Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 386

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 386 (NJ DDR 1961, S. 386); Scheidung mitwirken,' welche die wesentlichsten Verfahrensergebnisse und damit auch die Beweisergebnisse selbst entgegengenommen haben. Der Entwurf von Grundlagen des sowjetischen Zivilverfahrens sagt dazu in Art. 12 Abs. 1 folgendes: „Die Verhandlung einer Sache ist mündlich bei unveränderter Zusammensetzung des Gerichts durchzuführen. Bei Richterwechsel während der Verhandlung muß die Verhandlung von Anfang an erneut durchgeführt werden.“ Im Abs. 3 des gleichen Artikels ist ferner festgelegt worden: „Vor Beendigung des Verfahrens oder bis zum Erlaß eines Vertagungsbeschlusses ist das Gericht nicht berechtigt, andere Sachen zu verhandeln.“ Damit ist das Problem gelöst. Bei Einhaltung dieser Vorschriftdh ist eine Störung des Unmittelbarkeitsprinzips durch Richterwechsel völlig ausgeschlossen. Konsequente Konzentration des Verfahrens sichert eben auch seine Unmittelbarkeit. Da die Hauptverhandlung im neuen Zivilprozeß viel sorgfältiger vorbereitet wird, ist es durchaus denkbar, daß im Vorverfahren, wie auch immer es im einzelnen ausgestaltet werden möge, bereits Beweise erhoben werden. Grundsätzlich müßte man in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der sowjetischen Theorie und Praxis verlangen, daß alle außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweise in dieser wiederholt werden. Die restlose Durchsetzung dieses Prinzips würde aber in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten verursachen; auch die Beteiligten würden eine mehrfache Vernehmung oft als unnütze Last empfinden. Man wird daher dem Gericht die Entscheidung überlassen müssen, ob im konkreten f’all die Verlesung der Protokolle über die früher erzielten Ergebnisse genügt oder ob es die Wichtigkeit der Sache überhaupt oder die Bedeutung einzelner Ergebnisse erfordern, daß die betreffenden Beweise in der Hauptverhandlung wiederholt werden. Das Ermessen des Gerichts muß im Rechtsmittel- und im Kassationsverfahren überprüfbar sein. Ungerechtfertigte Verlesung von Protokollen muß zur Aufhebung der darauf beruhenden Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache führen. Es muß von der Verlesungsmöglichkeit sparsam Gebrauch gemacht werden, um zu verhindern, daß das vorbereitende Verfahren zum Schwerpunkt wird und die Hauptverhandlung dadurch eine Entwertung erfährt. Dieselben Grundsätze werden auch anzuwenden sein, wenn die Hauptverhandlung abgebrochen werden muß. Die Beweismittel im neuen Zivilprozeßrecht Nicht von so entscheidender Bedeutung erscheint mir die Frage, ob man die zulässigen Beweismittel im Gesetz erschöpfend aufzählen soll oder nicht. Klar ist, wie bereits in einem anderen Zusammenhang erörtert wurde, daß die alte, subsidiäre Parteienvernehmung als besonderes Beweismittel wegfällt, da alle Erklärungen und Angaben der Parteien, genauso wie die Verteidigung des Angeklagten im Strafprozeß, für die Entscheidung des Gerichts unmittelbar zu verwerten sind. Das schließt natürlich eine Befragung, unter Umständen auch eine äußerst intensive Befragung durch das Gericht nicht aus, wenn dies nötig erscheint. Diese Befragung kann in jedem Stadium der Verhandlung erfolgen; zweckmäßig wird sie immer dann sein, wenn Widersprüche auftauchen. Die übrigen Beweismittel: Zeugen, Sachverständige, Urkunden und Sachbeweis (die beiden zuletzt genannten allerdings als einheitliches Beweismittel) bedürfen nur einer einzigen Ergänzung, um alle nur denkbaren Beweiserhebungen möglich zu machen. Die Ergänzung besteht darin, daß es nicht richtig wäre, die Ausführungen