Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 341

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 341 (NJ DDR 1961, S. 341); bunden“ und „Hauptträger der kommunistischen Prinzipientreue“ ist4. „In der Arbeiterklasse gibt es sehr viel weniger Überreste der Privateigentümermentalität, wie sie noch einem Teil der Bauernschaft anhaftet, und auch weniger Überreste des Individualismus.“5 * 7 Unter unseren gegenwärtigen Verhältnissen ist deshalb eine Übertragung der Befugnis zur Behandlung und Entscheidung von geringfügigen Straftaten auch auf andere gesellschaftlidie Organe im Wohngebiet oder in den LPGs noch nicht möglich. Eine Übertragung dieser Aufgabe kann überhaupt nur auf gesetzlicher Grundlage erfolgen. Daher ist es gesetzwidrig, wenn im Bezirk Frankfurt/Oder in einigen Gemeinden die Ständigen Kommissionen für Ordnung und Sicherheit als eine Art Strafgericht fungieren oder wenn Kommissionen in den LPGs die gleichen Rechte eingeräumt werden wie den Konfliktkommissionen. Solche Bestrebungen gefährden die einheitliche, zielstrebige und systematische Kriminalitätsbekämpfung und verletzen die sozialistische Gesetzlichkeit. Nicht zu billigen ist auch die Auffassung von Meier, daß „eine Anzahl kleiner Strafdelikte, die im Zusammenhang mit dem Betriebsgeschehen oder am Wohnort des Betreffenden begangen wurden, auch durch die sozialistischen Brigaden oder Arbeitsgemeinschaften selbst geregelt werden können“®. Durch die klare gesetzliche Regelung des AGB wird in keiner Weise der gesellschaftliche Kampf gegen die Kriminalität eingeengt. Für die Verhältnisse in der Sowjetunion hat bereits N. S. Chruschtschow auf dem XXI. Parteitag der KPdSU erklärt: „Die Übergabe einiger Funktionen der Staatsorgane an die gesellschaftlichen Organisationen muß ohne Hast erfolgen.Und im Bericht des Ministers der Justiz an den Staatsrat der DDR heißt es u. a.: „Es muß sehr genau beobachtet werden, wie sich das Bewußtsein der Bevölkerung weiterentwickelt, um, ohne eine Stufe der Entwicklung zu überspringen, weitere Organe der gesellschaftlichen Erziehung, denen auch die Behandlung geringfügiger Verletzungen von Strafgesetzen übertragen werden kann, einzubeziehen.“8 9 Zunächst kommt es darauf an, den Konfliktkommissionen zu helfen, ihrer neuen Funktion gerecht zu werden und 'dabei Erfahrungen zu sammeln, die es später gestatten, weitere Schritte in dieser Richtung zu tun®. Die anderen Organe und Kollektive, die in zielstrebigen Bemühungen in den letzten Monaten und Jahren entstanden sind, haben auch ohne die Befugnis, über geringfügige Straftaten zu entscheiden, bei der gesellschaftlichen Erziehung ein sehr großes Aufgabengebiet. Sie sollten sich gegenwärtig in erster Linie auf die Überwindung von Verstößen gegen die sozialistische Moral und auf die Hilfe für Bürger konzentrieren, die sich vor Gericht verantworten mußten. In vielen Fällen enden bei einer Verurteilung zu einem öffentlichen Tadel, zu einer Geldstrafe oder bei einer bedingten Verurteilung die Bemühungen um den Verurteilten immer noch mit der gerichtlichen Entscheidung oder mit einer Auswertung des Verfahrens im Kollektiv, was zweifellos ungenügend ist. Es gilt daher, neue Formen und Methoden der aktiven Einbeziehung dieser Menschen in das gesellschaftliche Leben zu finden. Ähnlich ist es bei der Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener, insbesondere von Verurteilten, die 4 Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Berlin 1960, S. 688. 5 ebenda. .6 Meier, Aufgaben der neuen Konfliktkommissionen und ihre Zusammenarbeit mit den Organen der Deutschen Volkspolizei, Schriftenreihe der Deutschen Volkspolizei 1961, Heft 3, S. 252. 7 N. S. Chruschtschow, Uber die Kontrollziffern für die Entwicklung der Volkswirtschaft der UdSSR in den Jahren 1959 bis 1965, Berlin 1959, S. 129 ff. 8 NJ 1961 S. 77 78. 