Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 363

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 363 (NJ DDR 1961, S. 363); aktive gesellschaftliche Mitarbeit des Angeklagten und die dadurch bedingte Einwirkung auf sein Bewußtsein haben ebenfalls bereits die ersten Erfolge dergestalt gezeitigt, daß er am 5. September 1860, also etwa zehn Tage bevor er verhaftet worden ist, seine Arbeitsstelle in Westberlin aufgegeben hat, um seine Arbeitskraft dem sozialistischen Aufbau in unserer Republik zur Verfügung zu stellen. Diesem Bemühen galt auch die Fahrt nach G. am Unfalltage, da er mit seinem dort wohnenden Bekannten die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme in der Deutschen Demokratischen Republik besprochen hat. Angesichts dieser gesamten Umstände ergibt sich für die Bewertung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten, daß bei ihm bereits Voraussetzungen für ein in Zukunft den Gesetzen unserer Republik entsprechendes Verhalten vorliegen, so daß die Höhe der vom Kreisgericht ausgesprochenen Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten für seine Erziehung zu einem verantwortungsbewußten Staatsbürger nicht erforderlich, sondern gröblich unrichtig ist. Mit der bereits verbüßten Strafhaft wird dem Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Handlung des Angeklagten hinreichend Rechnung getragen, und die erwähnten Umstände lassen durchaus die Annahme zu, daß er aus der verbüßten Strafe die noch erforderlichen Konsequenzen gezogen hat und künftig unsere Gesetze ein-halten wird. § 219 Abs. 2 StPO. Eine Verzögerung der Ermittlungen im Sinne des § 219 Abs. 2 StPO liegt dann vor, wenn die Ermittlungen durch den Angeklagten in eine falsche Richtung gelenkt werden oder das Ermittlungsorgan in sonstiger Weise von ihm irregeführt wird. Ein Bestreiten der Tat ■ allein rechtfertigt nicht, die Untersuchungshaft nicht anzurechnen. OG, Urt. vom 23. Dezember 1960 - la Ust 139/60. Durch Urteil des Bezirksgerichts wurde der Angeklagte wegen Spionage § 14 StEG verurteilt. Die Untersuchungshaft wurde ihm nicht angerechnet. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Auf Grund der Berufung hat das Oberste Gericht die Entscheidung abgeändert, soweit mit ihr die Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist. Aus den Gründen: Die Untersuchungshaft kann nach § 219 Abs. 2 StPO nur dann nicht angerechnet werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten die Ermittlungen verzögert hat. Da nach den Prinzipien des sozialistischen Strafrechts jedem Beschuldigten das Verbrechen, das ihm zur Last gelegt wird, nachgewiesen werden muß, kann in dem Bestreiten einer Tat eine schuldhafte Verzögerung der Ermittlungen noch nicht gesehen werden. Eine solche wäre allenfalls dann gegeben, wenn der Angeklagte die Ermittlungen in eine falsche Richtung gelenkt oder das Ermittlungsorgan in sonstiger Weise irregeführt hätte. Das trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Doch selbst wenn das geschehen wäre, hätte das Bezirksgericht dem Angeklagten zumindest den Teil der Untersuchungshaft anrechnen müssen, der infolge der Nichteinhaltung der Bearbeitungsfristen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht entstanden ist. Soweit durch die psychiatrische Untersuchung des Angeklagten eine Verlängerung der Untersuchungshaft eingetreten ist, kann diese gleichfalls nicht zu Lasten 'des Angeklagten gehen. Der Angeklagte hat sich weder auf eine Unzurechnungsfähigkeit berufen noch eine solche vorgetäuscht. Die psychiatrische Untersuchung ist vielmehr aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Umständen vom Staatsanwalt für erforderlich erachtet worden. Die Untersuchungshaft hätte deshalb in voller Höhe auf die gegen den Angeklagten erkannte Strafe angerechnet werden müssen. Zivil- und Familienrecht § 256 ZPO; §§ 504, 505, 510, 514, 1094, 1097 BGB; VO über die Umbildung gemeinnütziger und sonstiger Wohnungsbaugenossenschaften vom 14. März 1957 nebst Musterstatut (GBl. 1957 S. 200). 1. Beim Bestehen eines rechtlichen Interesses kann mit der Klage aus § 256 ZPO auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstchens eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Verklagten und einem Dritten geklagt werden. 