Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 353 (NJ DDR 1961, S. 353); Steht im bewußten Gegensatz zu der alten Auffassung, die die Grundform in einem Vertrag sah. Daneben behält der Bedienungskauf, d. h. also der Kaufakt in der herkömmlichen Form, einen sachlich bedingten, erheblichen Anwendungsbereich. Er erstreckt sich auf solche Waren, die sich wegen ihrer Größe, ihres Wertes oder aus sonstigen Gründen nicht für die Selbstbedienung eignen6. Hinzu kommt der Bestellkauf teilweise auch kombiniert mit dem Bedienungskauf als für die rechtliche Regelung wichtige weitere Verkaufsform. Er findet Anwendung sowohl im allgemeinen Einzelhandel als auch im Versandhandel, der auf diese Verkaufsform spezialisiert ist. Für die rechtliche Regelung ist wesentlich, daß der Kunde bereits durch seine Bestellung eine verpflichtende Bindung eingeht. (Darin muß aber nicht unbedingt nach der herkömmlichen Vorstellung ein Vertragsangebot gesehen werden.) Nach dem Zahlungsmodus sind ferner zu unterscheiden: der Barkauf als die normale Form des Verkaufs, bei der der ganze Kaufvorgang sich Zug um Zug in einem Akt abwickelt, und der Teilzahlungskauf mit den für ihn vorgeschriebenen besonderen Bedingungen; er ist im sozialistischen Einzelhandel praktisch die einzige Form des Kaufs auf Kredit. Hinzu tritt die besondere Modifikation der Anzahlung, die jeweils vertraglich begründet wird. Beim Versendungskauf unterliegt der Zahlungsmodus bestimmten, durch den Versand unmittelbar bedingten Besonderheiten. Sie bestehen darin, daß entweder der Käufer oder der Verkäufer vorleistet. Weitere Besonderheiten, wie der Gebrauchtwarenhandel in Kommission, die Zusendung unbestellter Waren zur Ansicht usw., mögen hier zunächst für die den typischen Vorgängen entsprechende Gestaltung der Bestimmungen über den Kauf außer Betracht bleiben. Eigentumsübergang und Wirksamkeit des Kaufs Die rechtliche Regelung muß zum Ausdruck bringen, daß der Kauf nicht notwendig vertraglicher Natur und kein bloßes Verpflichtungsgeschäft ist. Während das Gesetz bisher den Vertrag als den gesetzlichen Begründungstatbestand für die gegenseitigen Rechte und Pflichten schlechthin zum Kriterium der Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsinstituts machte, muß die Neuregelung die tatsächlichen Erfordernisse aufzählen, die den Kauf wirksam zustande bringen. Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, daß sich der zivil-rechtlich zu regelnde Kauf normalerweise Zug um Zug abwickelt. In diesem Fall bedeutet die Wirksamkeit des Kaufs, daß die beiderseitigen Leistungen mit rechtlichem Grunde erfolgen. Sie bedeutet weiterhin, daß das Eigentum an der Kaufsache und am Entgelt übergeht. Das Abstraktionsprinzip ist in der Neuregelung aufzugeben. Das Eigentum geht nicht auf Grund besonderer Vereinbarung, sondern irrfolge der Wirksamkeit des Kaufs über. Die Regelung hat aber auch diejenigen Fälle zu berücksichtigen, in denen die beiderseitigen Leistungen nicht Zug um Zug erfolgen. In diesem Fall bringt die Wirksamkeit des Kaufs die Verpflichtung zum Entstehen, die noch ausstehenden Leistungen zu erbringen. Ist die Kaufsache noch nicht übergeben, so bedeutet die Wirksamkeit des Kaufs zugleich, daß das Eigentum mit der späteren Übergabe ipso iure übergeht. Es ist daher auch in der Neuregelung notwendig, die für den Kauf charakteristischen gegenseitigen Leistungen zu bestimmen. Sowohl hinsichtlich des Kaufs im Einzelhandel als auch besonders für sonstige Käufe (insbesondere zwischen Bürgern) ist es erforderlich, in der allgemeinen Regelung die Möglichkeit vorzusehen, 6 z. B. Möbel, Waschmaschinen, Fernsehgeräte, Uhren, Wertgegenstände; besonders für Textilien und Schuhe hat sich dabei die Möglichkeit einer Vorauswahl durch den Kunden bewährt. Weiterhin hat der Bedienungskauf auch Bedeutung für die Versorgung am Arbeitsplatz, bei der ambulanten Handelstätigkeit und auch in Gaststätten neben der Selbstbedienung. daß der Kauf durch Vereinbarung, durch Vertrag zustande kommt. Besondere Berücksichtigung bei der Normierung bedarf die Zusendung bestellter Ware. Bei den unterschiedlichen, hier in Frage kommenden Sachverhalten mußte bisher, wenn keine ausdrückliche Bestätigung der Bestellung erfolgte, ein Vertragsabschluß meist fingiert werden, wobei § 151 BGB einer solchen Konstruktion die direkte rechtliche Grundlage bot. Mit dem grundsätzlichen Verzicht auf die Vertragskonzeption bedarf es solcher Fiktionen