9 vgl. auch Kern/Jäckel in „Sozialistische Demokratie“ vom 5. Mai 1961, S. 5. gemäß § 346 StPO vorzeitig aus der Strafhaft entlassen wurden. Die Arbeit der Justizorgane mit solchen gesellschaftlichen Organen wie den Schiedskollektiven muß auch künftig systematisch fortgesetzt werden, denn die Forderung nach der Entfaltung der gesellschaftlichen Selbsttätigkeit gilt nicht nur für die Sphäre der industriellen Produktion, sondern für die gesamte Gesellschaft. Die Übergabe der Sache an die Konfliktkommission Durch § 144 Buchst, e AGB und § 3 EGAGB erübrigt sich die bisherige Verfahrensweise, ‘Verfahren wegen geringfügiger Straftaten gern. § 158 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO in Verbindung mirt 8 StEG oder nur nach § 8 StEG einzustellen und auf dieser Grundlage der Konfliktkommission zu übergeben. Jetzt besteht eine selbständige materiell- und verfahrensrechtliche Regelung für die Übergabe von geringfügigen Straftaten an die Konfliktkommissionen und für die Zusammenarbeit mit ihnen. § 8 StEG ist damit auf seinen ursprünglichen Anwendungsbereich zurückgeführt und die in der Vergangenheit eingetretene Verwischung zwischen den wegen Fehlens der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht strafbaren Handlungen und den geringfügigen strafbaren Handlungen überwunden. Liegt mangels Gesellschaftsgefährlichkeit gern. § 8 StEG überhaupt keine Straftat vor gemeint ist der eigentliche, eng begrenzte Anwendungsbereich von § 8 , dann bedarf es keiner Übergabe an die Konfliktkommissionen, d. h., die Bestimmungen über die Übergabe, die mit § 3 EGAGB geschaffen wurden, finden dann keine Anwendung. Selbstverständlich kann diese Sache als Moralverstoß gern. § 144 Buchst, a AGB10 sowohl durch die Konfliktkommission als auch durch andere gesellschaftliche Kollektive behandelt werden, ohne daß es dazu einer Zustimmung der Strafverfolgungsorgane bedarf. Die Strafverfolgungsorgane sollten aber in Fällen des § 8 StEG der Konfliktkommission oder einem anderen Kollektiv des Betreffenden entsprechende Hinweise geben, damit dort der Prozeß der gesellschaftlichen Erziehung wirksam weitergeführt werden kann. Der bisherige Weg der Übergabe an die Konfliktkommission bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 StEG hatte nicht selten negative Auswirkungen. Beim Geschädigten mußte es auf Unverständnis stoßen, wenn ihm durch das Untersuchungsorgan mitgeteilt wurde, daß beispielsweise bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz in Höhe von vielleicht 100 DM überhaupt keine Straftat vorliege und deswegen das Verfahren eingestellt und an die Konfliktkommission übergeben worden sei. Eine solche Verfahrensweise stört das Vertrauen des Bürgers zur Justiz. Entsprechendes gilt, wenn mit einer ähnlichen Begründung die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, abgelehnt wurde. Das bisherige Verfahren hatte aber auch negative Auswirkungen auf den Beschuldigten. Ihm wurde durch das Strafverfolgungsorgan bescheinigt, daß er keine Straftat begangen habe. Dies führte in einigen Fällen dazu, daß der Beschuldigte unter Hinweis auf diese Mitteilung der Strafverfolgungsorgane ein Erscheinen und eine Auseinandersetzung vor der Konfliktkommission ablehnte. Ein derartiger „Freibrief“ kann unter gar keinen Umständen zur Hebung des Bewußtseins und zur Senkung der Kriminalität beitragen. 1® M. Benjamin (auf S. 338 f. dieses Heftes) vertritt die Ansicht, daß Handlungen, die nach ä 8 StEG wegen ihrer Geringfügigkeit nicht gesellschaftsgefährlich sind, ebenfalls von der Formulierung des § 144 Buchst, e AGB („geringfügige Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen“) umfaßt werden. Damit soll aber nur gesagt werden, daß sich die Konfliktkommissionen auch in solchen Fällen mit dem Verhalten des Betreffenden auseinandersetzen können und sollen; d. h. sie sind zuständig, obwohl die Bestimmungen über die Übergabe der Sache (§ 3 EGAGB) hier keine Anwendung Anden. 341;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Störungen im Untersuchungshaftvollzug erforderlich ist, Inhaftierte Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland sind unbedingt von inhaftierten Bürgern der getrennt zu verwahren. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objsl Gewährlei- Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren dargestellten weiterfEhrenden Möglichkeiten wirksamer Rechts-snwendung praxiswirksam zu machen.

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