Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 351

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 351 (NJ DDR 1961, S. 351); der Reife in der Gesetzgebung beschäftigte, verweisen'. Deshalb möchte ich meinen in der Zeitschrift „Psychiatrie, Neurologie und medizinische Psychologie“ gemachten Vorschlag über eine Neuformulierung des § 4 JGG wie folgt verändern: „Ein Jugendlicher ist strafrechtlich nur verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat über 16, aber noch nicht 18 Jahre alt und auf Grund seiner Persönlichkeitsentwicklung fähig ist, die gesellschaftliche Bedeutung seiner Handlung zu erkennen.“ Es möchte mir scheinen, daß in dieser Formulierung der gesellschaftspolitische Aspekt genügend mit eingebaut ist, während aut der anderen Seite auch für den medizinischen Sachverständigen die Formulierung genügend exakt erscheint. Überhaupt sollte ja dieser Entwicklungsparagraph nur eine psychologische Sicherung sein, damit nicht ein in seiner Entwicklung zurückgebliebener Jugendlicher der Altersstufe 16 bis 18 Jahre für eine Tat verantwortlich gemacht wird, deren Gesellschaftsgefährlichkeit er bei seiner zur Zeit der Tat vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung weder übersehen noch umgehen konnte. Ich möchte aber betonen, daß es sich um eine erhebliche dynamische Störung der Persönlichkeitsharmonie handeln sollte, die zur Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher führt. Leichtere Disharmonien und auch partielle Rüdestände leichterer Art finden wir in der Pubertät außerordentlich häufig, um nicht zu sagen immer. Eine zu weitherzige Auslegung der mangelnden Persönlichkeitsentwicklung zur Einsicht würde neben den leicht Schwachsinnigen vor allem die abnormen Persönlichkeiten vor Strafe bewahren, so daß eigentlich nur die unauffälligen Gelegenheitstäter zur .Aburteilung übrig blieben. Das aber ergäbe eine unhaltbare Situation ohne erzieherische Perspektiven. Alle Störungen hingegen, die nicht vorübergehend sind, die also auch nicht aufholbar sind in der weiteren Entwicklung, würden singemäß nicht mehr in diesen Reifepara- 13 Lekschas, Gegen bürgerlich-idealistische Tendenzen in der Theorie des Jugendstrafrechts, Staat und Recht 1958, Heft 4, S. 360 ff. graphen gehören, sondern in den § 51 StGB. Denn bei allen Krankheitsfolgen oder psychischen Störungen auf Grund körperlicher. Vorgänge sei es nun akuter oder chronischer Art liegen entweder faßbare Bewußtseinsstörungen vor, oder aber es handelt sich um einen Defekt oder Tiefstand in der Persönlichkeitsentwicklung, der nicht mehr aufholbar ist. Hierzu gehören neben den Vergiftungsfolgen und Dämmerzuständen vor allem die Fälle eindeutigen und schweren Schwachsinns, Folgezustände nach Hirnverletzungen Triebstörungen nach Gehirnentzündungen. Diese Feststellungen kann allerdings nur ein erfahrener Gutachter treffen. Für den Richter bedeutet das, daß er sich in schwierigen Fällen, d. h. bei Delikten eines bestimm- . ten Schweregrades oder bei motivisch Snklaren Delikten Jugendlicher, an einen Sachverständigen wenden sollte. Für einfachere Fragestellungen vermag die genaue Erhebung des Entwicklungsverlaufs eines Jugendlichen von seiner frühesten Kindheit bis zur Straftat dem Richter entscheidende Hinweise zu geben. Gibt es von einem bestimmten Zeitpunkt an einen Entwicklungsknick im Zusammenhang mit einer Erkrankung, so darf er den Verdacht haben, daß hier möglicherweise eine Störung im Sinne des § 51 StGB vorliegt. Ergeben sich jedoch chronologische und biographische Hinweise auf einen schweren Umweltschaden oder lassen die Ausführung der Tat und das Verhalten des Jugendlichen ausgesprochene Merkmale eines beträchtlich gefühlsmäßig unausgeglichenen, mehr oder weniger partiell rückständigen Denkens und Handelns erkennen, so dürfte der Reifeparagraph anzuwenden