nicht mehr. Das Gesetz kann demnach beim Bestellkauf folgende Möglichkeiten berücksichtigen: 1. Vertragliche Vereinbarung durch Bestätigung der Bestellung (Angebot und Annahme) oder 2. Zustandekommen und Wirksamwerden des Kaufs durch die rechtzeitige Zusendung bestellter Ware. Die gesetzlichen Preisbestimmungen beschränken sich nicht auf den Bereich des Kaufs im Einzelhandel. Daher sollte auch grundsätzlich in den einzelnen Rechtsinstituten des ZGB keine Differenzierung des Preisrechts getroffen werden. Maßgebend ist vielmehr der Geltungsbereich der jeweiligen Preisverordnungen7. Im übrigen sind Vereinbarungen zulässig. Auf Grund dieser Erwägungen wird folgende Grundregel des Kaufs vorgeschlagen8: Der Kauf ist wirksam mit der Annahme oder der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme9 10 * angebotener Ware, durch Vereinbarung oder durch rechtzeitige Zusendung bestellter Ware. Sofern nicht sofort geleistet wird, hat der Verkäufer dem Käufer Besitz und Eigentum zu verschaffen, der Käufer den gesetzlich bestimmten oder in zulässiger Weise vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die Ware entgegenzunehmen. Der hier geregelte Kauf ist kein isoliertes Verpflichtungsgeschäft wie der herkömmliche Kaufvertrag, vielmehr umfaßt er auch die einzelnen Erfüllungshandlungen. Der Eigentumsübergang ist daher in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Grundregelung des Kaufs zu normieren. Die Überwindung des Abstraktionsprinzips und der Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sollte allerdings nicht in der Weise geschehen, daß das Eigentum an der Kaufsache automatisch mit der Wirksamkeit des Kaufs übergeht. Das würde bedeuten, den Spezieskauf als Normalfall anzusehen. Eine solche Anschauungsweise widerspricht jedoch der Realität und der weiteren Entwicklung'6. Daraus folgt, daß für die aufzustellende Regel nicht die Wirksamkeit des Kaufs unmittelbar zum Eigentumsübergang führen kann. Die J Wie weit ins Kaufrecht weitergehende Grundsätze aufgenommen wferden können, .bedarf gesonderter Untersuchung und Abstimmung mit dem Ministerium für Handel und Versorgung und dem Finanzministerium. Man wird kaum weitergehen können, als dies im sowjetischen Entwurf geschieht (Art. 39). Die Regelung des ungarischen ZGB, §§ 306 f., wird weitgehend durch den umfassenden Charakter des Rechtsinstituts (insbesondere Gruridstückskäufe) bedingt, s Es handelt sich hier um die Vorschläge auf den Beratungen der Gesetzgebungskommission und der Grundkommission für das ZGB. 9 Der hier gebrauchte Begriff „Inanspruchnahme der Ware“ bezieht sich nicht auf den regulären Selbstbedienungskauf, wohl aber auf den Automatenkauf und auf alle sonstigen Fälle, in denen sich der Käufer oder Gaststättenbenutzer die Ware ohne Übergabe selbst entnimmt. Die gesetzliche Normierung kann hier ohne den Begriff der Inanspruchnahme auskommen; auf jeden Fall wird er aber bei anderen Rechtsinstituten des Zivilrechts unumgänglich notwendig sein; für ihre Gestaltung können Grundgedanken der hier vorgeschlagenen Neuregelung des Kaufrechts ohne weiteres Anwendung finden. 10 Wenn auch beim Kauf unter Anwesenden regelmäßig die Konkretisierung auf einen bestimmten Gegenstand erfolgt, ist dennoch zu beachten, daß das subjektive und zufällige Moment der Aussonderung mit der sozialistischen Rekonstruktion der Produktion und des Handels gegenüber den objektiven Forderungen an die Ware in den Hintergrund tritt. Ob nun der Käufer oder der Verkäufer den Gegenstand auswählt, es kommt beim Kauf in den allermeisten Fällen, besonders bei hochwertigen Geräten, immer weniger auf die Individualität dieses Gegenstandes an. Vielmehr kann und wird der Käufer erwarten, daß der Gegenstand die Qualitäts-mcrkmale der Gattung tragt. 353;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 353 (NJ DDR 1961, S. 353) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 353 (NJ DDR 1961, S. 353)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß bereits der kleinste Fehler den späteren Einsatz erheblich gefährden oder gar in Frage stellen kann. Das alles begründet die Notwendigkeit, die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit stets gewachsen zu sein. Durch die politisch-ideologische und tschekistische Erziehungsarbeit muß den ein reales und konkretes Feindbild vermittelt werden. Das bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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