Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 342 (NJ DDR 1961, S. 342); Die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission erfolgt durch begründete Verfügung des Untersuchungsorgans oder des Staatsanwalts bzw. begründeten Beschluß des Gerichts, wobei zugleich das Verfahren eingestellt wird. Der Übergabe muß eine gründliche Prüfung des Sachverhalts vorausgehen. Der Sachverhalt soll einwandfrei und umfassend geklärt und der Täter geständig sein. Bereits vor dem Ex-laß der Verfügung bzw. des Beschlusses ist Vei-bindung mit der zuständigen Konfliktkommission aufzunehmen, um zu gewährleisten, daß die Straftat durch die Konfliktkommission in erzieherisch wii-ksamer Weise behandelt wird. Die Übergabeverfügung bzw. der Ubergabebeschluß soll eine umfassende Darstellung und Einschätzung des Sachverhalts und der Persönlichkeit des Täters sowie der Gründe für die Übergabe an die Konfliktkommission enthalten. Zur Vorbereitung der Beratung der Konfliktkommission sollten die Strafverfolgungsorgape auch Hinweise und Vorschläge unterbreiten, ohne daß es zu einer Gängelei kommen darf. Über die Art und Weise der Beratung entscheidet letztlich allein die Konfliktkommission. In diesem Zusammenhang muß nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daß zwischen den Strafverfolgungsorganen und den Konfliktkommissionen eine enge Zusammenarbeit, ein unbürokratischer, lebendiger Kontakt bestehen muß, der zur Voraussetzung hat, daß die Mitarbeiter der Untersuchungsorgane, die Staatsanwälte, Richter und Schöffen die Konfliktkommissionen ihres Bex-eichs genau kennen. Gegen die Übergabeveifügung bzw. den Übergabebeschluß hat der Beschuldigte kein Rechtsmittel. Dies ist dadurch begründet, daß die Übex-gabe der Sache an die Konfliktkommission für den Beschuldigten eine Vergünstigung ist, denn er braucht sich nicht vor Ge-iicht zu verantwoi’ten und wird nicht bestraft. Der Staatsanwalt kann eine xxngesetzliche Übei-gabe-vex-fügung des Untersuchungsorgans bzw. des nach-geordneten Staatsanwalts auiheben. Die Aufhebung muß und wix-d jedoch eine Ausnahme sein. Sie ist vox-allem aus zwei Gx-ünden denkbar: einmal im Falle der Übergabe einer nicht geringfügigen bzw. nicht umfassend gekläx-ten Straftat und zum andex-en in dem Fall, daß der Beschuldigte sich durch hartnäckiges Nichterscheinen vor der Konfliktkommission bzw. durch Wechsel des Arbeitsplatzes seiner Verantwortung entzieht, so daß ein gerichtliches Verfahren gegen ihn durchgeführt werden muß. Gegen einen gerichtlichen Übergabebeschluß gemäß § 174 a StPO kann der Staatsanwalt Beschwerde ein-legen (§ 178 Abs. 2 StPO). Daraus folgt auch, daß der gerichtliche Übergabebeschluß nach Ablauf der Be-schwerdefx-ist rechtskräftig wix-d. Eine einfache Aufhebung, wie dies bei den Übergabeentscheidungen des Untersuchungsorgans bzw. des Staatsanwalts möglich ist, kann dann nicht mehr erfolgen. Ausgehend von § 179 StPO ist jedoch eine neue Anklage möglich, wenn sich in der Beratung vor der Konfliktkommission neue Tatsachen heraussteilen, z. B. Vorliegen einer schweren Straftat, oder wenn sich - der Beschuldigte dux-ch Wechsel des Arbeitsplatzes seiner Verantwortung .entzieht. Übergabeverfügung bzw. -beschluß sind der Konfliktkommission (durch das Gericht erst nach Eintritt der Rechtskraft) zu übersenden und dem Beschuldigten wie dem Geschädigten mitzuteilen. Das Stx-afverfolgungs-orgän darf sich jedoch mit der Übersendung nicht begnügen. In die auf der Gx-undlage des AGB auszuarbeitende neue Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommission sollte die Verpflichtung aufgenommen werden, ein Protokoll und eine Entscheidungsabschrift dem übergebenden bzw. zustimmenden Strafverfolgungsorgan zu übersenden. Dies ist eine Form der Kontrolle über die tatsächliche Durchführung der Beratung über die Stx-aftat durch die Konfliktkom- mission. In kameradschaftlicher Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen müssen die Strafverfolgungsorgane sicherstellen, daß die Beratungen unmittelbar nach Übergabe der Sache durchgefühi-t werden. Was für die Strafverfolgungsorgane zutrifft, nämlich daß die Verzögerung einer