sein. Praktisch gesehen würde sich an dieser zunächst für den medizinischen Laien schwierig erscheinenden Problematik aber wenig ändern. In der Regel könnten die Richter genauso verfahren wie bislang, indem sie alle schwierigen und problematischeren Fälle dem Gutachter zuführen, während sie in den einfach und klar liegenden Situationen auch selbst die Verantwortlichkeit im Sinne des Entwicklungsparagraphen beurteilen. Voraussetzung bleibt allerdings beim Richter und Schöffen ein gewisses Mindestwissen über entwicklungsbiologische, pädagogische, jugendpsychologische und jugendpsychopathologische Tatsachen. Prof. Dr. MARTIN POSCH, Direktor des Instituts für W irtschafts- und Zivilrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die Regelung des Kaufs im künftigen Zivilgesetzbuch Die rechtliche Gestaltung der neuen Beziehungen der Menschen zur Gesellschaft und untereinander ist bei den Kodifikationsarbeiten für den Bereich des Zivilrechts besonders schwierig und zugleich von besonderer Bedeutung, da die rechtlichen Beziehungen im bürgerlichen Recht als Privatangelegenheiten galten, die für die Verfolgung eigennütziger Interessen geschaffen nur die Beteiligten betrafen und im übrigen die Gesellschaft nichts angehen sollten. In diesem Bereich gesellschaftlicher Beziehungen erfuhr die Isolierung des Individuums von der Gesellschaft ihre spezifische und wohl auch stärkste Ausprägung. Daraus erwächst die besondere erzieherische Aufgabe des neu zu gestaltenden Zivilrechts, das in diesem Bereich der konventionellen „Privatangelegenheiten“ mit den Mitteln und Möglichkeiten des Rechts den Prozeß der Vergesellschaftung zu unterstützen hat. Mit der endgültigen Aufgabe der alten Vorstellung, daß das Zivilrecht nur private Beziehungen zwischen einzelnen umfasse, daß die rechtlichen Beziehungen des Individuums für das Zivilrecht nur in zweiseitigen Rechtsverhältnissen bestünden, wird die von der bisherigen Rechtsanschauung noch anerkannte Struktur des Privatrechts mit der ihr eigenen Eliminierung aller gesellschaftlichen Bezogenheit zwangsläufig zerstört* S. 1. In der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Rechtsordnung tritt das grundlegende Recht aller Bürger, nämlich das Recht zur politisch-staatlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Mitgestaltung, an die Stelle des früher im Privatrecht dominierenden absoluten Rechts, der typischen Abstraktion der Rechtsstellung des Privateigentümers. Das sozialistische Mitgestaltungsrecht bezeichnet wesentlich die allgemeine Rechtsstellung des Bürgers in der neuen Gesellschaft sowohl für den vom i Schumann/Drews/Baier, Gedanken zur Konzeption eines sozialistischen Zivilgesetzbuchs, NJ 1960 S. 790 fl., Gedanken zur Gestaltung der einzelnen Teile des sozialistischen Zivilgesetzbuchs, NJ 1960 S. 825 IT.; Oberländer, Zur Regelung der Pflichten des sozialistischen Handels im künftigen Zivilgesetzbuch. NJ 1961 S. 13 ff.; Posch, Überwindung privatrechtlicher Vorstellungen im Zivilrecht, NJ 1959 S. 837 ff Der Vertrag im Zivilrecht, Staat und Recht 1960, Heft 11/12, S. 1768 ff., und Das Rechtsverhältnis im Zivilrecht, Staat und Recht 1961, Heft 1, S. 17 ff. 351;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 351 (NJ DDR 1961, S. 351) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 351 (NJ DDR 1961, S. 351)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung ungenügende Beachtung. Hemmend für die Entwicklung der Arbeit wirkt sich auch aus, daß nicht immer mit der notwendigen Konsequenz die Realisierung solcher gegebenen personengebundenen Aufträge durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Reiseund Besuchervereinbarung zwischen der Regierung der und dem Senat von Westberlin., Anordnung über Einreisen von Bürger der in die DDR.

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