Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 338 (NJ DDR 1961, S. 338); Die zweite Schlußfolgerung, die sich aus dem Charakter der Konfliktkommissionen als Keimformen kommunistischer Organisationsformen ergibt, ist, daß in der Tätigkeit der Konfliktkommission die Hauptmethode die Überzeugung und Erziehung sein muß. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, daß in diesen Erziehungsprozeß das gesamte Kollektiv einbezogen wird, dem der Rechtsverletzer angehört. Auf diese Notwendigkeit weisen sowohl die Richtlinie für die Arbeit der neuen Konfliktkommissionen vom 4. April 1960 (GBl. I S. 347) als auch das AGB ausdrücklich hin. Leider wird gerade diese Aufgabe noch- vielfach stark vernachlässigt; es zeigen sich noch sehr stark die schlechten Traditionen der „alten“ Konfliktkommissionen. Tatsächlich übt der Beschluß der Konfliktkommission nur dann eine erzieherische Wirkung aus, wenn er Ausdruck des in der Diskussion geäußerten Willens des gesamten Kollektivs ist. Wenn die gesamte politischmoralische Kraft des organisierten Kollektivs $er Werktätigen hinter dem Beschluß der Konfliktkommission steht, ist dieser in der Lage, wirklich eine Veränderung im Bewußtsein und im Verhalten des Täters zu erreichen. Einige Konfliktkommissionen, die diese Aufgabe nicht verstehen, gehen so weit, die Mitglieder des Kollektivs nicht als aktive Diskussionsteilnehmer, sondern als „Zeugen“ an ihrer Beratung teilnehmen zu lassen. Wenn in den bisherigen Darlegungen der Charakter der Konfliktkommissionen als Keimformen kommunistischer Organisationsformen unterstrichen wurde, so darf darüber keineswegs vergessen werden, daß im gegenwärtigen Stadium unserer gesellschaftlichen Entwicklung, da als Hauptaufgabe die Vollendung des sozialistischen Aufbaus steht, und auch noch in der folgenden Entwicklung der Staat das Hauptinstrument der Arbeiterklasse und ihrer Partei im Kampf um die neue Gesellschaft ist. Auch die Entwicklung von Keimen der kommunistischen Selbstverwaltung geht im Rahmen der sozialistischen Staatlichkeit und in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der staatlichen Organe vor sich. Es ist deshalb auch davon auszugehen, daß die Aufgaben, die den Konfliktkommissionen übertragen wurden, ihrem Inhalt nach staatliche Aufgaben sind; denn die Organisierung der Gesellschaft zum Kampf gegen alle Formen unsozialistischen Verhaltens, gegen alle Überreste der alten, kapitalistischen Gesellschaft ist eine der wesentlichsten Aufgaben des sozialistischen Staates, ist die tiefste Ursache dessen, daß in der Übergangsperiode vom Kapitalismus zum Kommunismus die Organisation der Gesellschaft noch in staatlichen Formen erfolgt. Es geht also darum und das ist ein charakteristischer Zug der Übergangsperiode , daß hier inhaltlich staatliche Aufgaben auf gesellschaftliche Organe übertragen und mit gesellschaftlichen Mitteln gelöst werden. Gerade bei der Auseinandersetzung mit geringfügigen Verletzungen des Strafgesetzes tritt diese Tatsache mit besonderer Klarheit hervor; denn auf diesem Gebiet der staatlichen Leitungstätigkeit treten die „spezifisch staatlichen“ Züge der sozialistischen Staatlichkeit mit besonderer Schärfe hervor. Die Beratung von geringfügigen Verletzungen der Strafgesetze durch die Konfliktkommissionen Aus den Feststellungen über den Charakter der Organe der gesellschaftlichen Disziplinargewalt ergeben sich wichtige Schlußfolgerungen für die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen und ihre Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsorganen. Wenn in der weiteren Darlegung die Tätigkeit der Konfliktkommissionen bei geringfügigen Verletzungen von strafrechtlichen Bestimmungen (§ 144 Buchst, e AGB) im Mittelpunkt steht, so soll damit nicht gesagt werden, daß diese Tätigkeit das Hauptgebiet der Konfliktkommissionen darstellt. Zweifellos ist das nicht der Fall. Die Betrachtung dieses Teils der Tätigkeit der Konfliktkommissionen erfolgt hier aber deshalb, weil das richtige Verständnis dieser Aufgaben von besonderer Bedeutung für die richtige Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen und den Konfliktkommissionen ist. Insbesondere ist das richtige Verständnis dieser Fragen eine entscheidende Voraussetzung für die richtige Praxis der Strafverfolgungsorgane beim Absehen von Strafverfolgung bei