Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 378

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 378 (NJ DDR 1961, S. 378); Andere waren der Meinung, die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen reichten völlig aus. Demgegenüber wiesen besonders die in der Praxis der Strafverfolgung stehenden Mitarbeiter der Untersuchungsorgane und der Justiz auf die Notwendigkeit eines besonderen Tatbestands über rowdyhaftes Verhalten hin. Meines Erachtens besteht im Falle der Schaffung eines besonderen Tatbestands nicht die Gefahr einer extensiven Auslegung. Diese Gefahr besteht vielmehr nur dann, wenn es uns nicht gelingt, das Wesen des Rowdytums richtig zu erfassen, wenn die Beschlüsse der Partei der Arbeiterklasse und der Staatsführung über die Prinzipien der sozialistischen Jugenderziehung, über das Verhältnis zur Jugend ignoriert werden, wenn sich einige Mitarbeiter eine subjektivistische „Theorie“ über Jugenderziehung, über die Anwendung von Überzeugung und Zwang konstruieren. Wie die Vergangenheit beweist, hängen diese Mängel jedoch nicht notwendig mit der Schaffung eines besonderen Tatbestands über Rowdytum zusammen. Ihre Überwindung ist ein allgemeines ideologisches Problem. Es darf nicht übersehen werden, daß die Skala der bei Rowdytum gegenwärtig anwendbaren Gesetze vom Landfriedensbruch bis zum groben Unfug außerordentlich weit ist und das gleiche Problem bei vielen anderen Tatbeständen, z. B. Körperverletzung, Diebstahl usw., ebenfalls besteht. Man darf bei der Schaffung eines Tatbestands über Rowdytum den Rahmen nicht so eng ziehen, daß nur die schwersten Formen des Rowdytums erfaßt werden, sondern muß sehr exakt differenzieren zwischen schweren und leichteren Fällen, für die jeweils ein besonderer Strafrahmen vorgesehen werden sollte. Die Schaffung eines besonderen Tatbestands über Rowdytum erfolgt nicht deshalb, um eine ausdehnende Strafverfolgung zu ermöglichen. Es darf nicht zugelassen werden, daß dieser Tatbestand als ein „Ventil“ angesehen wird, um der steten geduldigen Überzeugungsarbeit unter der Jugend aus dem Wege zu gehen und geringfügiges Rowdytum vornehmlich mit den Mitteln der Administration zu bekämpfen. Es muß darum ganz klar gesagt werden, daß nicht daran gedacht wird, die Anwendung des Strafzwanges über den jetzt bestehenden Rahmen auszudehnen oder gar durch die Schaffung eines besonderen Tatbestands die Bekämpfung des Rowdytums zur ausschließlichen Angelegenheit der Straforgane zu erklären. Hier wird deutlich, daß es sich bei der Gesetzgebungsproblematik nicht um spezifische Probleme des Rowdytums handelt, sondern um Fragen der Gesetzlichkeit und des Arbeitsstils unserer Straforgane überhaupt. In der Sowjetunion gibt es bereits seit langem einen Tatbestand über Rowdytum, der auch in die neue Strafgesetzgebung wieder aufgenommen wurde. Artikel 206 des Strafgesetzbuches der RSFSR, das am 1. Januar 1961 in Kraft trat, lautet z. B.'1: „Rowdytum das sind vorsätzliche Handlungen, die gröblichst die öffentliche Ordnung verletzen und die eine offene Nichtachtung der Gesellschaft zum Ausdruck bringen wird mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr oder Besserungsarbeit für die gleiche Dauer oder Geldstrafe bis zu fünfzig Rubel oder mit öffentlichem Tadel bestraft. Böswilliges Rowdytum das sind die gleichen Handlungen, die von einer Person begangen werden, die wegen Rowdytums vorbestraft ist, oder die mit Widerstand gegen Vertreter der Machtorgane oder Vertreter der Öffentlichkeit, die Pflichten zum Schutze der öffentlichen Ordnung erfüllen, verbunden sind oder die sich ihrem Inhalt nach durch besonde- 5 5 Artikel 206 StGB der RSFSR ist im Kapitel X: „Verbrechen gegen die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung und die Gesundheit der Bevölkerung“ enthalten. Vgl. Gesetze der RSFSR und Beschlüsse des Obersten Sowjets der RSFSR, Herausgegeben vom Obersten Sowjet der RSFSR, Moskau 1960 (russ.); ferner: Verantwortung für Rowdytum, Kommentar zum heuen Strafgesetzbuch, Sowjetische Justiz 1961, Nr. 3, S. 18 (russ.). ren Zynismus oder besondere Grobheit auszeichnen wird mit Freiheitsentzug bis zu fünf Jahren bestraft. Geringfügiges Rowdytum das von einer Person begangen wird, gegen die im Verlaufe eines Jahres zweimal Maßnahmen der gesellschaftlichen oder administrativen Einwirkung wegen geringfügigen Rowdytums angewandt worden sind wird mit Besserungsarbeit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu fünfzig Rubel bestraft.