Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 356 (NJ DDR 1961, S. 356); unternehmen über (§ 447 BGB und § 32 Abs. 1 Ziff. 1 des Vertragsgesetzes). Dieser Grundsatz ist für die Versandbeziehungen innerhalb der Wirtschaft richtig. Er sollte aber nicht auf das Verhältnis zwischen dem Handel und der zu versorgenden Bevölkerung übertragen werden. Da der sozialistische Einzelhandel eine öffentliche Versorgungsfunktion zu erfüllen hat, besteht für ihn die Rechtspflicht, die Bevölkerung in Stadt und Land bedarfsgerecht mit Konsumgütern zu versorgen. Er hat also grundsätzlich die Waren der Bevölkerung dort, wo sie benötigt werden, zum Verkauf bereitzustellen. Das geschieht nicht nur mit Hilfe der Verkaufsstellen des Einzelhandels, sondern auch durch den ambulanten Handel und insbesondere durch den Versandhandel Der ambulante Handel und der Versandhandel haben daher auch besondere Bedeutung für die Versorgung der Landbevölkerung. Da die Befriedigung dieser Versorgungsbedürfoisse öffentliche Aufgabe und Pflicht des sozialistischen Einzelhandels ist, muß die rechtspolitische Schlußfolgerung gezogen werden, daß das Transportrisiko für die Beförderung der Waren in die Wohngebiete der Bevölkerung vom Handel getragen werden muß, wobei grundsätzlich eben nicht unterschieden werden darf, ob der Handel seine Verkaufsstellen beliefert oder ob er die Bedürfnisse der Käufer ohne Vermittlung des Verkaufsstellennetzes durch direkte Belieferung befriedigt. Im übrigen kann die Versicherung des Transportrisikos durch die Einzelhandelsorgane hier generell erfolgen, eine Möglichkeit, die umgekehrt für den Käufer nicht in Betracht käme. Somit kann sowohl für den Versendungskauf wie für die Zusendung gekaufter Ware, wie dies z. B. im Rahmen des Kundendienstes beim Kauf von Möbeln usw. üblich ist, der allgemeine Grundsatz Anwendung finden, daß der Gefahrübergang an die Übergabe der Ware geknüpft wird. Das gilt selbstverständlich auch, wenn der Handelsbetrieb den Transport mit eigenen Fahrzeugen durchführt. Die hier vorgeschlagene Regelung bietet zugleich eine stärkere Veranlassung, von seiten des Versenders auf die ordnungsgemäße Verpackung und Beförderung der Ware zu achten. Eine Einschränkung muß dagegen gemacht werden. Wenn der Käufer die ihm ordnungsgemäß angebotene Ware nicht entgegennimmt16, muß die Gefahr ebenfalls auf den Käufer übergehen. Die Regelung über den Gefahrübergang im Kaufrecht sollte ausdrücklich erfolgen. Bei der Formulierung der Gesetzesbestimmung ist zu beachten, daß der Begriff Gefahrübergang dem Bürger nicht ohne weiteres verständlich ist und deshalb einer erläuternden Umschreibung bedarf. Es wird hier folgende Regelung vorgeschlagen: Der Käufer wird durch zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterungen der ihm übergebenen Kaufsache nicht von der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises befreit (Gefahrtiberggng). Das gleiche gilt, sobald er die ordnungsgemäß angebotene Kaufsache nicht entgegennimmt. Das Kaufrecht bedarf keiner Regelung über die Kosten der Zusendung. Eine generelle Übernahme der Kosten der Zusendung durch den Handel ist ökonomisch nicht vertretbar und kann zu wirtschaftlich ungerechtfertigten Ansprüchen einzelner Käufer Anlaß geben. Eine umgekehrte Regelung würde der tatsächlichen Entwicklung der Erweiterung des Kundendienstes und der mit ihr verbundenen kostenlosen Zusendung gekaufter Waren entgegenwirken. Daher wäre es richtig, die Regelung den Anweisungen des Ministeriums für Han- 16 Die Terminologie des ZGB sollte mit der Terminologie des Vertragsgesetzes konform gehen. Danach bedeutet Entgegen- nahme körperliche Abnahme. del und Versorgung, sonstigen Versandbedingungen der Initiative und dem Kundendienst der örtlichen Handelsorgane sowie der Vereinbarung zu überlassen. Die hier vorgeschlagene Regelung des Kaufaktes und die ihr noch folgenden Bestimmungen über Verantwortlichkeit für Sachmängel17 sind eine wesentliche Vereinfachung gegenüber der herkömmlichen Normierung des Kaufrechts. Das gesamte Rechtsinstitut mit seinen allgemeinen Rechten und Pflichten und der Regelung des Kaufaktes bildet eine Einheit. Die Neuregelung des Kaufrechts wird damit als rechtliche Institution vom Vertrag als der begrifflich notwendigen Anspruchsgrundlage abgehen. Der Kaufakt selbst bedarf in den meisten Fällen nicht mehr der Vertragsform. Das Rechtsinstitut wird daher auf die abstrakte vertragliche Gestaltung verzichten, was jedoch den Abschluß von Kaufverträgen jeweils im Einzelfall wenn hierfür ein Bedürfnis vorliegt keineswegs ausschließt. Die nach geltendem Rechls-zustand so wichtige Unterscheidung, ob im Einzelfall ein Vertrag vorliegt oder nicht, wird mit der Beseitigung des Vertragsdogmas praktisch weitgehend bedeutungslos. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, die mit der Wirksamkeit des Kaufs entstehen, ergeben sich aus dem Gesetz, und wo zulässige und bindende Erklärungen abgegeben werden, auch aus ihnen. Die Grenzziehung. ob Vertrag oder nicht, ist für die objektiv gleichermaßen festzustellenden Rechtsfolgen nicht erheblich18 * 3. 17 Die sich anschließenden Grundsätze der Verantwortlichkeit für Sachmängel werden demnächst dargestellt. 18 Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die vielen Formen der Inanspruchnahme von VersorgungSr und Dienstleistungen außerhalb des Kaufrechts. Eichmann. Materialien und Kommentare, herausgegeben von Zachodnia Agencja Prasowa (Journalistische Arbeitsgemeinschaft), Posnari-Warszawa 1961. 110 S. (in deutscher Sprache). Eichmann in Ungarn. Dokumente, herausgegeben von Jenö Levai. Pannonia-Verlag, Budapest 1961. 340 S. (in deutscher Sprache). Unter den Materialien, die zum Zeitpunkt des Prozesses gegen den SS-Henker Eichmann in Israel erschienen sind, sollen hier ein polnischer und ein ungarischer Beitrag hervorgehoben werden. Beide Bücher lassen Tatsachen über eines der abscheulichsten Verbrechen der Nazizeit sprechen: über die Ausrottung von 6 Millionen Juden in Europa. Henryk Fiszer belegt mit statistischem Material die Vernichtungsaktion der Hitlerfaschisten gegen das polnische Volk, der 3 Millionen Juden polnischer Staatsangehörigkeit zum Opfer fielen. In einem weiteren Beitrag wird der Werdegang Eichmanns geschildert, wobei die Angaben sich auf Personalberichte. Beurteilungen, Lebensläufe usw. aus den Personalakten Eichmanns im SS-Personal-Hauptamt stützen (im Doku-menten-Anhang z. T. als Fotokopien wiedergegeben). Jan Brzozowski enthüllt die Rolle der Komplicen Eichmanns,* die mit ihm bei der Vernichtung der europäischen Juden und bei anderen Verbrechen zusammenwirkten. Als wichtigster wird auch hier der heutige Staatssekretär im Bonner Bundeskanzleramt, Globlce, erwähnt. Von 120 Mitarbeitern Eichmanns, deren Namen bisher ermittelt werden konnten, wunden nur drei hingerichtet. Die übrigen leben heute wie der Verfasser an Beispielen nachweist größtenteils in Westdeutschland auf freiem Fuß. Der ungarische Historiker Prof. Levai hat in Anbetracht des Eichinann-Prozesses den von ihm bisher aufgefundenen Dokumenten diejenigen entnommen, die auf Ungarn Bezug neh-' men und damit mit seinen Erläuterungen dazu einen wichtigen Beitrag zur Entlarvung der Unmenschlichkeit des Hitlerfaschismus geleistet. Die Schreckensherrschaft Eichmanns in Ungarn begann im März 1944 und dauerte neun Monate. Horthy hatte zu jeder gegen die Juden erlassenen Verfügung im voraus seine Zustimmung gegeben und zwei extreme ungarische Faschisten zu Staatssekretären des Innern ernannt, deren ausschließliche Aufgabe darin bestand, das von Eichmann geleitete Sondereinsatzkommando zu unterstützen. Eichmann ließ rund 800 ooo Juden ungarischer Staatsangehörigkeit deportieren. 400 000 wurden in Auschwitz sofort in die Gaskammern geschickt. Auf Eichmanns Anweisung wurden die Opfer zehn Minuten dem Zyangas ausgesetzt, so daß ein Teil von ihnen ohnmächtig, aber lebend in das Feuer der Verbrennungsöfen kam. Eichmanns Schuld steht über jedem Zweifel. Dennoch sind beide Dokumentensammlungen notwendig, weil sie das Bild über den schrecklichsten Massenmörder aller Zeiten vervollständigen und weil sie gleichzeitig den überzeugenden Nachweis für die Mitschuld der Hintermänner und Komplicen Elchmanns erbringen, von denen heute ein großer Teil in Bonn maßgebliche Ämter bekleidet oder vom Adenauer-Staat geschützt wird. 35 6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 356 (NJ DDR 1961, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 356 (NJ DDR 1961, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit allerdings der Orientierung der einschlägigen strafprozeßrechtliehen Literatur in der DDR. Diese Feststellung bezieht sich aus schließlich auf solche Prüfungsverfahren, die mit der Entscheidung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, Ergeben sich auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen unvorhergesehene Möglichkeiten der Verwirklichung politisch-operativer Zielstellungen, hat durch die Untersuchungsabteilung eine Abstimmung mit der zuständigen operativen Diensteinheit zu erfolgen, in deren Ergebnis diese über die Realisierung der erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen entscheidet. Für die Durchführung von Befragungen mit ausschließlich politisch-operativer Zielstellung durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der ist auf strafrechtlich relevante Handlr-nven, die Nachweisführung für die Schaffung von Voraussetzungen oder Bedingungen zur Begehung der Straftat zu Konzentrieren.

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