mit der Übergabe von geringfügigen Strafsachen an Konfliktkommissionen Zusammenhängen, sollen im folgenden ergänzend einige praktische Fragen, insbesondere für die Arbeit der Angehörigen der Untersuchungsorgane und der Staatsanwälte, erörtert werden. Die Prüfung des Sachverhalts durch das Strafverfolgungsorgan Bei der Entscheidung darüber, mit welchen Mitteln auf eine Verletzung von Strafgesetzen zu reagieren ist, müssen die Strafverfolgungsorgane zuerst die Frage beantworten, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt. Nach § 8 StEG liegt eine Straftat dann nicht vor, wenn die Handlung nur dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, aber wegen ihrer Geringfügigkeit und mangels schädlicher Folgen nicht gesellschaftsgefährlich ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist entweder kein Ermittlungsverfahren einzuleiten oder wenn bereits eingeleitet dieses nach § 158 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO einzustellen. Sind in diesen Fällen jedoch die Arbeitsdisziplin, die Arbeitsmoral oder die Moralanschauungen der Werktätigen verletzt worden, dann sind in der Gewerkschaftsgruppe, der Brigade oder einem anderen Arbeitskollektiv des betreffenden Werktätigen gesellschaftliche Erziehungsmaßnahmen einzuleiten. Die Konfliktkommission beschäftigt sich in diesen Fällen erst dann mit der Angelegenheit, wenn erzieherische Aussprachen in den genannten Arbeitskollektiven erfolglos geblieben sind. Die Auffassung von M. Benjamin, § 144 Buchst, e AGB umfasse sowohl Handlungen geringer Gesellschaftsge- 1 Die Rolle der Konfliktkommission bei der Bekämpfung geringfügiger Verletzungen der Strafgesetze, NJ 19G1 S. 337 ff. 2 Die Übergabe von Verfahren an die Konfliktkommission, NJ 1961 S. 340 ff. * Die Richtlinie Nr. 12 ein wichtiger Beitrag zur weiteren Entwicklung der Rechtspflege, NJ 1951 S. 329 fl. fährlichkeit als auch die nach § 8 StEG nicht gesellschaftsgefährlichen Handlungen und es sei dabei unerheblich, ob § 144 Buchst, e oder Buchst, a AGB bei der Übergabe an Konfliktkommissionen herangezogen wird, wird nicht geteilt. Der Klarheit und der praktischen Konsequenzen wegen sowie für die Anleitung der Konfliktkommissionen muß eine exakte Unterscheidung getroffen werden. Denn die Konfliktkommissionen dürfen bei Verletzungen der sozialistischen Moral in der Regel erst dann tätig werden, wenn Erziehungsmaßnahmen des Arbeitskollektivs keinen Erfolg hatten. Bei geringfügigen Verletzungen der Strafgesetze im Sinne von § 144 Buchst, e AGB findet dagegen die Beratung ausschließlich vor der Konfliktkommission statt. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn der Verstoß gegen die sozialistische Moral sehr schwerwiegend ist, kann die Konfliktkommission sofort beraten. Das wäre z. B. auch in folgendem Fall notwendig: Ein Kollege begeht in angetrunkenem Zustand eine leichte Körperverletzung, die nicht gesellschaftsgefährlich, aber politisch-moralisch verwerflich ist. Wenn festgestellt wird, daß auch die meisten Mitglieder seiner Brigade während der Arbeitszeit Alkohol trinken, wäre es verfehlt, über die Handlungsweise des Kollegen in dieser Brigade zu sprechen. Hier müßte die Konfliktkommission beraten und auch die Disziplinverletzungen der übrigen Brigademitglieder untersuchen und so erzieherisch auf die gesamte Brigade einwirken. In den meisten Fällen von Verstößen gegen die sozialistische Moral wird die sofortige Beratung vor der Konfliktkommission nicht notwendig sein. Haben sich zuvor die Strafverfolgungsorgane mit diesen Sachen befaßt, werden sie mit den entsprechenden Gewerkschaftsleitungen oder den Arbeitskollektiven direkt Verbindung aufnehmen und anregen, daß sich diese Kollektive mit der Moralverletzung ihres Kollegen auseinandersetzen und entsprechende Erziehungsmaßnahmen beschließen. 405;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 405 (NJ DDR 1961, S. 405) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 405 (NJ DDR 1961, S. 405)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zu analysieren. Entsprechend der Feststellung des Genossen Minister, daß jeder Mitarbeiter begreifen muß, daß die Wahrung der Normen der Strafprozeßordnung die Basis für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens genutzt werden, obwohl die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung die in den Erstmeldungen enthaltenen Daten zu in Präge kommenden Beschuldigten und deren Eitern in den Speichern zu überprüfen. In der geführten Überprüfungen konnte Material aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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