Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 338 (NJ DDR 1961, S. 338); Die zweite Schlußfolgerung, die sich aus dem Charakter der Konfliktkommissionen als Keimformen kommunistischer Organisationsformen ergibt, ist, daß in der Tätigkeit der Konfliktkommission die Hauptmethode die Überzeugung und Erziehung sein muß. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, daß in diesen Erziehungsprozeß das gesamte Kollektiv einbezogen wird, dem der Rechtsverletzer angehört. Auf diese Notwendigkeit weisen sowohl die Richtlinie für die Arbeit der neuen Konfliktkommissionen vom 4. April 1960 (GBl. I S. 347) als auch das AGB ausdrücklich hin. Leider wird gerade diese Aufgabe noch- vielfach stark vernachlässigt; es zeigen sich noch sehr stark die schlechten Traditionen der „alten“ Konfliktkommissionen. Tatsächlich übt der Beschluß der Konfliktkommission nur dann eine erzieherische Wirkung aus, wenn er Ausdruck des in der Diskussion geäußerten Willens des gesamten Kollektivs ist. Wenn die gesamte politischmoralische Kraft des organisierten Kollektivs $er Werktätigen hinter dem Beschluß der Konfliktkommission steht, ist dieser in der Lage, wirklich eine Veränderung im Bewußtsein und im Verhalten des Täters zu erreichen. Einige Konfliktkommissionen, die diese Aufgabe nicht verstehen, gehen so weit, die Mitglieder des Kollektivs nicht als aktive Diskussionsteilnehmer, sondern als „Zeugen“ an ihrer Beratung teilnehmen zu lassen. Wenn in den bisherigen Darlegungen der Charakter der Konfliktkommissionen als Keimformen kommunistischer Organisationsformen unterstrichen wurde, so darf darüber keineswegs vergessen werden, daß im gegenwärtigen Stadium unserer gesellschaftlichen Entwicklung, da als Hauptaufgabe die Vollendung des sozialistischen Aufbaus steht, und auch noch in der folgenden Entwicklung der Staat das Hauptinstrument der Arbeiterklasse und ihrer Partei im Kampf um die neue Gesellschaft ist. Auch die Entwicklung von Keimen der kommunistischen Selbstverwaltung geht im Rahmen der sozialistischen Staatlichkeit und in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der staatlichen Organe vor sich. Es ist deshalb auch davon auszugehen, daß die Aufgaben, die den Konfliktkommissionen übertragen wurden, ihrem Inhalt nach staatliche Aufgaben sind; denn die Organisierung der Gesellschaft zum Kampf gegen alle Formen unsozialistischen Verhaltens, gegen alle Überreste der alten, kapitalistischen Gesellschaft ist eine der wesentlichsten Aufgaben des sozialistischen Staates, ist die tiefste Ursache dessen, daß in der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Kommunismus die Organisation der Gesellschaft noch in staatlichen Formen erfolgt. Es geht also darum und das ist ein charakteristischer Zug der Übergangsperiode , daß hier inhaltlich staatliche Aufgaben auf gesellschaftliche Organe übertragen und mit gesellschaftlichen Mitteln gelöst werden. Gerade bei der Auseinandersetzung mit geringfügigen Verletzungen des Strafgesetzes tritt diese Tatsache mit besonderer Klarheit hervor; denn auf diesem Gebiet der staatlichen Leitungstätigkeit treten die „spezifisch staatlichen“ Züge der sozialistischen Staatlichkeit mit besonderer Schärfe hervor. Die Beratung von geringfügigen Verletzungen der Strafgesetze durch die Konfliktkommissionen Aus den Feststellungen über den Charakter der Organe der gesellschaftlichen Disziplinargewalt ergeben sich wichtige Schlußfolgerungen für die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen und ihre Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsorganen. Wenn in der weiteren Darlegung die Tätigkeit der Konfliktkommissionen bei geringfügigen Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen (§ 144 Buchst, e AGB) im Mittelpunkt steht, so soll damit nicht gesagt werden, daß diese Tätigkeit das Hauptgebiet der Konfliktkommissionen darstellt. Zweifellos ist das nicht der Fall. Die Betrachtung dieses Teils der Tätigkeit der Konfliktkommissionen erfolgt hier aber deshalb, weil das richtige Verständnis dieser Aufgaben von besonderer Bedeutung für die richtige Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen und den Konfliktkommissionen ist. Insbesondere ist das richtige Verständnis dieser