Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 354 (NJ DDR 1961, S. 354); Konkretisierung der Kaufsache ist ohnehin die mindeste Voraussetzung. Die Konkretisierung als Aussonderung der Sache aus der Gattung kann auf verschiedene Weise erfolgen. Innerbetriebliche Vorgänge im Einzelhandelsgeschäft müssen für die gesetzliche Regelung außer Betracht bleiben. Am eindeutigsten und verständlichsten wird die Regelung, wenn der Eigentumsübergang an die Übergabe der Sache geknüpft wird. Eine andere Meinung will das Eigentum mit der Bezahlung des Kaufpreises übergehen lassen. Sie würde dem Normalablauf des Barkaufs auch gerecht werden, führt aber, zu unbefriedigenden Ergebnissen,-wenn der Käufer den Kaufpreis im voraus gezahlt hat. In diesem Fall müßte also doch wieder die Übergabe entscheidend sein. Das würde zumindest eine zusätzliche gesetzliche Regelung erforderlich machen. Vor allem aber würde damit eine unnötige Verschiebung zwischen Eigentumsübergang und Gefahrübergang hervorgerufen. Die Gefahr muß mit der Übergabe auf den Käufer übergehen, da er die Sache nunmehr in Obhut hat; und es ist daher nicht einzusehen, weshalb nicht grundsätzlich auch das Eigentum übergehen soll, zumal der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs in der sozialistischen Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist. Mit dieser Regelung werden die Eigentumsverhältnisse auch durch die Besitzlage übersichtlich gehalten. Das schließt abweichende Vereinbarungen nicht aus, und sie werden sogar in bestimmten Fällen ausdrücklich zu erfolgen haben. Der Grundsatz des Eigentumsübergangs sollte daher lauten: Mit der Übergabe des Kaufgegenstands durch das Handelsorgan oder durch den Eigentümer erwirbt der Käufer das persönliahe Eigentum. Mit dieser Regel wird dem Prinzip Rechnung getragen, daß das neue Zivilgesetzbuch einen gutgläubigen Erwerb nicht anerkennen sollte. Zugleich wird hier abgesehen von Geld und Wertpapieren die wesentliche Ausnahme aufgestellt, daß nämlich der ordnungsgemäße Erwerb im Einzelhandelsgeschäft in jedem'Fall persönliches Eigentum an der Kaufsache verschafft. Für den Kauf außerhalb des Einzelhandels bedarf es dagegen keiner zu schützenden „Verkehrssicherheit“. Die Gründe, die zur differenzierten Behandlung von abhanden gekommenen und unterschlagenen Sachen geführt haben, greifen in der sozialistischen Gesellschaft nicht durch. Es besteht keine Veranlassung, denjenigen, der aus Privathand unterschlagene Gegenstände erwirbt, rechtlich besserzustellen als beim Erwerb gestohlener oder verlorener Sachen. Ein ausdrücklicher Ausschluß des gutgläubigen Erwerbs ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, ihn grundsätzlich nicht zu normieren. In der hier vorgeschlagenen Regel liegt eine Differenzierung: Durch die Übergabe im Einzelhandelsgeschäft wird Eigentum erworben, außerhalb des Einzelhandels dagegen nur, wenn der Eigentümer veräußert. Es bedarf dagegen keiner ausdrücklichen Festlegung, daß dasselbe gelten muß, wenn der Verkäufer vom Eigentümer ermächtigt ist, das Eigentum zu übertragen, denn die Ermächtigung bedarf im Zusammenhang mit der Stellvertretung allgemeiner Regelung. Beim Kauf außerhalb des Einzelhandels erwirbt der Bürger kein Eigentum, wenn der Verkäufer weder Eigentümer noch zur Veräußerung ermächtigt war. Es ist dabei unerheblich, ob der Verkäufer seine mangelnde Veräußerungsbefugnis kannte. Mit Rücksicht auf diesen Fall muß daher auch die Pflicht des Verkäufers zur Eigentumsverschaffung in die Grundregel ausdrücklich aufgenommen werden. Ein gesonderter Hinweis darauf, daß die Kaufsache frei von Rechten Dritter zu verschaffen ist, dürfte dagegen H Anders das ungarische ZGB, §§ 372 L entbehrlich sein, da sich die Bestimmungen des Kaufrechts nicht auf Grundstücksverkäufe11 und auf den Verkauf- des persönlichen Hauseigentumsrechts beziehen, demzufolge auch nur Pfandrecht in Frage käme.’ Das Pfandrecht ist aber abschließend in Zusammenhang mit der Sicherung von Ansprüchen zu regeln. Im übrigen wird durch die vorgeschlagene Bestimmung über den Eigentumsübergang auch das Problem des Doppelverkaufs gelöst. Wenn der Käufer einer Ware z. B. diese bis zur späteren Abholung noch in der Verkaufsstelle beläßt, und die Ware wird danach versehentlich einem zweiten Käufer verkauft und ausgehändigt, so ist nur der zweite Käufer durch die Übergabe auf Grund des wirksamen Kaufs Eigentümer geworden. Diese Lösung dürfte auch rechtspolitisch der Sachlage am besten gerecht werden. Wer im Einzelhandelsgeschäft eine Ware erwirbt, muß sicher sein, daß er mit der Übergabe Eigentum an dieser Ware erlangt. Er braucht nicht mit einem späteren Herausgabeverlangen zu rechnen. Demgegenüber muß das Interesse des ersten Käufers zurücktreten, in dessen Besitz der Gegenstand noch nicht übergegangen ist. t Die Grundregel des Kaufs bedarf der Ergänzung durch einige Bestimmungen, die sich durch die Besonderheiten des Teilzahlungskaufs und des Bestellkaufs notwendig machen. Beiden Verkaufsformen ist gemeinsam, daß Kauf und einzelne Erfüllungshandlungen zeitlich auseinanderfallen, daß der Kauf sich also nicht in einem Akt abwickelt. Teilzahlungskauf und Eigentumsvorbehalt Da der Teilzahlungskauf in der DDR erhebliche Bedeutung bei der Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen Industriewaren hat und zugleich als Instrument der Bedarfslenkung angesehen werden kann, wird zu prüfen sein, ob über ihn besondere Bestimmungen in die Neuregelung des Kaufrechts aufgenommen werden sollen. Selbstverständlich gehört das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 als eines der alten privatrechtlichen Nebengesetze zur Kategorie der Normen, die mit der Neukodifikation des Zivilrechts außer Kraft gesetzt werden müßten. Daraus kann aber noch nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, daß entsprechende Vorschriften in das ZGB auf genommen werden sollten. Das Abzahlungsgesetz ist nicht wie häufig angenommen wird zum Schutz der Konsumenten, sondern zur Lösung von Interessenwidersprüchen innerhalb der herrschenden Klasse geschaffen worden und war ein Ergebnis der für den Kapitalismus charakteristischen Anarchie in der Wirtschaft1-. In den einzelnen Rechtsinstituten des sozialistischen Zivilrechts bedarf es nicht der Aufnahme detaillierter Vorschriften, die den Bürger vor einer Übervorteilung durch die Versorgungsorgane schützen. Der Käufer im sozialistischen Handel braucht nicht mehr zu befürchten, zugunsten privater Profitinteressen übervorteilt zu werden. Der Kunde weiß, daß die Handelsorgane genau wie die Produktionsbetriebe sozialistischen Charakter tragen, daß die Preise nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt sind, daß der von ihm geforderte Preis nicht willkürlich vom Handelsorgan gebildet wird. Er weiß ebenso, daß die Verkaufsmethoden des sozialistischen Einzelhandels der Kontrolle durch die übergeordneten staatlichen Organe und durch die gesellschaftlichen Organe der Bevölkerung unterliegen. Diese Grundsätze gelten auch für die Bedingungen und die praktische Handhabung des Teilzahlungsgeschäfts. Der gesetzliche Ausspruch eines Übervorteilungsverbots 12 12 vgl. hierzu Nathan. Teilzahlungskauf und Rechtspositivismus. NJ I960 S. 335 ff.: Zum Charakter des Abzahlungs- geschäfts vgl. Krauss, Der Teilzahlungskauf, Berlin 1956, S. 7 ff. und S. 29 ff. 354;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 354 (NJ DDR 1961, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 354 (NJ DDR 1961, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten gefährdenden verletzenden Handlungen; vorbeugende Verhinderung sowie rechtzeitige Bekämpfung von Geiselnahmen sowiajejicher weiterer terroristischer Gewalthandlungen, die insbesondere mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise straf rechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X