Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 396

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 396 (NJ DDR 1961, S. 396); faschistischen sog. Ostlandpolitik zu stellen, das Bestreben, die polnischen Menschen mit blutiger Gewalt auf ein Sklavendasein zu verweisen und jede, auch die geringste, Mißachtung faschistischer Völkerrechts- und menschenrechtswidriger Unterdrückungsvorschriften zur Ausrottung auszunutzen. In drei der behandelten Fälle, den Verfahren gegen Jan Bosacki Urteil vom 1. Dezember 1942 , Wladislaw Kazinski Urteil vom 6. April 1943 und Jan W a y m a n n Urteil vom 9. November 1943 , unternahm das Sondergericht den Versuch, den erwiesenermaßen durch die nazistische 5. Kolonne mit vorbereitetem Überfall auf Polen nachträglich dadurch zu rechtfertigen, daß es um den Anschein der Notwendigkeit des Schutzes deutscher Volkszugehöriger zu erwecken polnische Bürger wegen angeblicher Ausschreitungen gegen sog. Volksdeutsche in den letzten August- und ersten Septembertagen 1939 zum Tode verurteilte (wird näher ausgeführt). Eine große Gruppe der vom Senat behandelten Terrorverfahren des Sondergerichts Posen war gerichtet auf die blutige Unterdrückung des angesichts der deutschen Aggression gegen Polen völkerrechtlich gebotenen Widerstandes gegen die deutschen Okkupanten und auf die Durchsetzung der gesetzlich, dadurch um nichts weniger rechtswidrig, statuierten unbedingten, nationale und menschliche Selbstaufgabe voraussetzenden Gehorsamspflicht der polnischen Bürger gegenüber den Deutschen. Im Urteil des Sondergerichts vom 12. Mai 1942 wird auf die Einwendungen des polnischen Bürgers Stefan S z y m I e t gegen den gegen ihn erhobenen Schuldvorwurf ausgeführt: „Dem Angeklagten ist die absichtliche Verursachung der Maschinenschäden auch durchaus zuzutrauen. Seine deutschfeindliche Gesinnung und seine stille Hoffnung, daß die Deutschen den Krieg verlieren würden, ergibt sich einwandfrei aus der von ihm dem Zeugen Kowalozyk gegenüber gemachten Äußerung. Bei einer solchen Gesinnung liegt es sehr nahe anzunehmen, daß er durch wiederholte, absichtliche Beschädigungen an Maschinen, wodurch jedesmal in dem für die Reichsverteidigung arbeitenden Betriebe eine Arbeitsverzögerung verursacht wurde, auch das Seine dazu beitragen wollte, um einen Sieg Deutschlands zu verhindern.“ Die Verurteilung erfolgte unter rückwirkender Anwendung der Verordnung über die Strafrechtspflege gegen Polen und Juden in den eingegliederten Ostgebieten (sog. Polenstraf rech tsVO) vom 4. Dezember 1941 (RGBl. I S. 759). In den Verfahren gegen Agnes Drzewiecka Maria Nowak Bronislaw Janus Leonhard K i n a 1 Jan H o r y z a Kazimierz J a r y s z Urteil vom 20. Juni 1942 , Urteil vom 29. Oktober 1942 , Urteil vom 8. Dezember 1942 , Urteil vom 30. Juli 1942 , Urteil vom 25. Februar 1943 , Urteil vom 6. April 1943 erfolgte die Verurteilung nach Ziffer I Absatz 3 der PolenstrafrechtsVO wegen Schädigung des Wohles des deutschen Volkes deshalb, weil diese polnischen Bürger * es gewagt hatten, sich gegen Mißhandlungen durch Deutsche zu wehren. Es fällt schwer, einen dieser Fälle im einzelnen darzulegen. Schwer deshalb, weil einer so wie der andere in erschütternder Weise deutlich macht, daß es den deutschen Faschisten und allen ihren Gehilfen und Handlangem darauf ankam. unter unüberbietbarer Menschenverachtung den Angehörigen des polnischen Volkes ganz einfach zu verbieten, wie Polen zu empfinden und ihren Anspruch auf Gewährleistung der grundlegendsten Menschenrechte geltend zu machen. Einer dieser Fälle soll stellvertretend für die übrigen das Unmenschliche dieser Rechtsprechung des Sondergerichts in Posen deutlich machen. Die Polin Maria Nowak war verpflichtet worden, in einem sog. Kameradschaftsheim der Reichsbahn als Reinemadiefrau zu arbeiten. Wie die vor dem Senat gehörte Zeugin Kornobis, die Schwester der Verurteilten, bekundet hat, wurde Frau Nowak von einer im gleichen Heim als Aufsichtskraft tätigen Deutschen names Wessel ständig so schikaniert, daß sie ihrer Schwester gegenüber die Befürchtung äußerte, sich ein- mal möglich erweise vergessen zu können. Am 17. Oktober 1942 kam es zwischen der Frau Nowak und einer anderen polnischen Hilfskraft des Kameradschaftsheimes wegen eines abhanden gekommenen Scheuerlappens zu einer Auseinandersetzung. Maria Nowak, die den fraglichen Scheuerlappen an sich genommen hatte, weil sie ihn als den ihr abhanden gekommenen erkannte, wurde von der deutschen Aufsichtskraft Wessel aufgefordert, den Lappen herauszugeben. Als sie dieser Aufforderung, auch nach Androhung körperlicher Mißhandlung, nicht Folge leistete, schlug die Deutsche der Maria Nowak ins Gesicht. Daraufhin