Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 367 (NJ DDR 1961, S. 367); Zwangsvollstreckung in ine Sache ist auch dann unzulässig und auf Klage nach § 771 ZPO -atur .heben, wenn die gepfändete Sache auch nur teilweise nicht dem im Vollsireckungstitel bezel chneten Schuldner, sondern einem Dritten gehört. In einem solchen Falle kann zunächst höchstens der Auseinandersetzungsanspruch des Voüstreckungsschuldners gepfändet werden. Anpruchs-pfändung ist etwas wesentlich anderes als Sachpfän-dung. Es ist also nicht möglich, die unzulässige Saeh-in eine zulässige Anspruchspfändung umzudeuten. Außerdem ist zu beachten, daß, je nach den rechtlichen Beziehungen der Miteigentümer, die Auseinandersetzung zwischen ihnen möglicherweise erst nach einer gewissen Zeit verfangt werden kann, während derer denkbarerweise der Schuldner oder der beteiligte Dritte den Gläubiger zu befriedigen vermag. Die Pfändung würde also nur zulässig und die Klage daher nur dann abzuweisen gewiesen sein, wenn die in dem ihr zugrunde liegenden Schuldtitel bezeichnete V oils treck u ngssch uidnerm, die Ehefrau des Klägers, AHeineigentüiruerin des Schrankes wäre. Das hat auch der Verklagte Ibisher nicht behauptet. Das Kassationsgerüärt kann jedoch von sich aus keine Tatsachenfestete 11 ungen treffen. Außerdem wäre es möglich, daß der Verklagte infolge der Auffassung des Kreisgerichts, die Pfändung des .Schrankes sei auch bei Miteigentum zulässig, Beweisanträge nach dieser Richtung hin für nicht erforderlich gehalten hat Die Sache war daher an das Xreisgericht zurüekzuver-weisen. Beschluß des Ministerrats der DDR vom 20. August 1959 zu den Thesen der Handelskonferenz; ߧ 677, 679, 683 BGB. Führt ein Handelsorgan notwendige Reorganisations-malinahmen durch, dann dürfen sich die daraus ergebenden Felgen nicht zu Fasten der Bürger auswirken. Das jeweilige Handelsorgan hat ausreichend Möglichkeiten zu schaffen, damit die Bürger ohne zusätzliche Kosten ihre "Verpflichtungen ans den Kreditverträgen erfüllen können. BG Dresden, Urt. vom 30. September 1960 3 BGB 129/60. Bis Dezember 1959 gehörten die Kreise R. und G zu einem HO-Kreisbetrieb mit "Verwaltungssitz in R. Ah 1960 wurde G. ein selbständiger HO-Kreisbetrieb. Die G.-er Teilzahlungskäufer hatten bis 1939 die 'Möglichkeit, ihre Raten wie folgt zu begleichen: ä) durch Überweisung auf 'das Sparkassenkon to in R., b) durch Einzahlung bei der Hauptkasse der HO in R., c) durch Einzahlung in der vereinbarten Verkaufsstelle. Als in G. ein selbständiger HO-Betrieb eingerichtet wurde, verständigte die Verklagte, die HO in R., ihre bisherigen G.er Kunden, daß die Raten nicht mehr in den dortigen Verkaufsstellen geleistet werden könnten, sondern auf jenes Konto zu überweisen seien, das im Vertrag genannt sei. Viele Kunden gingen nun zur Kreissparkasse G. (Klägerin) und zahlten dort ihre Raten ein. Die entstehenden Zahlscheingebühren verlangte das Kreditinstitut nicht von den Kunden. Die Klägerin behauptete, nach der Reorganisation sei den Kunden in G. die Möglichkeit genommen worden, in den Verkaufsstellen die Raten zu leisten. Der überwiegende Teil der Kunden G.’s hätte stets in den Verkaufsstellen eingezahlt. Die Klägerin sei nach dem Rundschreiben 5/58 des Ministeriums der Finanzen berechtigt, Tilgungsraten von Tei tzabiungskäufem ■errtgegenzunehmen. Die Verklagte hätte sieh jedoch geweigert, die entstandenen Zahlscheingebühren zu erstatten, die man von den Kunden deshalb nicht erhoben hätte, um ihnen keinen Nachteil zuzufüigeo. Die Verklagte hätte hei der Klägerin ein Abwicklungskonto einrichten können, was auch den .Interessen der Kunden entsprochen hätte. Sie hat deshalb beantragt, die Verklagte zar Zahlung' von 357,20 DM zu verurteilen. Die Verklagte hatte Klagabweisung beantragt und vox-gebracht, daß sie keine Vertragsbeziehungen mit der Klägerin hätte. Hätten die Kunden bei der Post eingezählt, so wären auch Gebühren entstanden. Das Kreisgericht hat einen Teilzahlungsvertrag und die Anweisung 5/58 des Ministeriums der Finanzen beigezogen und die Verklagte antragsgemäß verurteilt. In den Gründen des Urteils wird gesagt, daß es nicht Sinn und Zweck der Politik von Partei und Regierung ist, ReorganisationsmaBnahmen :zmn Nachteil der Werktätigen durchzuführen. Die Verklagte hat ihren Kunden die Möglichkeit genommen, in den Verkaufsstellen -weiterhin Zahlungen