Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 377 (NJ DDR 1961, S. 377); Zur Diskussion Dt. HORST LUTHER, beauftragter Dozent am Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Einige Bemerkungen zur Bekämpfung des Rowdytums Das Rowdytum ist eine besondere Form der Kriminalität junger Menschen, die wie der Minister der Justiz in seinem Bericht auf der 5. Sitzung des Staatsrates der DDR ausführte eine entschiedene Bekämpfung durch unsere Straforgane erfordert. Die Straforgane müssen dem Rowdytum deshalb vordringlich ihre Aufmerksamkeit zuwenden, weil die unserer sozialistischen Entwicklung feindlich gegenüber stehenden imperialistischen Kräfte das Rowdytum in der gegenwärtigen Situation zu einer Methode des Klassenkampfes gemacht haben, die an gewissen Brennpunkten die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit gefährdet1. Das Rowdytum ist unter den Bedingungen der Wiedererrichtung der Herrschaft der aggressiven militaristischen Kräfte in Westdeutschland zu einem Politikum geworden2. Zum Begriff und Wesen des Rowdytums Leider haben die bisherigen Publikationen3 * 18 weder zu einer fruchtbaren Diskussion noch zu einer Präzisierung des Begriffs Rowdytum geführt; auch die entsprechenden Arbeiten zur Gesetzgebung überschritten nicht einen eng begrenzten Rahmen. Auf der Grundlage der sowjetischen Strafgesetzgebung und Strafrechtswissenschaft wurden für die Charakterisierung des Rowdytums hauptsächlich zwei Merkmale herausgearbeitet: 1. Die rowdyhafte Handlung gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit; sie verletzt gröblich die Normen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, des sozialistischen Gemeinschaftslebens. Bei aller Verschiedenheit der Begehungsformen liegt dieses einheitliche Objekt allen rowdyhaften Handlungen zugrunde. 2. Die rowdyhafte Handlung bringt eine grobe Mißachtung der Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zum Ausdruck. Dies ist ihr eigentlicher Sinn und Zweck. In der Praxis hat sich gezeigt, daß das Rowdytum heute eine spezifische Form der Kriminalität junger Menschen geworden ist. Dabei sind Rowdytum und Jugendkriminalität jedoch keine sich völlig deckenden Begriffe, und es wäre falsch, alle Rechtsverletzungen junger Menschen als Rowdytum anzusehen. Typische Beispiele eines rowdyhaften Verhaltens zeigten z. B. zwei Strafverfahren vor dem Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte im März 1961 gegen mehrere junge Angeklagte, die seit Juli 1960 in Berliner S-Bahn-Zügen randaliert und sinnlose Zerstörungen angerichtet sowie Angehörige der Transportpolizei brutal zusammengeschlagen hatten. Die Täter hatten bereits nach dem Besuch einer Veranstaltung irrr Demokratischen Berlin auf dem Weg zur S-Bahn Frauen angepöbelt 1 vgl. NJ 1961 S. 76. 2 vgl. hierzu den Diskussionsbeitrag von Lemnitz auf der Beratung des Ständigen Ausschusses der Volkskammer für die örtlichen Volksvertretungen am 19. Januar 1961 in Genthin in: Sozialistische Demokratie, 1961, Nr. 5, S. 2. 9 vgl. Speckhardt/Luther, Eine gefährliche Form des Verbrechens, Gedanken zur Überwindung des Rowdytums, Die Volkspolizei 1956. Nr. 20, S 17: Luther. Einige Bemerkungen zum Begriff und über die Bekämpfung des Rowdytums in der Deutschen Demokratischen Republik, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1958, Heft 18. S. 5; Luther. Die Anwendung von Strafen und Erziehungsmaßnahmen im Kampf gegen das Rowdytum. Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1958. Heft 28. S. 24; Schartau, Das Rowdytum in der Deutschen Demokratischen. Republik. Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1960, Heft 3, S. 326. und sich auch sonst äußerst flegelhaft auf der Straße benommen. Einer der Angeklagten faßte den politischen Inhalt der von Westberlin aus gesteuerten Rowdy-Handlungen mit den Worten zusammen: „Wir waren davon überzeugt, daß wir mit unserem Verhalten eine Mission erfüllen.“'1 Rowdytum liegt z. B. dann vor, wenn aus einer Gruppe junger Menschen heraus in sinnloser Weise Straßenlaternen, Bäume, Zäune, Verkehrszeichen u. a. zerstört bzw. beschädigt oder Straßensperren angelegt werden, wenn in öffentlichen Verkehrsmitteln randaliert, z. B. offen die Weigerung zum Ausdruck gebracht wird, das Fahrgeld zu bezahlen usw. usf. Zuweilen kommt es auch ohne erkennbaren Grund zu tätlichen Auseinandersetzungen, zu Körperverletzungen und schließlich zu Zusammenrottungen und Widerstandshandlungen gegen die Staatsorgane. Eine nicht geringe Zahl solcher vor allem in Grup-pen begangener rowdyhafter Handlungen besteht in” Belästigungen von Frauen und Mädchen. Sie sind zumeist mit Handgreiflichkeiten und gemeinen Ausdrük-ken verbunden und arten zuweilen zu sexuellen Handlungen unter Anwendung von roher Gewalt aus. In solchen Fällen steht die rowdyhafte Ausschreitung und weit weniger die sexuelle Befriedigung im Vordergrund. Diese Beispiele zeigen, daß eine allgemeine Charakterisierung der begangenen Handlungen als Sachbeschädigung, Körperverletzung, gewaltsame Unzucht usw. nicht den Kern der Handlung trifft. So wird z. B. gerade zwischen allgemeinen und rowdyhaften Sexualdelikten der Unterschied im Wesen, der Unterschied in Motiv und Ziel der Handlung besonders deutlich. Eine allgemeine Charakterisierung der Handlung bleibt in allen Fällen unbefriedigend. Aus diesen Gründen sollte in das künftige Strafgesetzbuch ein Tatbestand über rowdyhaftes Verhalten aufgenommen werden, um 1. das Wesen dieser die Ordnung und Sicherheit gefährdenden Handlung durch das Gesetz klar darzulegen; 2. die Bevölkerung und die Straforgane auf diese Erscheinung hinzuweisen, sie zum Kampf gegen sie zu mobilisieren; 3. durch das Gesetz eine Einschätzung der Gefährlichkeit des Rowdytums zu geben und 4. in den Entscheidungen, insbesondere der Gerichte, eine mit der Wirklichkeit übereinstimmende juristische Charakterisierung einer Handlung als Rowdytum geben zu können. Über das Für und Wider eines solchen Tatbestands hat es in den Kommissionen zur Ausarbeitung des neuen StGB mannigfache Diskussionen gegeben. Einige Mitarbeiter verneinten die Notwendigkeit, einen besonderen Tatbestand zu schaffen, mit der Begründung, daß die Gefahr der extensiven Auslegung eines solchen Tatbestandes und einer ausdehnenden Strafverfolgung geringfügiger Rechtsverletzungen junger Menschen zu groß sei. Einige erklärten, daß man die Lage der Jugend falsch einschätze, die gesellschaftlichen Kräfte seien selbst in der Lage, das Rowdytum zu überwinden. Minke, Brandt-„Missionare“ vor Gericht, Junge Welt vom 18. März 1961. 3 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 377 (NJ DDR 1961, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 377 (NJ DDR 1961, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung- und Befähigung der ist die Schaffung, Stabilisierung und Profilierung solcher inneren Voraussetzungen und die Willenskraft bei den die sie in die Lage versetzen, unserer Aufgabenstellung noch besser gerecht zu werden und unliebsame Überraschungen, deren Klärung im Nachhinein einen ungleich größeren politisch-operativen Kraftaufwand erfordern würde, weitgehend auszuschalten Genossen! Die Grundrichtung der politisch-operativen Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer?!l insgesamt ist die wesentlichste Voraussetzung, um eine wirksame Bekämpfung des Feindes zu erreichen, feindlich-negative Kräfte rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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