Fragen eine entscheidende Voraussetzung für die richtige Praxis der Strafverfolgungsorgane beim Absehen von Strafverfolgung bei geringfügigen Verletzungen der Strafgesetze. Bei der weiteren Untersuchung erhebt sich die Frage, welche neuen Züge sich mit der Entwicklung der Konfliktkommissionen ergeben haben. Verfahrenseinstellungen hat es auch bisher gegeben, und die Einstellungspraxis ging auch bisher dahin, nicht einfach ein Verfahren nach § 8 StEG oder nach § 9 Ziff. 2 StEG einzustellen, sondern die Werktätigen in den Erziehungsprozeß einzubeziehfen, indem solche Verfahren in den Kollektiven der Werktätigen ausgewertet wurden. Bereits die Tatsache, daß § 8 StEG geschaffen wurde und daß gewisse Handlungen, die im Strafgesetz vorgesehen waren, nicht mehr als gesellschaftsgefährlich angesehen werden konnten, war Ausdruck der wachsenden politisch-moralischen Potenzen innerhalb unserer Werktätigen und in erster Linie der Arbeiterklasse. Die neue Etappe, in die wir jetzt eingetreten sind, hat sich schon seit langem abgezeichnet. Die Einstellungspraxis der Strafverfolgungsorgane ist bereits jetzt über den Rahmen des § 8 und insbesondere des § 9 Ziff. 2 StEG hinausgegangen. Vor allem die Staatsanwaltschaft hat Verfahren nicht nur bei Handlungen eingestellt, die nicht gesellschaftsgefährlich waren, sondern faktisch wurden auch bereits in der Vergangenheit Verfahren eingestellt, die gering gesellschaftsgefährlich waren, bei denen aber von einem Fehlen der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht die Rede sein konnte. In diesem Zusammenhang ist auch die Anwendung des § 9 Ziff. 2 StEG weit über das hinausgegangen, was der ursprüngliche Inhalt dieser Bestimmung war. Diese Entwicklung hat jetzt ihren Ausdruck in den Vollmachten gefunden, die den Konfliktkommissionen übertragen wurden. Nach § 144 Buchst, e AGB sind die Konfliktkommissionen auch zuständig für die Beratung und Entscheidung bei geringfügigen Verletzungen von Strafgesetzen durch Werktätige, die nicht vor den Strafgerichten verhandelt werden. Diese Formulierung umfaßt sowohl Handlungen, die nach § 8 StEG wegen ihrer Geringfügigkeit nicht gesellschaftsgefährlich sind, als auch Handlungen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit, d. h. die sog. kleine Kriminalität*. Das ist etwas Neues. Durch Gesetz wurde somit jetzt gesellschaftlichenOrganen, den Konfliktkommissionen, das Recht übertragen, mit ihren gesellschaftlichen Mitteln über gewisse gesellschaftsgefährliche Handlungen zu beraten und dazu Stellung zu nehmen. Wir müssen uns darüber klar sein, daß diese Praxis prinzipiell über die bisherige Einstellungspraxis hinausgeht. Das Gesetz erweitert in dieser Hinsicht die Möglichkeiten der Einstellung bei Übergabe des Verfahrens an die Konfliktkommission. Wir haben festzustellen, daß die Konfliktkommissionen auch über Erscheinungen der echten Kriminalität zu beraten haben, während ja § 8 StEG im Grunde auf Handlungen zutrifft, die keine Kriminalität darstellen, weil sie nicht gesellschaftsgefährlich sind. Bei den Konfliktkommissionen geht es jetzt um mehr, es geht auch um Handlungen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit. Damit wurde ein gesetzgeberischer Schritt getan, der bewußt von dem * Die Formulierung von Abschnitt I Ziff. 3 Buchst, f der Richtlinie vom 4. April 1960 weist ausdrücklich auf Strafrechtsver-letzungen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit hin. 33S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 338 (NJ DDR 1961, S. 338) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 338 (NJ DDR 1961, S. 338)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

In der politisch-operativen Arbeit ist die erhöhte kriminelle Potenz der zu beachten, zumal der Gegner sie in bestimmtem Umfang für seine subversive Tätigkeit auszunutzen versucht. Rückfalltäter, die Staatsverbrechen politischoperativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheit Organe, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit voraus, oder es erfolgte eine Übernahme der Bearbeitung des Verdächtigen von einem der anderen Untersuchungsorgane der aus dem sozialistischen Ausland.

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