Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 351 (NJ DDR 1961, S. 351); der Reife in der Gesetzgebung beschäftigte, verweisen'. Deshalb möchte ich meinen in der Zeitschrift „Psychiatrie, Neurologie und medizinische Psychologie“ gemachten Vorschlag über eine Neuformulierung des § 4 JGG wie folgt verändern: „Ein Jugendlicher ist strafrechtlich nur verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat über 16, aber noch nicht 18 Jahre alt und auf Grund seiner Persönlichkeitsentwicklung fähig ist, die gesellschaftliche Bedeutung seiner Handlung zu erkennen.“ Es möchte mir scheinen, daß in dieser Formulierung der gesellschaftspolitische Aspekt genügend mit eingebaut ist, während aut der anderen Seite auch für den medizinischen Sachverständigen die Formulierung genügend exakt erscheint. Überhaupt sollte ja dieser Entwicklungsparagraph nur eine psychologische Sicherung sein, damit nicht ein in seiner Entwicklung zurückgebliebener Jugendlicher der Altersstufe 16 bis 18 Jahre für eine Tat verantwortlich gemacht wird, deren Gesellschaftsgefährlichkeit er bei seiner zur Zeit der Tat vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung weder übersehen noch umgehen konnte. Ich möchte aber betonen, daß es sich um eine erhebliche dynamische Störung der Persönlichkeitsharmonie handeln sollte, die zur Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher führt. Leichtere Disharmonien und auch partielle Rüdestände leichterer Art finden wir in der Pubertät außerordentlich häufig, um nicht zu sagen immer. Eine zu weitherzige Auslegung der mangelnden Persönlichkeitsentwicklung zur Einsicht würde neben den leicht Schwachsinnigen vor allem die abnormen Persönlichkeiten vor Strafe bewahren, so daß eigentlich nur die unauffälligen Gelegenheitstäter zur .Aburteilung übrig blieben. Das aber ergäbe eine unhaltbare Situation ohne erzieherische Perspektiven. Alle Störungen hingegen, die nicht vorübergehend sind, die also auch nicht aufholbar sind in der weiteren Entwicklung, würden singemäß nicht mehr in diesen Reifepara- 13 Lekschas, Gegen bürgerlich-idealistische Tendenzen in der Theorie des Jugendstrafrechts, Staat und Recht 1958, Heft 4, S. 360 ff. graphen gehören, sondern in den § 51 StGB. Denn bei allen Krankheitsfolgen oder psychischen Störungen auf Grund körperlicher. Vorgänge sei es nun akuter oder chronischer Art liegen entweder faßbare Bewußtseinsstörungen vor, oder aber es handelt sich um einen Defekt oder Tiefstand in der Persönlichkeitsentwicklung, der nicht mehr aufholbar ist. Hierzu gehören neben den Vergiftungsfolgen und Dämmerzuständen vor allem die Fälle eindeutigen und schweren Schwachsinns, Folgezustände nach Hirnverletzungen Triebstörungen nach Gehirnentzündungen. Diese Feststellungen kann allerdings nur ein erfahrener Gutachter treffen. Für den Richter bedeutet das, daß er sich in schwierigen Fällen, d. h. bei Delikten eines bestimm- . ten Schweregrades oder bei motivisch Snklaren Delikten Jugendlicher, an einen Sachverständigen wenden sollte. Für einfachere Fragestellungen vermag die genaue Erhebung des Entwicklungsverlaufs eines Jugendlichen von seiner frühesten Kindheit bis zur Straftat dem Richter entscheidende Hinweise zu geben. Gibt es von einem bestimmten Zeitpunkt an einen Entwicklungsknick im Zusammenhang mit einer Erkrankung, so darf er den Verdacht haben, daß hier möglicherweise eine Störung im Sinne des § 51 StGB vorliegt. Ergeben sich jedoch chronologische und biographische Hinweise auf einen schweren Umweltschaden oder lassen die Ausführung der Tat und das Verhalten des Jugendlichen ausgesprochene Merkmale eines beträchtlich gefühlsmäßig unausgeglichenen, mehr oder weniger partiell rückständigen Denkens und Handelns erkennen, so dürfte der Reifeparagraph anzuwenden sein. Praktisch gesehen würde sich an dieser zunächst für den medizinischen Laien schwierig erscheinenden Problematik aber wenig ändern. In der Regel könnten die Richter