Verfahrensdurehführung den erzieherischen Erfolg in Frage stellt, gilt entsprechend auch für die Konfliktkommission. § 3 EGAGB regelt die Übergabe von geringfügigen Straftaten an die Konfliktkommission zwar durch alle Strafverfolgungsorgane, aber nicht für alle Stadien des Verfahrens, sondern nur für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Eröffnungsverfahren11. Daher ergibt sich die Frage, ob auch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eine Übergabe an die Konfliktkommission möglich ist. Unseres Erachtens kann die Konfliktkommission in Fällen, in denen eine Straftat vorliegt, aber bereits bei Anzeigenaufnahme oder auf Grund der Mitteilung durch die Konfliktkommission und einer Vorprüfung durch das Untersuchungsorgan der Sachverhalt völlig klar ist, die Behandlung der Sache mit Zustimmung des Untersuchungsorgans übernehmen bzw. sie kann damit beauftragt weiden. Eine andere Praxis wäre u. E. genauso verfehlt wie die gegenwärtig noch gelegentlich anzutreffende Verfahrensweise, ohne Überprüfung des Sachverhalts die Zustimmung zur Behandlung einer geringfügigen Straftat dux-ch die Konfliktkommission zu geben. Ob mit oder ohne Anzeigenaufnahme, eine Überprüfung muß unbedingt durchgeführt werden, sonst wix-d echte Kriminalität verschleiert bzw. übei’haupt nicht aufgedeckt, und es gelangen Straftaten zur Konfliktkommission, die gerichtlich verfolgt werden müßten12. Es erhebt sich ferner die Frage, ob das Gericht auch nach Ei-öffnung des Hauptverfahrens bzw. in zweiter Instanz die Sache an die Konfliktkommission übex--geben daxf. Eine Übex-gabe an die Konfliktkommission nach Ex--öffnung des Hauptvex-fahrens oder im Verfahxen zweiter Instanz sieht das Gesetz nicht vor, weil, wenn das gerichtliche Vex-fahx-en einmal eröffnet worden ist, es auch durch eine gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst abgeschlossen werden soll. Bei einer qualifizierten Arbeitsweise der Strafverfolgungsorgane und speziell des Gerichts im Eröffnungsverfahren ist es möglich, vorher alle Sachen auszusondern, bei denen eine gerichtliche Entscheidung nicht notwendig ist. Jetzt besteht die Aufgabe, auf der Grundlage und in Durchsetzung der neuen gesetzlichen Regelung eine enge, systematische Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen und den Konfliktkommissionen herzustellen. Die Erfahrungen, die bereits mit der Richtlinie vom 4. April 1960 und in Durchsetzung der Gemeinsamen Direktive vom 9. September 1960 gesammelt wurden, gilt es auszuwerten. Dabei haben die Ausführungen im Abschnitt II dieser Direktive über das Ziel dieser Zusammenarbeit und über die Abgrenzung der den Konfliktkommissionen zu übergebenden geringfügigen Straftaten von den gerichtlich zu verfolgenden Straftaten nach wie vor Bedeutung, auch wenn diese Direktive im Zusammenhang mit dem Erlaß’ einer neuen Richtlinie für die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen durch eine neue Anleitung ersetzt werden wird. Jedes sektiererische,-engherzige Verhalten gegenüber den Konfliktkommissionen bei der Entscheidung über die Übergabe von geringfügigen Straftaten muß sich genauso schädlich auswirken wie eine prinzipienlose Bagatellisierung schwerwiegender Straftaten, denen mit der ganzen 11 Artikel 7 StPO der RSFSR, betr. die Einstellung des Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Übergabe der Sache an das Kameradschaftsgericht, gibt dagegen die Möglichkeit der Übergabe in allen Stadien des Strafverfahrens. 12 Auf diese Notwendigkeit ist bereits durch die Gemeinsame Direktive vom 9. September 1960 hingewiesen worden, die jedoch nicht immer genügend beachtet worden ist. 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 342 (NJ DDR 1961, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 342 (NJ DDR 1961, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß diese vorrangig für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Gewinnung von Informationen entsprechend der Aufgabenstellung Staatssicherheit sich gesetzlich aus dem Verfassungsauftrag Staatssicherheit begründet, also prinzipiell zulässiger ist. Vfi.

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