Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 340 (NJ DDR 1961, S. 340); den zuständigen Organ zur Kenntnis geben. Das kann ganz operativ und unformal geschehen. Diese Praxis ist in der Sowjetunion eine sehr verbreitete Sache und trägt erheblich dazu bei, den Kampf gegen alle Ursachen gesellschaftswidrigen Verhaltens erfolgreich zu führen. Die Aufdeckung der Wurzeln einer Rechtsverletzung setzt aber vor allem voraus, daß das gesamte Arbeitskollektiv, in dem der Werktätige arbeitet, mit in die Beratung einbezogen wird. Nur dadurch kann eine wirkliche ideologische Auseinandersetzung erreicht werden, die zu einer echten Überwindung der Überreste des kapitalistischen Bewußtseins führt. Es zeigt sich, daß die Aufgaben, die hier für die Konfliktkommissionen zu umreißen versucht wurden, sich im Wesen nicht sehr von denen unterscheiden, die auch die Justizorgane bei der Verbrechensbekämpfung haben. Das ist kein Zufall, sondern folgt aus der Einheit der Aufgaben der Staatsorgane und der gesellschaftlichen Organe bei der Bekämpfung der Kriminalität und aller Erscheinungsformen der Anarchie, der Gesetzlosigkeit, der bürgerlichen Ideologie. Daraus ergibt sich die außerordentlich wichtige Schlußfolgerung, daß eine wirksame Anleitung und Unterstützung der Konfliktkommissionen durch die Justizorgane nur dann möglich ist, wenn sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte selbst über die Aufgaben klar sind, die sie durchzuführen haben; wenn sie selbst schon Fortschritte im Kampf um einen neuen Arbeitsstil erreicht haben. Solange sie selbst nicht die Aufgabe begriffen haben, die Wurzeln der Kriminalität aufzudecken und zu ihrer Beseitigung beizutragen, solange werden sie auch nicht in der Lage sein, die Konfliktkommissionen wirksam zu unterstützen. Die richtige Unterstützung der Konfliktkommissionen durch die Justizorgane ist also nicht möglich, ohne daß sich die Justizorgane selbst gleichzeitig im Kampf um einen sozialistischen Arbeitsstil ständig vervollkommnen. KARL-HEINZ BEYER, Hauptrejerent im Ministerium der Justiz HANS NEUMANN, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz Die Übergabe von Verfahren an die Konfliktkommission Am 12. April 1961 beschloß die Volkskammer das Gesetzbuch der Arbeit der Deutschen Demokratischen Republik (AGB) und das Einführungsgesetz dazu (EGAGB). Durch § 144 Buchst, e AGB wird nunmehr kraft Gesetzes den Konfliktkommissionen die Aufgabe übertragen, „geringfügige Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen durch Werktätige, die nicht vor den Gerichten verhandelt werden“, zu untersuchen und darüber zu entscheiden. Damit wird die Linie fortgesetzt, die mit der Richtlinie für die Arbeit der neuen Konfliktkommissionen vom 4. April 1960 (GBl. I S. 347) eingeleitet wurde und mit der eine „prinzipiell neue Etappe im Kampf gegen die Kriminalität und in der Strafpolitik“! begann. Mit der Ergänzung der StPO durch § 3 EGAGB wurde eine strafprozessuale Grundlage für die Übergabe von Fällen geringfügiger Verletzungen von Strafgesetzen an die Konfliktkommissionen geschaffen. Zugleich wurde dadurch die Zusammenarbeit der Untersuchungsorgane, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte mit den Konfliktkommissionen auf eine höhere Stufe gehoben und zur Klärung einiger Grundfragen der Behandlung von Verletzungen der Strafgesetze durch gesellschaftliche Organe beigetragen. Der staatliche Charakter der Aufgaben der Konfliktkommission Die Konfliktkommissionen sind ein wesentliches Kennzeichen der neuen Etappe der strafrechtlichen Entwicklung, des Kampfes gegen die Kriminalität mit dem Ziel ihrer allmählichen Überwindung. Sie sind eine unmittelbar gesellschaftliche Organisationsform zur Bekämpfung gesellschaftswidriger Handlungen und mit der Entwicklung der sozialistischen Brigaden und Gemeinschaften auf das engste verbunden. Deswegen heißt es im Beschluß des Staatsrates über die weitere Entwicklung der Rechtspflege vom 30. Januar 1961 u. a.: „Immer stärker entwickeln sich sozialistische Kollektive, die sich für die Wahrung und Festigung der I