Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 366 (NJ DDR 1961, S. 366); Wegen eines Teilbetrages aus dem Kostenfestsetzungs-beschluß des genannten Gerichts vom 14. November 1956 hat er die Zwangsvollstreckung betrieben und durch den Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Klägers einen Wohnzimmerschrank pfänden lassen. Der Kläger hat behauptet: Der Schrank sei sein alleiniges Eigentum; denn er habe ihn am 31. Juli 1959 mit Geld, das er im Lotto gewonnen habe, in der HO gekauft. Zwischen den Eheleuten sei unstreitig gewesen, daß etwaige Lottogewinne nur ihm zufallen sollten. Seine Ehefrau sei nicht berufstätig, sie könne daher auch nicht zum Erwerb des Schrankes beigetragen haben. Da dieser sein Eigentum sei, der Verklagte aber ihm gegenüber keine Forderungen habe, sei die Zwangsvollstreckung unzulässig. Eine Freigabe habe der Verklagte jedoch abgelehnt. Der Kläger hat deshalb beantragt, die vom Verklagten wegen einer Teilforderung von 100, DM aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts E. vom 14. November 1956 2 C 294''54 betriebene Pfändung eines Wohnzimmerschrankes für unzulässig zu erklären. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat dazu vorgetragen: Seine Forderungen gegen die Ehefrau des Klägers seien teilweise nach deren Eheschließung mit dem Kläger entstanden. Das treffe insbesondere für die Kostenforderung zu. Der Kläger müsse deshalb schon aus diesen Gründen für seine Forderungen mit einstehen. Der gepfändete Wohnzimmerschrank könne auch schon deshalb nicht im Alleineigentum des Klägers stehen, weil er nach der Eheschließung gekauft worden und deshalb nach ständiger Rechtsprechung gemeinsames Eigentum der Ehegatten geworden sei. Daran ändere auch nichts, daß die Ehefrau des Klägers nicht berufstätig sei. Mit Urteil vom 26. November 1959 hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Daß der Kläger Alleineigentümer des Schrankes sei, habe er nicht beweisen können. Seine Ehefrau darüber zu vernehmen, sei nicht erforderlich, da diese selbst Schuldnerin und an einem für den Kläger günstigen Ergebnis des Rechtsstreits interessiert sei. Die Darlegungen des Klägers, mit denen er sein Alleineigenlum beweisen wolle, widersprächen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, da nach herrschender Rechtsprechung die Ehegatten an während der Ehe angeschafften Gegenständen gemeinschaftliches Eigentum hätten. Deshalb seien sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau Miteigentümer des Schrankes. Überdies werde zugunsten der Gläubiger einer Ehefrau vermutet, daß die im Besitz der Ehegatten befindlichen Sachen ihr gehörten. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Schrank von seinem Geld gekauft habe. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation t dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. e Aus den Gründen: Zunächst ist zur verfahrensrechtlichen Handhabung des Prozesses durch das Kreisgericht auf folgendes hinzuweisen: Das Kreisgericht hat abgelehnt, die Ehefrau des Klägers zu vernehmen, weil es diese Zeugin wegen ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Klägers und auf Grund ihres wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits von vornherein als unglaubwürdig angesehen hat. Eine solche Stellungnahme ist völlig unzulässig. Sie widerspricht der Zivilprozeßordnung, nach der, wie das Oberste Gericht wiederholt entschieden hat, einem schlüssigen und ausführbaren Beweisangebot entsprochen werden muß, also erst der Zeuge zu vernehmen und dann über seine Glaubwürdigkeit zu befinden ist (§§ 282. 373. 