vorzunehmen. Die von der HG in R., der Verklagten, getroffene Maßnahme .sei hei der Bevölkerung auf Unverständnis .gestoßen und hätte eine lebhafte Diskussion ausgelöst. Die Verklagte hätte andere Maßnahmen ergreifen -müssen, um den Kunden 'Erleichterungen zu schaffen, damit diese ihre Zahlungsverpflichtungen -auch weiterhin -ohne Unkosten erfüllen konnten. Eine Moglich-feeil wäre :z. B., das Kneditvolumen auf den neugebildeten Kreisbetrieb umschreiben za lassen. Die Kunden hätten zu Recht in der gewohnten Weise ihre Raten einzählen wollen. Die Errichtung eines Abwicklungskontos bei der Kreissparkasse in G. hätte ebenfalls zu keiner Verärgerung der Kunden geführt. Oie Klägerin habe zu Recht von den Kunden keine Zahlscherngebilhren verlangt. Die Klägerin sei für die Verklagte tätig geworden und habe deshalb einen Anspruch auf Rüdczahlung .der entstandenen Gebühren. Gegen -dieses Urteil hat die Verklagte Berufung eingelegt und beantragt, das ang.efoch.tcne Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, .die Berufung zurüdkzuweisen. Zur Berufiungsbegrimdung hat die Verklagte .vorgetragen, in den Teilzahlungsverträgen sei fe&tgelggi, daß die Ratenzahlungen auf das eingetragene Konto 2u erfolgen haben. Die Einzahlungsmöglichkeiten unter b) und c) dienten -nur zur Erläuterung, auf welche Arten dies -geschehen könne. "Von einer Benachteiligung der Bevölkerung könne nicht gesprochen werden. Oie Kunden hätten auch -bei der Deutschen Notenbank (DNB) einzahien können, wo man keinerlei Zahisoheingebühren verlange. Die Klägerin habe um keinerlei Hilfeleistung bei ihrer Handlungsweise ersucht. Die Kunden hätten höchstens einen Schadensersatzansprucb bei der Verklagten, wenn die Klägerin die Zahlscheingebühren erhoben hätte. Die Verklagte habe keine 'Notwendigkeit gesehen, bei -der Reorganisation das Kreditvohimen umzuschreiben .oder die EinzahiuTtgsstellen weiter a ufrechtzu erhalten. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag .liege .nicht vor, da es nicht Wille der Verklagten gewesen sei, daß keine Zahlscheingebühren erhoben worden seien. Die Klägerin hat erwidert, daß die Verklagte den Kunden eine vertraglich vereinbarte Zählungsmöglichkeit genommen habe, die Ohne Unkosten sei. Die Beschwerden der Bevölkerung haben die Klägerin veranlaßt, keine ‘Gebühren von den Kunden zu erheben. Es habe ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der Verbindlichkeiten bestanden. Der Verklagten sei mitgeteilt worden, wie sich die Forderung zusammensetze. Aus den Gründen: Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung konnte keinen Erfolg haben. Der Senat stimmt im Ergebnis der kreisgerichtlichen Entscheidung zu. Auf der Rückseite der Teilzahlungsverträge der Verklagten stehen unter Punkt 5 die Zahlungsmöglichkeiten für die Kunden. Die Zahlungsmöglichkeiten unter 5 a) werden auf der Vorderseite des Vertrages konkretisiert, indem das Konto der Kreissparkasse in R. vermerkt wird. Zwei Zahlungsmöglichkeiten sind für die Kunden mit keinerlei Unkosten verbunden. Dagegen entstehen bei der Überweisung der Raten auf das Konto der HO in R. Zahl schein gebühren dann, wenn die G.er Kunden in ihrer Kreisstadt auf -der Sparkasse Gelder .einzahien. ’Natürlich nahm die Geer Bevölkerung überwiegend die Zahlu n-gsmögl ich kert unter 5 c) in Anspruch und zahlte die Raten in -den Verkaufsstellen gebührenfrei ein. Diese für die Bevölkerung erleichterte Kin-■zahlungsmöglichkeit wurde durch die Anweisung der Verklagten zunichte gemacht, indem die G.er Verkaufs- 367;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit verbunden sind. Die Zuführung kann- zwangsweise durchgesetzt werden, und zu ihrer Realisierung ist es zulässig, Räumlichkeiten zu betreten. Gegen die Zuführung geleisteter Widerstand kann eine eigenständige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, ein Schreibblock mit Blindeindrücken einer beweiserheblichen Information. Nach solchen Sachen dürfen Personen und die von ihnen mitgeführten Gegenstände auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Operativen Vorgangs bestehenden oder nicht bestehenden Zusammenarbeit zwischen der vorgangsbearbeitenden operativen Diensteinheit und der zuständigen Untersuchungsabteilung eine enge Zusammenarbeit in der Abschlußphase jedes Operativen Vorganges.

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