warf Maria Nowak der Deutschen den Scheuerlappen ins Gesicht und riß sie an den Haaren. Das Sondergericht in Posen hat darin eine todeswürdige Schädigung des Wohles des deutschen Volkes gesehen und ausgeführt: „Bei der Strafzumessung war entscheidend und ausschlaggebend, daß die Angeklagte durch ihr Verhalten, insbesondere durch ihren tätlichen Angriff auf eine deutsche Vorgesetzte, den Interessen des deutschen Volkes außerordentlich schwer geschadet hat. Im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und Stärkung der deutschen Autorität unter den Polen darf eine Tätlichkeit auf einen Deutschen nicht geduldet werden. Es ist längst bekannt und hat sich insbesondere unter den Polen überall herumgesprochen, daß jeder Pole, der Hand an einen Deutschen anlegt, grundsätzlich mit dem Tode bestraft wird.“ (Es folgen weitere derartige Fälle.) Sogar die Selbstbefreiung aus der Strafhaft, die nach dem deutschen Strafgesetzbuch straflos bleibt, wurde als das Wohl des deutschen Volkes schädigende Verletzung der Unterordnungspflicht angesehen und durch das Sondergericht Posen mit dem Tode bestraft. Im Verfahren gegen den 23jährigen Arbeiter Michael U n i e j e w s k i und den 20jährigen Schlosserlehrling Tadeusz Chmielewski Urteil vom 24. November 1942 waren die beiden Verurteilten, Uniejewski wegen mehrfachen Diebstahls und Chmielewski. wegen angeblicher Gewalttaten gegen Deutsche, in Strafhaft gebracht worden. Im Juli 1942 unternahmen sie mit einem anderen Strafgefangenen einen Fluchtversuch, um sich der bevorstehenden Verlegung nach Dachau zu entziehen. Sie gelangten auch aus der Strafanstalt, wurden jedoch noch am gleichen Tage wieder ergriffen. Mit der Begründung, daß ein in Freiheit befindlicher Strafgefangener wegen von ihm zu erwartender Straftaten eine Gefahr für die Bevölkerung bedeute, wurde in Anwendung der Ziffer I Absatz 3 der PolenstrafrechtsVO auf Todesstrafe erkannt, weil von einem minderschweren Fall im Sinne dieser Bestimmung nicht die Rede sein könne. Vielmehr sei, so heißt es im Urteil des Sondergerichts, ein derartiges Verhalten schon aus Gründen der Abschreckung mit der vom Gesetz in erster Linie angedrohten Strafe, nämlich der Todesstrafe, zu ahnden Besonders angelegen ließ sich das Sondergericht Posen die Sicherung der wirtschaftlichen Ausplünderung des polnischen Volkes sein, wobei gleichzeitig die Begehung von Lebensmittel- und Kleinviehdiebstählen zur schonungslosen Verwirklichung der nazistischen Ausrottungsparolen ausgenutzt wurde. Die Anklagevertretung hat dem Senat Beweismaterial überreicht, aus dem sich die Rationssätze für die polnische Bevölkerung des sog. Warthegaues ergeben (werden im einzelnen aufgeführt). Das sind Rationen, die unter dem Existenzminimum liegen. Das hat der Zeuge Matczynski, der auch zur damaligen Lebenslage der polnischen Bevölkerung in Posen und Umgebung gehört worden ist, bestätigt. Er hat dem Senat vorgetragen, daß noch nicht einmal die Brotrationen ausreichend waren, von den übrigen Grundnahrungsmitteln ganz zu schweigen. Er hat weiter ausgesagt, und seine Aussage wurde durch den Inhalt dem Senat überreichter amtlicher Anordnungen der zuständigen damaligen nazistischen Wirtschaftsorgane vollinhaltlich bestätigt, daß der Verkauf von Obst und Gemüse an die polnische Bevölkerung verboten war. Wen kann es verwundern, daß es bei der dadurch bewußt hervorgerufenen katastrophalen Ernährungslage zu Verletzungen des Eigentums durch Kleinvieh-, Vieh-, Gemüse- und sonstige Lebensmitteldiebstähle 396;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 396 (NJ DDR 1961, S. 396) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 396 (NJ DDR 1961, S. 396)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befämgüöl der mittleren leitenden Kader und führenden Mitarbeiter hat zieigpigbhg und differenziert vorrangig im Prozeß der täglichen politisch-operativegäEfei zu erfolgen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung desselben vorliegen und ein solches angestrebt wird. Ausgehend von der Orientierung des Leiters der Hauptabteilung ist es bei politischoperativem Erfordernis möglich, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft können jedoch wesentliche politisch-operative Zielsetzungen realisiert worden. Diese bestehen insbesondere in der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit schöpferisch mit den geeignetsten Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug. Das trifft besonders auf die Verhafteten zu, die wegen des dringenden Tatverdachtes der Spionage gemäß Strafgesetzbuch durch Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeitet werden.

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