2. Es ist zulässig, daß eine nunmehr sozialistische Wohnungsbaugenossenschaft von einem ihr vor ihrer Umbildung eingeräumten dinglichen Vorkaufsrecht an einem Grundstück Gebrauch macht, um Wohnungsbedürfnisse ihrer Mitglieder zu befriedigen. Die dafür erforderlichen Mittel bereitzustellen, ist Sache der innergenossenschaftlichen Demokratie. OG, Urt. vom 22. Dezember 1960 1 Uz 10/60. Der Kläger hat durch notariellen Vertrag vom 15. Januar 1960 von Frau S. das ihr gehörige Grundstück zum Preise von 13105 DM käuflich erworben und aufgelassen erhalten. Das Grundstück war früher Eigentum der Wohn-stätten-Baugenossenschaft Gartenstadt E. und wurde von dieser an den Ehemann und Erblasser der Frau S., gleichanteilig mit einer Angehörigen desselben, durch notariellen Kaufvertrag vom 6. Juli 1945 als sogenanntes „Eigenheim“ verkauft. Dabei wurde es zugunsten der Verkäuferin mit einem für alle Verkaufsfälle geltenden Vorkaufsrecht belastet, auf das im § 3 des Vertrages vom 15. Januar 1960 hingewiesen wird. Die Wöhnstätten-Baugenossenschaft ist die Rechtsvorgängerin der Verklagten, einer umgebildeten gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft (GWG). Von dem Vorkaufsrechte hat die Verklagte der Frau S. und dem Kläger gegenüber durch beglaubigte Erklärungen vom 26. Januar 1960 fristgemäß Gebrauch gemacht. Der Kläger ist jedoch der Ansicht, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts gegen § 134 BGB verstoße und deshalb nichtig sei. Er hat Klage erhoben mit dem Anträge, die Nichtigkeit dieser Erklärung der Verklagten, hilfsweise aber ihre Unwirksamkeit festzustellen. Zur Begründung macht er geltend, die Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch sei durch die Umbildung der Verklagten in eine sozialistische Genossenschaft gegenstandslos geworden, da es ihr nach den für sie nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erlaubt sei, Grundstücke anzu-kaufen, und ihr für diesen Zweck auch keine Mittel zur Verfügung ständen. Er, der Kläger, habe durch den Kaufvertrag auch die Genossenschaftsanteile der früheren Eigentümerin erworben, habe sich gleichzeitig um Aufnahme in die verklagte Genossenschaft beworben und sich den Bedingungen ihres Statuts unterworfen. Ihm sei auch durch die zuständige Abteilung Wohnraumlenkung eine passende Wohnung in dem gekauften Hause zugewiesen, in die er seine Möbel bereits eingestellt habe. Allerdings habe die Lenkungsbehörde nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Verklagte die Zuweisung „storniert“. Die frühere Eigentümerin bzw. ihr von ihr bevollmächtigter Sohn Hans S. habe der Verklagten seit Mai 1959 mehrfach, aber stets vergeblich das Haus zum Kauf angeboten oder sie um Benennung von Kaufinteressenten gebeten und sei erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen mit dem Kläger in Verbindung getreten. Er, der Kläger, habe bereits im Dezember 1959 mit zwei Vorstandsmitgliedern der Verklagten über den von ihm beabsichtigten Ankauf des Grundstücks verhandelt. Beide hätten ihm versichert, daß dagegen nichts einzuwenden sei. Die Verklagte habe mithin etwa sechs Monate Zeit gehabt, der früheren Eigentümerin Kaufbewerber vorzuschlagen und habe, da sie dies unterlassen habe, ihr Recht verwirkt. Die Verklagte bittet um Klagabweisung. Sie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Klägers und beruft sich darauf, daß der Rat der Stadt E. ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grundbuch auf Grund des Gesetzes über die Erschließung von Wohnsiedlungsgebieten bereits genehmigt habe. Der Erwerb diene der Erfüllung ihrer 163;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersüchungshaftanstalt beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Er hat Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben, wenn während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Heubrandenburg wurde festgestellt, daß die gesamte politisch-ideologische und fach-lich-tschekistische Erziehungsarbeit und Befähigung der Mitarbeiter auf die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, insbesondere in den Arbeits, Wohn und Freizeitbereichen der jeweils zu kontrollierenden Personen, den politisch-operativen Erkenntnissen und Erfahrungen über Pläne, Absichten, Maßnahmen sowie Mittel und Methoden ihrer Tätigkeit, die differenzierte Einschätzung von in den Menschenhandel einbezogenen und abgeworbenen Personen und ihrer Handlungen, die ständige Suche, Schaffung und Aufbereitung von Ansatzpunkten und Möglichkeiten für die Arbeit im Operationsgebiet sind rechtzeitig mit der federführenden Linie abzustimmen. Die Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik für die Aufklärung und äußere Abwehr ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei festgelegten Grundsätze zu beachten. Vor der Anwendung von Hilfsmitteln ist anzustreben, erst durch einfache körperliche Gewalt die Durchführung der Maßnahmen herbeizuführen.

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