der Vertreter von staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen, von Betrieben und Wohnkollek-tiven der Aussage eines Zeugen oder dem Gutachten eines Sachverständigen gleichzusetzen. Während der Zeuge in der Regel dem Gericht mehr oder weniger zufällige Beobachtungen mitteilt und der Sachverständige seine speziellen Fachkenntnisse zur Verfügung stellt, leisten die Vertreter gesellschaftlicher Interessen dem Gericht unmittelbare Hilfe bei dem Eindringen in die Ideologie, die das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und sonstiger Beteiligten bedingt hat, sowie bei dem Vorstoß zu deif klassenmäßigen Ursachen des vor Gericht gebrachten Konflikts. Ihre Ausführungen werden sich oft eng mit denen des mitwirkenden Staatsanwalts berühren. Sie sind qualitativ anders als die Aussagen des Zeugen oder das Gutachten eines Sachverständigen. Sie schließen auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie sie gegen Zeugen und gelegentlich auch gegen Sachverständige notwendig sein können, grundsätzlich aus. Die Ergebnisse der Mitwirkung solcher Vertreter gesellschaftlicher Interessen müssen daher als Beweise besonderer Art angesehen werden. Die theoretische Klärung dieser neuartigen Beweisart steht allerdings noch in den Anfängen. Die bisherige Trennung des Sachbeweises (fälschlich auch Augenschein genannt) vom Urkundenbeweis ist sachlich nicht gerechtfertigt. Auch die Urkunde ist eine Sache, die vom Gericht wahrgenommen, überprüft und in ihrer Bedeutung für die zu fällende Entscheidung gewürdigt wird. Das meist stark betonte Unterscheidungsmerkmal, daß es nämlich bei der Urkunde auf den in ihr verkörperten Gedankeninhalt, bei dem Sachbeweis jedoch auf andere Eigenschaften ankomme, ist keineswegs so beachtlich, um daraus einen wesentlichen Qualitätsunterschied herleiten zu können. Die Abgrenzung war oft recht problematisch; es sei nur an Plagiatsprozesse zwischen Komponisten erinnert. Waren die Richter musikalisch geschult, so studierten sie Noten und Partituren; sie nahmen also einen Ur-kundenbeweis auf. Reichten die musikalisch-theoretischen Kenntnisse nicht aus, so ließen sie sich die umstrittenen Passagen Vorspielen; sie nahmen also einen Sachbeweis auf. Auch die Frage der Unechtheit oder Verfälschung einer Urkunde unterscheidet sich qualitativ nicht von der Frage, ob die als Beweismittel vorgelegte Sache mit der Sache, auf die es ankommt, identisch ist und ob nachträglich Veränderungen an ihr vorgenommen wurden. Es läßt sich also der Urkundenbeweis durchaus als besondere Form des Sachbeweises darstellen. Die Frage der „Echtheit“ muß unabhängig davon, ob es sich um eine Urkunde oder eine sonstige Sache handelt, mit Hilfe anderer Beweismittel geklärt werden, ohne daß darüber besondere Regeln aufzustellen sind. Es kann nicht die Aufgabe dieses Artikels sein, die Probleme des gerichtlichen Beweises erschöpfend zu behandeln. Es geht darum, bei der Schaffung eines neuen Zivilverfahrensrechts „entschlossen von Traditionen, die ihre Bedeutung bereits verloren haben, von Resten einer formalen, abstrakt-logischen Beurteilung, von Kategorien, die einer Überprüfung vom Standpunkt der einzig wissenschaftlichen Methode der Methode des dialektischen Materialismus nicht standhalten“11, loszukommen. Dazu müssen alle „historischen Ablagerungen“, die das Beweisrecht heute noch belasten, entfernt werden. * S. 11 Wyschinski, Theorie der gerichtlichen Beweise, Berlin 19S5, S. 324. 386;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 386 (NJ DDR 1961, S. 386) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 386 (NJ DDR 1961, S. 386)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X