Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 359

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 359 (NJ DDR 1961, S. 359); eindeutig erwiesen, daß Globke nicht auf irgendwelchen Druck der Nazis, sondern aus innerster Überzeugung und Bejahung des menschenrechts- und verfassungswidrigen verbrecherischen Rassenprogramms des Kernstückes des Naziprogramms gehandelt hat. Dies wird in besonders krasser Weise durch Globkes Verhalten vor dem Naziparteitag 1935 bewiesen, auf dem bekanntlich die sog. Nürnberger Gesetze verkündet wurden. So erhielt Globke u. a. durch die handschriftliche Verfügung des damaligen Reichsinnenministers Frick vom 14. Juli 1935 den Auftrag, im Einvernehmen mit dem Reichsjustizministerium das von ihm mit der erwähnten Richtlinie von 1932 begonnene Gesetzgebungswerk, das später der sog. Endlösung der Judenfrage dienen sollte, „weiter (zu) verfolgen und mir (Frick) über das Ergebnis bis 1. Oktober 1935 (zu) bench ten“. Wajs tat nun Globke in seiner Eigenschaft als angeblich von der katholischen Kirche beauftragter Widerstandskämpfer im damaligen Reichsinnenministerium? Jeder, der seine Interviews gelesen oder gehört hat, wird erwarten, daß dieser höchst intelligente, mit zehnjähriger Ministerialberufserfahrung versehene Beamte alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausnutzte, um sowohl den Termin hinauszuzögern als auch den Inhalt der gesetzgeberischen Maßnahmen so milde wie möglich zu fassen. Wer Globkes Bestreben, „das Schlimmste zu verhüten“, etwa so verstanden haben sollte, sieht sich jedoch gründlich getäuscht. Tatsache ist, daß er den Gesetzentwurf so schnell fertiggestellt hat, daß dieser bereits am 14. August 1935 also genau einen Monat nach der handschriftlichen Verfügung Fricks dem „Stellvertreter des Führers“, dem ehemaligen Reichsminister Rudolf Hess, zugeleitet werden konnte, dem dieser Entwurf so nützlich erschien, daß er schon mit Schreiben vom 21. August 1935 zwei weitere Exemplare anforderte.10 Aber Globke hat nicht nur die ihm von Frick eingeräumte Frist um über die Hälfte unterboten, sondern auch inhaltlich unmenschliche Maßnahmen vorgeschlagen. §§ 7 und 14 seines Gesetzentwurfs lauteten wörtlich: „§ 7 (1) Eine Namensänderung kann binnen 2 Jahren widerrufen werden, wenn innerhalb dieser Frist Tatsachen bekannt werden, bei deren rechtzeitiger Kenntnis der Name nicht geändert worden wäre. (2) Eine Namensänderung, die vor dem 30. Januar 1933 genehmigt worden ist, kann bis zum 31. Dezember 1937 widerrufen werden, wenn diese Namensänderung nicht als erwünscht anzusehen ist. (3) Durch den Widerruf verlieren außer den Personen, deren Name geändert worden ist, auch diejenigen Personen den Namen, die ihr Recht zur Führung dieses Namens von jenen Personen ableiten; die von dem Widerruf betroffenen Personen dürfen nur noch den Namen führen, der ihnen oder ihren Vorfahren vor der Namensänderung zustand. Der Widerruf wird wirksam mit der Zustellung der Widerrufsverfügung. (4) Zum Widerruf einer Namensänderung ist das Reichssippenamt zuständig. § 14 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1936 in Kraft. Berlin, den August 1935.“u Tatsächlich trat dieses berüchtigte Namensänderungsgesetz erst am 1. Januar 1938 in Kraft. Wäre es nach dem Willen des „Widerstandskämpfers“ Globke gegangen, hätte die Registrierung für die „Endlösung“ schon zwei Jahre früher beginnen können. Sa a. a. O., S. 61. i° a. a. O., S. 80. U a. a. O., S. 72/7*. In seinem in der Namensrechts-Hauptakte des ehemaligen Reichsministeriums des Innern handschriftlich verfügten Anschreiben erläutert Globke das auf Grund seines Gesetzentwurfs vorgesehene Verfahren wie folgt: „Das Verfahren würde dann etwa in der Weise vor sich gehen müssen, daß alle Träger von Namen, die ursprünglich deutsch waren, heute aber in der Volksmeinung als jüdisch gelten, zum Nachweis ihrer arischen Abstammung bis zum Jahre 1800 veranlaßt sein müßten, sofern nicht etwa der Reichsstelle für Sippenforschung Material hierüber schon zur Verfügung steht; sollte sich dabei ihre jüdische Abstammung ergeben, würden sie zur Annahme eines jüdischen Namens veranlaßt werden müssen. Ferner müßten allgemein die jüdischen Träger auch solcher deutschen Namen, die nicht als Judennamen gelten, sondern nur vereinzelt von Juden getragen werden, ermittelt werden und jüdische Namen annehmen.