Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 355

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 355 (NJ DDR 1961, S. 355); gegenüber dem sozialistischen Einzelhandel wäre $jaher sinnlos. Das Verbot ist nicht notwendig; es würde in unzulässiger Weise die Handelsorgane und ihre Mitarbeiter diskreditieren. Ein weiterer Grund spricht gegen die Aufnahme der Modalitäten des Teilzahlungskaufs in das ZGB. Die einzelnen Bedingungen des Teilzahlungskaufs im sozialistischen Einzelhandel werden durch das Ministerium für Handel und Versorgung entsprechend den Bedürfnissen der Bevölkerung einheitlich festgelegt. Die gesetzliche Normierung würde also gar keine Vielheit von Tatbeständen, sondern nur den bereits einheitlich geregelten Tatbestand erfassen. Das wäre an sich möglich; ein Bedürfnis hierfür aber besteht nicht. Die Form der einheitlichen Festlegung der gesamten Bedingungen des Teilzahlungskaufs durch das Ministerium hat aber den wesentlichen Vorteil, daß sie der Veränderung der Versorgungsverhältnisse jeweils angepaßt werden kann. Es läßt sich heute noch nicht mit Sicherheit Voraussagen, welche Entwicklung der Teilzahlungskauf nehmen wird15. Schließlich bedarf es auch nicht der Aufnahme von Vorschriften über den Teilzahlungskauf in das Gesetz, um etwa den Bürger über die Rechtslage zu informieren. Jeder Teilzahlungskauf wird ausdrücklich vereinbart. Dem Kunden werden die Teilzahlungsbedingungen dabei unterbreitet und von ihm unterschrieben. Die Informationsmöglichkeit ist also in jedem Fall gegeben. Dabei werden insbesondere Höhe und Dauer der Ratenzahlungen vereinbart. Der Teilzahlungskauf bedarf somit keiner ausdrücklichen Normierung innerhalb des Kaufrechts. Die Zulässigkeit ergibt sich aus der vorgeschlagenen allgemeinen Regelung des Kaufs, die Vereinbarungen nicht ausschließt. Die Bedingungen über den Teilzahlungskauf werden je nach den- Erfordernissen und dem Stande der Entwicklung durch das Ministerium für Handel und Versorgung festzulegen sein. Soweit Teilzahlungsgeschäfte vom privaten Einzelhandel13 14 abgeschlossen werden, sollten die jeweils für den sozialistischen Einzelhandel gültigen Bedingungen sinngemäß anzuwenden sein. Das kann durch entsprechende Anweisung erreicht werden. Der Schutz gegen Übervorteilungen bei sonstigen Verkäufen (außerhalb des Einzelhandels) muß durch eine entsprechende Fassung der allgemeinen Normen des Zivilgesetzbuchs bereits genügend gesichert sein, denn hierbei handelt es sich nicht um spezifische Fragen der Stundung des Kaufpreises. Für den Teilzahlungskauf, aber auch für sonstige Fälle der Stundung des Kaufpreises wird jedoch die Aufnahme einer anderen Vorschrift in das Kaufrecht erforderlich. Beim Teilzahlur isgeschäft bleibt das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Vorbehalten. Das ist eine Abweichung von der vorgeschlagenen Gesetzesregel, wonach das Eigentum ipso iure mit der Übergabe der Kaufsache auf den Käufer übergeht. Da diese allgemeine Gesetzesregel nicht zuletzt die Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse bezweckt, sollte die Ausnahme, der Eigentumsvorbehalt, an die Schriftform geknüpft werden. Dem entspricht die Tatsache, daß der Teilzahlungskauf gemäß den generell hierfür geltenden Bestimmungen stets schriftlich abgeschlossen wird15. Das Erfordernis der Schriftlichkeit würde damit auf Eigentumsvorbehalte außerhalb des Einzelhandels erweitert werden. Gerade hier aber ist die Schriftlichkeit im Interesse einer klaren Rechtslage geboten. Es wird daher folgender Grundsatz vorgeschlagen: 13 Immerhin ist zu beachten, daß er im sowjetischen Entwurf der Grundlagen der Zivilgesetzgebung nicht vorgesehen ist. 14 Die Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung auf den privaten Einzelhandel sowie auf Käufe zwischen Bürgern wird an anderer Stelle gesondert dargestellt. 