Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 402 (NJ DDR 1961, S. 402); 1 gegen einen gesellschaftsgsfährlichen Anschlag zu schützen (Art. 13). Indem es die Rechtmäßigkeit aktiver Handlungen der Bürger gegen verbrecherische Anschläge unterstreicht, fördert das Strafgesetz die breite Teilnahme der Öffentlichkeit am Kampf für die Festigung der sozialistischen Rechtsordnung. Gemäß Art. 3 des Strafgesetzbuchs kann eine Kriminalstrafe nur durch ein Gerichtsurteil ausgesprochen werden. Kein anderes staatliches Organ hat das Recht, Kriminalstrafen gegen Personen anzuwenden, die sich eines Verbrechens schuldig gemacht haben. In unserem Lande hat die’Kriminalstrafe das Ziel, den Verbrechei zu bessern und umzuerziehen, damit er zu einem ehrlichen Leben und einer richtigen Einstellung zur Arbeit zurückfindet. Deshalb muß sie differenziert in Abhängigkeit vom Charakter und vom Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles und insbesondere der Persönlichkeit des Täters angewandt werden. Damit das Gericht dieser Anforderung gerecht werden und in jedem konkreten Fall die richtige Strafe finden kann, enthält das Strafgesetzbuch eine umfangreiche Aufzählung von Strafmaßnahmen. Dabei ist allgemein eine Milderung der Strafmaßnahmen festzustellen. Die Höchststrafe beträgt zehn Jahre Freiheitsentzug; bei besonders schweren Verbrechen und gefährlichen Rückfälligen erhöht sich die Strafe jedoch bis zu 15 Jahren Freiheitsentzug (Art. 21 bis 30). In Übereinstimmung mit Art. 22 der Grundlagen für die Strafgesetzgebung der UdSSR in der Fassung des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 5. Mai 1961 ist bis zu ihrer vollständigen Abschaffung die Anwendung der Todesstrafe durch Erschießen als in Ausnahmefällen anzuwendende Strafart zugelassen, und zwar bei Vaterlandsverrat, Diversion, Spionage, terroristischen Handlungen, Banditismus, gewerbsmäßiger Herstellung von Falschgeld und falschen Wertpapieren mit dem Ziele, diese in Umlauf zu setzen; bei vorsätzlicher Tötung unter erschwerenden Umständen, die in den Artikeln der Strafgesetzbücher der UdSSR und der Unionsrepubliken, die die Verantwortlichkeit für vorsätzliche Tötung festlegen, genannt werden; bei Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum in besonders großem Ausmaß, in Kriegszeiten oder im Verlauf von Kampfhandlungen und bei anderen besonders schweren Verbrechen in Fällen, die durch die Gesetzgebung der UdSSR besonders vorgesehen sind. Die Anwendung der Todesstrafe durch Erschießen ist nach dem Erlaß vom 5. Mai 1961 als Ausnahmestrafart neben dem Freiheitsentzug von acht bis zu 15 Jahren ferner zulässig gegen besonders gefährliche rückfällige Verbrecher und gegen Strafgefangene, die wegen schwerer Verbrechen verurteilt sind und am Ort der Strafverbüßung andere Häftlinge, die sich auf dem Weg der Besserung befinden, terrorisieren oder Überfälle auf die Verwaltung der Strafvollzugsstätte verüben oder die zu diesem Zweck verbrecherische Gruppen bilden oder aktiv an solchen Gruppen teilnehmen. Die Todesstrafe darf nicht angewendet werden bei Personen, die zur Zeit der Begehung des Verbrechens das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, und bei Frauen, die schwanger sind (Art. 23). Die zu Freiheitsentzug Verurteilten verbüßen ihre Strafe im Besserungsarbeitslager oder im Gefängnis. Gegen Personen, die schwere Verbrechen begangen haben, und gegen besonders gefährliche rückfällige Verbrecher kann nach Art. 24 für die gesamte Strafdauer oder für einen Teil Gefängnishaft angeordnet werden. Besonders gefährlichen Rückfälligen wird auch keine bedingte Strafaussetzung gewährt (Art. 53). Das Strafgesetzbuch enthält in der Anmerkung zu Art. 24 eine präzise Bestimmung darüber, wer als besonders gefährlicher Rückfallverbrecher gilt. Dazu zählen z. B. Personen, die vorbestraft sind wegen Banditismus, vorsätzlicher Tötung, Notzucht, Entwendung von staatlichem oder gesellschaftlichem Eigentum in besonders großem Ausmaß usw. und die erneut eines dieser Verbrechen begangen haben. Es wird jedoch unterstrichen, daß eine Person nur durch das Gericht' als besonders gefährlicher Rückfallverbrecher bezeichnet werden kann. Die Statistik zeigt an, daß viele Verbrechen im Zustand der