“ Nach zahlreichen Diskussionen in der StGB-Grund-' komrriission und in der Unterkommission „Straftaten gegen die Tätigkeit staatlicher Organe“ wurde ausgehend von den sowjetischen Erfahrungen vorgeschlagen, in das künftige Strafgesetzbuch der DDR einen Tatbestand über rowdyhaftes Verhalten aufzunehmen, der etwa folgendermaßen lauten könnte: (1) Wer seine Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dadurch zum Ausdruck bringt, daß er sich an einem Zusammenschluß beteiligt, durch den Drohungen, Gewalttätigkeiten oder andere grobe Belästigungen gegenüber Personen oder böswillige Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (2) Wenn die Beteiligung an dem rowdyhaften Verhalten von untergeordneter Bedeutung war, ist auf bedingte Verurteilung oder öffentlichen Tadel zu erkennen. (3) Auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch Verbreitung von Unruhe unter der Bevölkerung in besonderem Maße gefährdet wurde, 2. die Täter sich zur fortgesetzten Begehung der im Abs. 1 genannten Handlungen zusammengeschlossen hatten, oder 3. der Täter Rädelsführer ist. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines solchen Tatbestands ergeben sich dann noch einige spezifische Fragen, z. B.: Ist dieser Tatbestand ein Auffangtatbestand, der nur subsidiäre Geltung hat? Sollen spezielle Gesetze über Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. neben ihm Anwendung finden oder nicht? Damit im Zusammenhang steht die Frage, welchen Rahmen der Tatbestand über rowdyhaftes Verhalten haben soll; ob z. B. auch besonders schwere Verbrechen von ihm erfaßt werden sollen usw. Diese Fragen sollen hier im wesentlichen zunächst einmal nur aufgeworfen und zur Diskussion gestellt werden. Meines Erachtens würde die Ausgestaltung als subsidiärer Auffangtatbestand der Bedeutung eines Tatbestands über rowdyhaftes Verhalten nicht gerecht werden; sie würde sogar die Gefahr der extensiven Auslegung begünstigen. Nur in schweren Fällen sollten die verschiedenen Tatbestände, z. B. schwere Körperverletzung usw., neben ihm angewandt werden. Schwerste Verbrechen, wie Mord und Staatsverbrechen; erfaßt der Tatbestand über rowdyhaftes Verhalten seinem ganzen Wesen nach nicht. Hier kann die Tatsache daß das Verbrechen aus einem Rowdytum heraus entstanden ist, nur bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Über diese Fragen muß noch sorgfältig diskutiert werden; sie müssen entschieden sein, wenn der vorgeschlagene besondere Tatbestand über rowdyhaftes Verhalten im künftigen Strafgesetzbuch in Kraft getreten ist,-* Ursachen und begünstigende Bedingungen des Rowdytums Das Rowdytum ist eine Form der Kriminalität; es unterliegt somit auch vor allem den allgemeinen 378;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 378 (NJ DDR 1961, S. 378) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 378 (NJ DDR 1961, S. 378)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitverkehr; Analysierung der politisch-operativen Lage auf und an den Transitwegen, der an wand Mittel und Methoden unter Mißbrauch des Transitverkehrs zur Herausarbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte; Durchsetzung der sich aus dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ergebenden Anforderungen zu vertiefen sowie alle Genossen der Linie unverzüglich mit neuen Rechtsstandpunkten vertraut zu machen. Um die Wirksamkeit der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Un-tersuchungsprgane des iifS Bedeutung haben, um sie von rechtlich unzulässigem Vorgehen abzugrenzen und den Handlungsspielraum des Untersuchunosführers exakter zu bestimmen. Die Androh-ung oder Anwendung strafprozessualer Zwangsnaßnahnen mit dem Ziel der Zersetzung oder Verunsicherung feindlicher und anderer negativer Zusammenschlüsse sowie der Unterstützung der Beweisführung bei der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung operativer fr- Ausgangsmaterialien sowie bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger.

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