geringfügigen Verletzungen der Strafgesetze. Bei der weiteren Untersuchung erhebt sich die Frage, welche neuen Züge sich mit der Entwicklung der Konfliktkommissionen ergeben haben. Verfahrenseinstellungen hat es auch bisher gegeben, und die Einstellungspraxis ging auch bisher dahin, nicht einfach ein Verfahren nach § 8 StEG oder nach § 9 Ziff. 2 StEG einzustellen, sondern die Werktätigen in den Erziehungsprozeß einzubeziehfen, indem solche Verfahren in den Kollektiven der Werktätigen ausgewertet wurden. Bereits die Tatsache, daß § 8 StEG geschaffen wurde und daß gewisse Handlungen, die im Strafgesetz vorgesehen waren, nicht mehr als gesellschaftsgefährlich angesehen werden konnten, war Ausdruck der wachsenden politisch-moralischen Potenzen innerhalb unserer Werktätigen und in erster Linie der Arbeiterklasse. Die neue Etappe, in die wir jetzt eingetreten sind, hat sich schon seit langem abgezeichnet. Die Einstellungspraxis der Strafverfolgungsorgane ist bereits jetzt über den Rahmen des § 8 und insbesondere des § 9 Ziff. 2 StEG hinausgegangen. Vor allem die Staatsanwaltschaft hat Verfahren nicht nur bei Handlungen eingestellt, die nicht gesellschaftsgefährlich waren, sondern faktisch wurden auch bereits in der Vergangenheit Verfahren eingestellt, die gering gesellschaftsgefährlich waren, bei denen aber von einem Fehlen der Gesellschaftsgefährlichkeit nicht die Rede sein konnte. In diesem Zusammenhang ist auch die Anwendung des § 9 Ziff. 2 StEG weit über das hinausgegangen, was der ursprüngliche Inhalt dieser Bestimmung war. Diese Entwicklung hat jetzt ihren Ausdruck in den Vollmachten gefunden, die den Konfliktkommissionen übertragen wurden. Nach § 144 Buchst, e AGB sind die Konfliktkommissionen auch zuständig für die Beratung und Entscheidung bei geringfügigen Verletzungen von Strafgesetzen durch Werktätige, die nicht vor den Strafgerichten verhandelt werden. Diese Formulierung umfaßt sowohl Handlungen, die nach § 8 StEG wegen ihrer Geringfügigkeit nicht gesellschaftsgefährlich sind, als auch Handlungen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit, d. h. die sog. kleine Kriminalität*. Das ist etwas Neues. Durch Gesetz wurde somit jetzt gesellschaftlichenOrganen, den Konfliktkommissionen, das Recht übertragen, mit ihren gesellschaftlichen Mitteln über gewisse gesellschaftsgefährliche Handlungen zu beraten und dazu Stellung zu nehmen. Wir müssen uns darüber klar sein, daß diese Praxis prinzipiell über die bisherige Einstellungspraxis hinausgeht. Das Gesetz erweitert in dieser Hinsicht die Möglichkeiten der Einstellung bei Übergabe des Verfahrens an die Konfliktkommission. Wir haben festzustellen, daß die Konfliktkommissionen auch über Erscheinungen der echten Kriminalität zu beraten haben, während ja § 8 StEG im Grunde auf Handlungen zutrifft, die keine Kriminalität darstellen, weil sie nicht gesellschaftsgefährlich sind. Bei den Konfliktkommissionen geht es jetzt um mehr, es geht auch um Handlungen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit. Damit wurde ein gesetzgeberischer Schritt getan, der bewußt von dem * Die Formulierung von Abschnitt I Ziff. 3 Buchst, f der Richtlinie vom 4. April 1960 weist ausdrücklich auf Strafrechtsver-letzungen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit hin. 33S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 338 (NJ DDR 1961, S. 338) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 338 (NJ DDR 1961, S. 338)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Planung bereits der Erstvernehmung und jeder weiteren Vernehmung bis zur Erzielung eines umfassenden Geständnisses sowie an die Plandisziplin des Untersuchungsführers bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen die Aufgabe, vorbeugend jede Erscheinungsform politischer Untergrundtätigkeit zu verhindern und zu bekämpfen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist die rechtzeitige Aufklärung der Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die sozialistische Staatsund Gesellschaftsordnung richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Außeneioherung den objekt-seitigen Teil der Objekt-Umweltbeziehungen. Zur effektiven Gestaltung der ist eng mit den territorial zuständigen Dieneteinheiten dee Staatssicherheit zueaamenzuarbeiten.

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