vgl. Gemeinsame Direktive des Vorsitzenden des Komitees für Arbeit und Löhne, des Ministers des Innern, des Generalstaatsanwalts und des Ministers der Justiz über die Zusammenarbeit der Arbeitsgerichte, der Organe der Deutschen Volkspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz mit den neuen Konfliktkommissionen vom 9. September 1960, Abschn. II Ziff. I. sozialistischen Gesetzlichkeit verantwortlich fühlen. Dies ist zugleich die Gewähr dafür, daß die Konfliktkommissionen die ihnen übertragenen Aufgaben und Rechte, nun auch über geringfügige Verletzungen der Strafgesetze zu entscheiden, erfolgreich erfüllen können.“* Wie M. Benjamin zutreffend ausführte, sind die Konfliktkommissionen in ihrer Eigenschaft als gesellschaftliche Organe gleichzeitig Träger staatlicher Funktionen* II * 3, d. h., sie führen bei der Untersuchung und Entscheidung über geringfügige Verletzungen der Strafgesetze staatliche Aufgaben aus. Diese Auffassung hat in der gesetzlichen Neuregelung ihren Niederschlag gefunden, wonach die Konfliktkommissionen zuständig sind bei Verletzungen von Strafgesetzen, „die nicht vor den Gerichten verhandelt werden“ (§ 144 Buchst, e AGB) und die ihnen von den Strafverfolgungsorganen (Untersuchungsorgan, Staatsanwaltschaft oder Gericht) übergeben worden sind (§ 3 EGAGB). Die Strafverfolgungsorgane tragen die volle Verantwortung für die Übergabe an die Konfliktkommissionen, für die in kameradschaftlicher Zusammenarbeit mit den Konfliktkommissionen in jedem Fall vorzunehmende Prüfung, ob alle Voraussetzungen für die Übergabe einer geringfügigen Straftat vorliegen und ob ein erzieherisch wirkungsvolles Tätigwerden der Konfliktkommission gewährleistet ist. Durch die gesetzliche Regelung wird erneut hervorgehoben, daß die Konfliktkommissionen gegenwärtig die einzigen gesellschaftlichen Organe sind, die gesetzlich zur Untersuchung und Entscheidung von geringfügigen Verletzungen der Strafgesetze berechtigt sind. Die Übertragung dieser Befugnis auf die Konfliktkommissionen war möglich, weil in der Sphäre der industriellen Produktion die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Menschen am weitesten vorangeschritten ist. Die Arbeiterklasse nimmt im Sozialismus die führende Stellung ein, weil sie „mit der fortgeschrittensten, auf dem allgemeinen Volkseigentum beruhenden Form der sozialistischen Wirtschaft ver- 1 NJ 1961 s. 74. 3 M. Benjamin, Kriminalitätsbekämpfung und Absehen von Strafverfolgung, Staat und Recht 1961, Heft 1, S. 35 ff.; vgl. ferner S. 336 ff. dieses Heftes. 340;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 340 (NJ DDR 1961, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 340 (NJ DDR 1961, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt unbedingt erforderlichen Maßnahmen entschlossen zu veranlassen und konsequent durchzusetzen. Es kann nicht Aufgabe des Vortrages sein, alle möglichen Angriffe Verhafteter einschließlich der durch die Mitarbeiter der Linie sind deshalb den Verhafteten von vornherein Grenzen für den Grad und Umfang des Mißbrauchs von Kommunikationsund Bewequnqsmöqlichkeiten zu feindlichen Aktivitäten gesetzt. Um jedoch-unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage positiver gesellschaftlicher Überzeugungen ist auf den bei den Kandidaten bereits vorhandenen weltanschaulichen, moralischen und politischen Überzeugungen aufzubauen und daraus die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit unter Ziffer dieser Richtlinie sind bei der Suche, Auswahl, Aufklärung, Überprüfung und Werbung von Personen aus dem Operationsgebiet hohe Anforderungen an die Organisierung und Durchführung aller politisch-operativen Maßnahmen zu stellen und dabei folgendes besonders zu beachten: Die Kandidaten sind unter Nutzung aller geeigneten Möglichkeiten im Operationsgebiet und in der gründlich aufzuklären. Zur Erhöhung der Sicherheit im Gewinnungsprozeß und bei komplizierten Werbungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung bei entsprechender Notwendigkeit andere einzubeziehen.

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