13 So auch das ZGB der CSSR, § 374, und Ungarns, § 370. Soll das Eigentum nicht mit der Übergabe, sondern erst mit der späteren Zahlung des gesamten Kaufpreises übergehen, so muß dieser Vorbehalt schriftlich getroffen werden. Diese Regel besagt zugleich, daß in allen anderen Fällen das Eigentum mit der Übergabe auf den Käufer übergeht (sofern nicht der oben erwähnte Sonderfall des Verkaufs durch den nichtbefugten Nichteigentümer vorliegt) und eine entgegenstehende formlose Vereinbarung unwirksam ist. Gefahrübergang beim Bestell- und Versendungskauf Weitere Besonderheiten ergeben sich aus dem Bestellkauf. Der Käufer tritt bereits mit der Bestellung in eine zunächst einseitige Bindung. Die Bindung ist in der bisherigen rechtlichen Regelung in den allgemeinen Vertragsvorschriften über das Wirksamwerden der Willenserklärung (§ 145 in Verbindung mit § 130 f. BGB) niedergelegt. Der entsprechende Grundsatz wird durch das Vertragsgesetz in § 123 auch für das Wirtschaftsrecht aufgestellt. An dem Rechtsgrundsatz der Bindung an die Bestellung ist auch nach Aufgabe der grundsätzlichen Vertragskonzeption festzuhalten. Es ist sowohl möglich, daß die Bestellung als Angebot zu einem ausdrücklich abzuschließenden Kaufvertrag abgegeben wird, wie sie auch als bloße Veranlassung zur Zusendung einer bestimmten Ware beabsichtigt sein kann. Die Rechtsfolgen sind dieselben, ob nun ein Vertragsabschluß angenommen wird oder nicht. Auch die Bindung an die Bestellung ist die gleiche. Der Platz für die gesetzliche Regelung ist jedoch nicht das Kaufrecht. Die gleiche Regelung müßte sonst z. B. für das Recht der Dienstleistungen wiederholt werden, ebenso für andere Versorgungsbereiche. Da ohnehin*die allgemeinen Bestimmungen über die Entstehung, den Übergang und das Erlöschen von Ansprüchen einer zusammenfassenden Regelung vor den einzelnen Rechtsinstituten der Versorgungsbeziehungen bedürfen, sollten auch dort die genannten Rechtsgrundsätze festgelegt werden. Nach der allgemeinen Regelung wird der Kauf auch ohne Vereinbarung wirksam, wenn die bestellte Ware rechtzeitig zugesandt wird. Das bedeutet, daß durch die nicht rechtzeitige Zusendung ein Kauf nicht wirksam wird. In diesem Fall ist vielmehr wiederum nach der vorgeschlagenen allgemeinen Regel die Annahme durch den Käufer entscheidend. Nimmt er die verspätet zugesandte Ware an, so ist der Kauf zustande gekommen. Die Vereinfachung der Rechtslage und ihrer Regelung ist offensichtlich. Bisher war es notwendig, jeweils sowohl die Vorschriften des Kaufrechts, der allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechts über Schuldverhältnisse aus Verträgen, darunter wiederum die speziellen Vorschriften über den gegenseitigen Vertrag, und schließlich aus dem allgemeinen Teil die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte heranzuziehen. Wie bereits erwähnt, soll die Gefahr grundsätzlich genau wie das Eigentumsrecht mit der Übergabe auf den Käufer übergehen, ohne daß etwa der Eigentumsübergang und der Gefahrübergang rechtlich zu koppeln sind. Beides muß unter bestimmten Voraussetzungen sogar auseinanderfallen (Eigentumsvorbehalt, Abnahmeverweigerung usw.). Dieser Grundsatz erlegt in zweckmäßiger Weise demjenigen die Gefahr für den zufälligen Untergang oder die zufällige Verschlechterung der Sache auf, in dessen Obhut sie sich befindet. Für den Barkauf dürfte dieser Grundsatz zwar kaum der ausdrücklichen Regelung bedürfen. Anders jedoch beim Versendungskauf als einer Unterart des Bestellkaufs, sowie bei der Zusendung bereits gekaufter Gegenstände. Nach geltendem Recht geht die Gefahr grundsätzlich mit der Übergabe an den Spediteur bzw. das Transport- 35 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 355 (NJ DDR 1961, S. 355) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 355 (NJ DDR 1961, S. 355)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den üntersuchungHaftans.ta Staatssicherheit rohk Bedeutung sind und diese garantieren: Erziehung uid Befähigung der Mitarbeiter der Linie zur konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung, der Wahrung von Sicherheitserfordernissen, des Schutzes der Person oder aus anderen politisch-operativen Gründen notwendig ist. Insbesondere trifft dies auf Strafgefangene zu, die dem Staatssicherheit oder anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den örtlichen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, Organisationen und Einrichtungen. Soweit zu einigen grundsätzlichen politisch-operativen Aufgaben, wie siesich aus den Veränderungen der Lage an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung verletzt werden. Zur Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht erforderlich, daß die vorliegenden Informationen umfassend auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft wurden.

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