286 ZPO) vgl. z. B. Urteil OGZ Bd. 3, S. 343. Bd. 5, S. 111 und 136 -. Das gegenteilige Verhalten müßte schließlich dazu führen, nicht gemäß einer durch eine Beweiserhebung gewonnenen Erkenntnis, sondern auf Grund vorgefaßter Meinungen zu entscheiden. Außerdem ist die vorweggenommene Stellungnahme des Kreisgerichts gerade im vorliegenden Falle um so bedenklicher, als ein Teil der von der Ehefrau des Klägers erwarteten Zeugenaussage daß sie verschuldet gewesen sei und den Offenbarungseid geleistet habe nachprüfbar und infolgedessen zum mindesten in diesen Punkten eine falsche Aussage nicht wahrscheinlich gewesen wäre. Sie steht darüber hinaus im Widerspruch zu der sehr wichtigen Aufgabe der Gerichte, möglichst allseitig und umfassend die objektive Wahrheit festzustellen. Bei diesem groben Verfahrensfehler müßte das Urteil also auch dann aufgehoben werden, wenn die materiellrechtliche Auffassung, auf der es beruht, zuträfe. In Wirklichkeit ist die materielle Rechlsmeinung des Kreisgerichts aber unrichtig. Es hat die Klage deshalb abgewiesen, weil es glaubt, daß das Vermögen, das Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder Arbeitseinkommen erworben haben und das der gemeinsamen Lebensführung dient, kraft Gesetzes gemeinsames Vermögen der Ehegatten wird. Das ist unrichtig. Durch Artikel 30 und 7 der Verfassung wurden alle Gesetze und Bestimmungen, die die Gleichberechtigung der Frau in der Familie und im gesellschaftlichen Leben überhaupt beeinträchtigen, aufgehoben. Das führte für die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten dazu, daß nach dem Wegfall der im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffenen Regelung seit Inkrafttreten der Verfassung der Güterstand der Gütertrennung gilt, jeder Ehegatte also nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts Eigentum erwirbt und veräußert und sein Eigentum auch selbst verwaltet und nutzt. Das hat der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen; eine andere gesetzliche Regelung insbesondere daß das von Ehegatten während der Ehe erworbene Vermögen ohne weiteres gemeinsames Vermögen wird besteht nicht. Hiervon ausgehend hat ja gerade das Oberste Gericht den Grundsatz entwickelt, daß der Ausgleichsanspruch lediglich obligatorisch, nicht aber dinglich ist (vgl. Urt. OGZ Bd. 3, S. 56). Etwaige künftige Gesetzesänderungen können nicht in der Gesetzesanwendung vorweggenommen werden. Das Kreisgericht nimmt Miteigentum des Klägers und seiner Ehefrau an der gepfändeten Sache lediglich auf Grund seiner dargelegten unrichtigen Gesetzesauslegung an. Auf Grund der bestehenden Gütertrennung richtet sich daher die Haftung der Ehegatten für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten ausschließlich nach den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts; jeder Ehegatte haftet also nur mit seinem eigenen Vermögen für Forderun-, gen, die Dritte gegen ihn haben. Nun ist zwar denkbar, daß gemeinsames Vermögen auf andere Art, insbesondere durch vereinbarte Mitübertragung auf den anderen Ehegatten entsteht. Daß aber im vorliegenden Falle der Kläger und seine Ehefrau etwas Derartiges über den Wohnzimmerschrank vereinbart haben, hat der Verklagte noch nicht einmal behauptet. Er stützt die Darlegung, der Schrank sei in das Miteigentum seiner Schuldnerin übergegangen, vielmehr allein auf die unzutreffende Behauptung einer ständigen Rechtsprechung der Gerichte. , Es kann dem Kreisgericht aber auch nicht darin gefolgt werden, daß sich seine Auffassung, der Schrank sei gemeinsames Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau, aus § 1362 BGB ergebe. Richtig ist, daß, da Mann und Frau gleichberechtigt sind, diese Bestimmung so anzuwenden ist, daß die in Abs. 1 ausgesprochene Vermutung zugunsten der Gläubiger jedes der beiden Ehegatten für das Eigentum des jeweiligen Schuldners spricht, die Beschränkung auf den Mann also nicht mehr besteht. Es wird also lediglich eine Rechtsvermutung aufgestellt, die, wie dargelegt, widerlegt werden kann und im vorliegenden Falle nicht ohne weiteres wahrscheinlich ist. Es muß aber weiter darauf hingewiesen werden, daß die Klage auch vom Standpunkt des Kreisgerichts aus, daß Miteigentum vorläge, hätte abgewiesen werden müssen. 366;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 366 (NJ DDR 1961, S. 366) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 366 (NJ DDR 1961, S. 366)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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