“1'-Damit bei niemandem ein Mißverständnis über die Rolle des § 7 seines Gesetzentwurfs entstehen konnte, schlug Globke in diesem eben zitierten, handschriftlich verfügten Anschreiben an den „Stellvertreter des Führers“ die Einfügung eines § 7 a mit folgendem Wortlaut vor: „Hat ein Jude einen Familiennamen angenommen, der auch von deutschen Sippen getragen wird, so kann seinen Nachkommen die Führung dieses Namens untersagt und ihnen die Führung eines jüdischen Namens aufgegeben werden.“ Globke wollte also alle Juden von Amts wegen dazu zwingen, ihren Namen, und zwar den Familiennamen, zu ändern, falls er nach den damaligen Anschauungen nicht als offensichtlicher Judenname, sondern als sog. deutscher Name betrachtet worden ist. Dabei wählte er eine Fassung des Gesetzentwurfs und gab ihm eine Begründung, die alle den Nazis nicht genehmen Bürger nicht nur Juden zwingen konnte, ihre arische Abstammung rückwirkend bis 1800 nachzuweisen, andernfalls ihr Familienname von Amts wegen in einen sog. Judennamen geändert werden sollte. Dieser exzessiv unmenschliche Vorschlag Globkes war weder von einer Stelle des damaligen Nazistaates noch vom der ehemaligen NSDAP angeregt, geschweige denn angeordnet worden. Hierdurch wird die subjektive Seite, der subjektive Tatbestand der menschenrechtswidrigen verbrecherischen Handlungen Globkes vor Erlaß der Nürnberger Gesetze abermals eindeutig bewiesen. Was aber sagt Globke in seinen Interviews dazu? Mit Ausnahme kleinerer Abweichungen, die sich beim Schwindeln schon einmal einschleichen können, sagt er auch heute im wesentlichen dasselbe, was er in der oben erwähnten Verhandlung vor dem amerikanischen Militärtribunal in Nürnberg 1948 schon zur Verteidigung Stuckarts als Zeuge unter Eid ausgesagt hat: „ gingen von Nicht-Juden weiterhin Anträge ein, ihre Namen zu ändern, weil sie zu jüdisch klangen. Da auch hier Bedenken gegen die Änderung bestanden, wurde vorgeschlagen, nicht die Arier sollten ihre jüdisch klingenden Namen ändern, sondern vielmehr die Juden selbst zusätzlich Namen führen, aus denen hervorging, daß sie Juden seien. Besonders die Parteikanzlei erhob diese Forderung, doch auch das. Publikum selbst schlug dem Ministerium schriftlich vor, den Juden zusätzliche Namen zu geben, um sie von den Nicht-Juden zu unterscheiden. Hauptsächlich wurde angeregt, daß Juden als Namenszusatz etwa „Jidd“ erhalten sollten. Auch hierbei war die Parteikanzlei besonders eifrig, und Bormann forderte in einem Schreiben an Frick ein Gesetz, demzufolge alle Juden neben ihrem Familiennamen zusätzlich ,Jidd‘ heißen sollten. Nachdem ich mich der Zustimmung des Leiters der Unterabteilung Hering und der Stuckarts versichert hatte, ließ ich diesen Vorgang liegen. Dann wurde jedoch der Antrag einer arischen Persönlichkeit mit jüdischem Namen eingereicht, und die Partei- 2 a. a. o., S. 64. 359;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 359 (NJ DDR 1961, S. 359) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 359 (NJ DDR 1961, S. 359)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der erfordert, daß wir zu jeder Zeit die Lage im Innern voll beherrschen. Deshalb brauchen wir in verstärktem Maße von den Informationen zum rechtzeitigen Erkennen und Aufklären von feindlich-negativen Kräften und ihrer Wirksamkeit im Innern der DDR. Je besser es uns gelingt, feindlich-negative Aktivitäten bereits im Keime zu erkennen und zu realisieren. Las muß sich stärker auf solche Fragen richten wie die Erarbeitung von Anforderungsbildern für die praktische Unterstützung der Mitarbeiter bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit bewußt und konsequent durchzusetzen. In der vom Parteitag umfassend charakterisierten Etappe unserer gesellschaftlichen Entwicklung und infoloe der sich weiter verschärfenden Systemauseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus ergebenden enormen gesellschaftlichen AufWendungen für die weitere ökonomische und militärische Stärkung der zum Beispiel vielfältige. Auswirkungen auf Tempo und Qualität der Realisierung der Sozialpolitik. Des weiteren ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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