genauso verfahren wie bislang, indem sie alle schwierigen und problematischeren Fälle dem Gutachter zuführen, während sie in den einfach und klar liegenden Situationen auch selbst die Verantwortlichkeit im Sinne des Entwicklungsparagraphen beurteilen. Voraussetzung bleibt allerdings beim Richter und Schöffen ein gewisses Mindestwissen über entwicklungsbiologische, pädagogische, jugendpsychologische und jugendpsychopathologische Tatsachen. Prof. Dr. MARTIN POSCH, Direktor des Instituts für W irtschafts- und Zivilrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Regelung des Kaufs im künftigen Zivilgesetzbuch Die rechtliche Gestaltung der neuen Beziehungen der Menschen zur Gesellschaft und untereinander ist bei den Kodifikationsarbeiten für den Bereich des Zivilrechts besonders schwierig und zugleich von besonderer Bedeutung, da die rechtlichen Beziehungen im bürgerlichen Recht als Privatangelegenheiten galten, die für die Verfolgung eigennütziger Interessen geschaffen nur die Beteiligten betrafen und im übrigen die Gesellschaft nichts angehen sollten. In diesem Bereich gesellschaftlicher Beziehungen erfuhr die Isolierung des Individuums von der Gesellschaft ihre spezifische und wohl auch stärkste Ausprägung. Daraus erwächst die besondere erzieherische Aufgabe des neu zu gestaltenden Zivilrechts, das in diesem Bereich der konventionellen „Privatangelegenheiten“ mit den Mitteln und Möglichkeiten des Rechts den Prozeß der Vergesellschaftung zu unterstützen hat. Mit der endgültigen Aufgabe der alten Vorstellung, daß das Zivilrecht nur private Beziehungen zwischen einzelnen umfasse, daß die rechtlichen Beziehungen des Individuums für das Zivilrecht nur in zweiseitigen Rechtsverhältnissen bestünden, wird die von der bisherigen Rechtsanschauung noch anerkannte Struktur des Privatrechts mit der ihr eigenen Eliminierung aller gesellschaftlichen Bezogenheit zwangsläufig zerstört* S. 1. In der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung tritt das grundlegende Recht aller Bürger, nämlich das Recht zur politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Mitgestaltung, an die Stelle des früher im Privatrecht dominierenden absoluten Rechts, der typischen Abstraktion der Rechtsstellung des Privateigentümers. Das sozialistische Mitgestaltungsrecht bezeichnet wesentlich die allgemeine Rechtsstellung des Bürgers in der neuen Gesellschaft sowohl für den vom i Schumann/Drews/Baier, Gedanken zur Konzeption eines sozialistischen Zivilgesetzbuchs, NJ 1960 S. 790 fl., Gedanken zur Gestaltung der einzelnen Teile des sozialistischen Zivilgesetzbuchs, NJ 1960 S. 825 IT.; Oberländer, Zur Regelung der Pflichten des sozialistischen Handels im künftigen Zivilgesetzbuch. NJ 1961 S. 13 ff.; Posch, Überwindung privatrechtlicher Vorstellungen im Zivilrecht, NJ 1959 S. 837 ff Der Vertrag im Zivilrecht, Staat und Recht 1960, Heft 11/12, S. 1768 ff., und Das Rechtsverhältnis im Zivilrecht, Staat und Recht 1961, Heft 1, S. 17 ff. 351;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 351 (NJ DDR 1961, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 351 (NJ DDR 1961, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin besteht. Bei der Absicherung der gefährdeten Personenkreise müssen wir uns auch noch stärker auf solche Personen orientieren, die mehrmals hinsichtlich des ungesetzlichen Verlassens der Terroryerbrechen sowie realisierte Straftaten mit Schuß- waffen oiÄ-andereiT brutalejr, QinS und Methoden. Als Merkmale der Entstehung und Entwicklung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten, unter anderem Geiselnahmen, Gefangenenmeutereien, gewaltsamen gemeinschaftlichen Ausbruchsversuchen und ähnlichem,der Fall. Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen sowie ihre erfolgreiche Durchsetzung machen vielfach die gleichzeitige Anwendung von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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