Trunkenheit begangen werden. So haben z. B. mehr als 90 Prozent der Personen, die wegen rowdyhafter Handlungen und einiger anderer Verbrechen zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen wurden, im Zustand der Trunkenheit gehandelt. Solche Menschen vergiften das Leben und den Alltag der Werktätigen, sie stören sie bei ihrer Arbeit. Einige dieser Verbrecher waren sogar der Auffassung, daß es ihre Schuld herabmindern muß, wenn sie das Verbrechen im Zustand der Trunkenheit begangen haben. Im Strafgesetzbuch wird hierzu betont, daß die Begehung eines Verbrechens im Zustand der Trunkenheit den Täter nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit (Art. 12), sondern in bestimmten Fällen sogar seine Verantwortlichkeit erhöht (Art. 39 Punkt 10). Dem Gericht ist ferner das Recht eingeräumt, gegen Alkoholiker und Rauschgiftsüchtige, die ein Verbrechen begehen, neben der Bestrafung die Zwangsheilung anzuordnen (Art. 62). * Das Prinzip des sozialistischen Humanismus findet im neuen Strafgesetzbuch seinen Ausdruck einerseits in der erhöhten Verantwortlichkeit für schwere Verbrechen gegen den Staat, das Leben und die Gesundheit der Bürger und andererseits in der bedeutenden Begrenzung und Milderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie im Ersatz der gerichtlichen Bestrafung für Handlungen, die keine große Gejellschafts-gefährlichkeit besitzen, durch Disziplinarmaßnahmen und Maßnahmen gesellschaftlicher Einwirkung, besonders wenn es sich um Jugendliche handelt. Es ist bekannt, daß in der Sowjetunion auf Grund der Maßnahmen zum Schutze'und zur Förderung der Heranwachsenden Generation die Verwahrlosung Minderjähriger völlig beseitigt ist und auch Fälle der Verletzung der Pflicht zur Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen sehr selten sind. Das führte insbesondere dazu, daß sich die Kriminalität der Jugendlichen von 1946 bis 1959 auf ein Viertel verringerte. Das neue Strafgesetzbuch legt fest, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit jugendlicher Rechtsverletzer mit der Vollendung des 16. Lebensjahres eintritt. Das Strafmündigkeitsalter ist also heraufgesetzt worden, denn früher begann die strafrechtliche Verantwortlichkeit Minderjähriger mit der Vollendung des 14. und bei schweren Verbrechen des 12. Lebensjahres. Bei Tätern, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, darf die Freiheitsstrafe zehn Jahre nicht überschreiten (Art. 24). Das Gericht ist berechtigt, bei jugendlichen Tätern, die ein Verbrechen von geringer Gesellschaftsgefährlichkeit begangen haben, Zwangsmaßnahmen erzieherischen Charakters anzuwenden, wenn es der Auffassung ist, daß eine Besserung des Täters ohne Anwendung einer Kriminalstrafe möglich ist (Art. 10). Art. 63 sieht folgende Zwangsmaßnahmen erzieherischen Charakters vor: Auferlegung der Verpflichtung, sich öffentlich oder in einer anderen vom Gericht bestimmten Form bei dem Geschädigten zu entschuldigen; Verweis oder strenger Verweis; Verwarnung; Übergabe des Minderjährigen unter strenge Aufsicht der Eltern oder der sie vertretenden Personen; Übergabe des Minderjährigen unter die Aufsicht eines Kollektivs der Werktätigen oder einer gesellschaftlichen Organisa- 402;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung gemäß bis Strafgesetzbuch bearbeitet wurden. im Rahmen ihrer durchgeführten Straftaten Elemente der Gewaltanwendung und des Terrors einbezogen hatten. Auf die Grundanforderungen an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er und er Oahre. Höhere qualitative und quantitative Anforderungen an Staatssicherheit einschließlich der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Unterstützung der Politik der Parteiund Staatsführung und wichtige Grundlage für eine wissenschaft-lich begründete Entscheidungsfindung bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung innerhalb der Untersuchungshaftanstalb, vor allem zur vorbeugenden Verhinderung aller Störungen, die gegen den Vollzugsprozeß gerichtet sind, die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Er führt die Bearbeitung, Registrierung und Weiterleitung von Eingaben und Beschwerden von Inhaftierten und Strafgefangenen durch.

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