Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 33

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 33 (NJ DDR 1961, S. 33); aus reiner Wolle hergestellten Strickwaren nur unter Verletzung der zum Schutze der Wirtschaftsplanung erlassenen Gesetze und damit mittels strafbarer Handlungen erlangt haben konnten. In diesem Zusammenhang hat der Senat die von ihm bislang vertretene Rechtsauffassung, Hehlerei liege nur dann vor, wenn mit der strafbaren Vortat das Eigentum oder Vermögensrechte eines anderen angegriffen worden sind, überprüft und ist nunmehr in Übereinstimmung mit dem 3. Strafsenat des Obersten Gerichts in Abänderung dieser Ansicht zu dem Ergebnis gelangt, daß die bisherige Auslegung des § 259 StGB nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Weder der Wortlaut des § 259 StGB noch seine Stellung im System des Strafgesetzbuchs zwingen zu der Ansicht, daß die den Gegenstand der Hehlerhandlung bildenden Sachen vom Vortäter stets durch Verletzung fremden Eigentums oder fremder Vermögensrechte erlangt worden sein müssen. „Mittels einer strafbaren Handlung erlangt“ im Sinne des § 259 StGB sind vielmehr alle Sachen, die der Vortäter unter Verletzung von Gesetzen, die eine bestimmte Art und Weise des Erlangens von Sachen unter Strafe stellen, an sich gebracht hat. Dazu gehören u. a. auch die zum Schutze unserer Wirtschaftsordnung und unserer Währung erlassenen Gesetze. Folglich können das Eigentum und das Vermögen nicht allein Objekt der Hehlerei sein. Damit ist die Frage nach dem durch § 259 StGB strafrechtlich geschützten Objekt aufgeworfen. Im Gegensatz zu der in der Rechtsprechung und Literatur mehrfach vertretenen Auffassung ist Objekt der Hehlerei aber nicht die Tätigkeit der Strafverfolgungs-örgane; denn die Handlung des Hehlers behindert nicht deren Tätigkeit. Häufig wird durch die Existenz eines Hehlers infolge des größeren am Verbrechen beteiligten Täterkreises die Aufdeckung des Verbrechens erst ermöglicht oder erleichtert. Vielfach wird durch den Hehler überhaupt erst der Vortäter ermittelt. In Fällen, in denen die Hehlerei erst begangen wird, nachdem der Vortäter bereits ermittelt und möglicherweise schon bestraft würde, kann die Strafverfolgung überhaupt nicht gefährdet werden. Richtet sich die als Hehlerei beschriebene Straftat aber nur in Einzelfällen gegen die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane, so können diejenigen gesellschaftlichen Verhältnisse, die das ordnungsgemäße Arbeiten der Strafverfolgungsorgane gewährleisten, nicht Objekt der Hehlerei sein. Dies um so weniger, als auch dann, wenn die konkrete Hehlerhandlung die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane nicht beeinträchtigt hat, das Erfordernis der Bestrafung besteht. Das ist z. B. der Fall, wenn der Hehler den durch Vortäter geschaffenen rechtswidrigen Zustand vertieft und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes erschwert (Hehlerei nach Diebstahl). Die Hehlerei ist aber nicht nur deshalb gesellschaftsgefährlich, sondern auch weil der Hehler dem Vortäter die Realisierung der Vorteile seines Verbrechens ermöglicht und ihn somit zur Begehung weiterer Verbrechen dieser Art anregt. In vielen Fällen ist bereits das Wissen um das Vorhandensein von Hehlern eine der Ursachen, die den Vortäter zur Begehung des Verbrechens veranlaßt haben. Der Tatbestand der Hehlerei dient folglich der Bekämpfung der Kriminalität, soweit sie die unrechtmäßige Erlangung von Sachen betrifft. Indem das Gesetz denjenigen mit Strafe bedroht, der mittels strafbarer Handlung erlangte Sachen seines Vorteils wegen ankauft oder zu deren Absatz mitwirkt, engt es die Möglichkeit des Vortäters ein, die auf ungesetzliche Weise erlangten Sachen ungehindert abzusetzen und damit die Vorteile seiner Tat zu verwirklichen. Damit wird gleichzeitig der Anreiz zur Verbrechensbegehung wesentlich beseitigt. Das allgemeine Objekt der Hehlerei sind demnach diejenigen gesellschaftlichen Verhältnisse, die die Art,, und Weise des Erlangens von Sachen im Rahmen der sozialistischen Volkswirtschaft und innerhalb der Beziehungen der Bürger untereinander regeln. Die Hehlerei fördert dadurch, daß sie dem Vortäter die Vorteile seines Verbrechens verwirklichen hilft, mittelbar die Begehung von Verbrechen und bewirkt die Aufrechterhaltung und Vertiefung des von dem Vortäter bei der Verletzung eines bestimmten strafrechtlich geschützten Objektes herbeigeführten verbrecherischen Erfolges. Sie ist somit ein der strafbaren Handlung des Vortäters nachfolgender Angriff auf das gleiche Objekt, festigt den vom Vortäter geschaffenen unrechtmäßigen Zustand und regt diesen zur Begehung weiterer Verbrechen an. Daraus folgt, daß das konkrete Objekt, der Hehlerei das Objekt der jeweiligen Vortat ist. Demzufolge liegt keine Hehlerei vor, wenn durch die zu beurteilende Handlung das Objekt der Vortat nicht verletzt worden ist. Wer z. B. eine Sache zum zulässigen Preis kauft, obwohl er weiß, daß der Verkäufer sie seinerseits mittels eines Preisverstoßes erlangt hat, gefährdet nicht wie der Vortäter das Preisgefüge und kann nicht als Hehler bestraft werden. Hierbei hat der „Vortäter“ weder einen mit seiner strafbaren Handlung erstrebten Vorteil realisiert, noch ist er durch die Abnahme der mittels strafbarer Handlungen erlangten Sache angeregt worden, weitere derartige Straftaten zu begehen. Im vorliegenden Fall hat die Angeklagte aber das gleiche Objekt verletzt, das die illegalen Großhändler mit dem Beiseiteschaffen der Textilwaren angegriffen haben; es liegt ein den Wirtschaftsverbrechen der Verurteilten K. und C. nachfolgender Angriff auf die Wirtschaftsplanung vor. Die von ihnen erstrebten Verbrechensvorteile konnten K. und C. nur dadurch verwirklichen, daß die Angeklagte und andere Einzelhändler ihnen die Textilwaren gegen Bezahlung abnahmen. Hätten sie keine Hehler gefunden, dann hätte der materielle Anreiz gefehlt, der bei ihnen die Triebfeder zur Begehung dei\ umfangreichen Wirtschaftsverbrechen war. Aus den dargelegten Gründen ist das Verhalten der Angeklagten vom Bezirksgericht zutreffend als Hehlerei nach § 259 StGB beurteilt worden. Das Bezirksgericht hätte jedoch beachten müssen, daß die Angeklagte nicht nur gehehlt, sondern und zwar in erster Linie mit der gleichen Handlung selbst einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO begangen hat. Sie hat ebenso wie die Produzenten der Strickwaren und wie ihre Vortäter Erzeugnisse entgegen dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsablauf beiseite geschafft. Sie hat auch gewußt, daß sie Erzeugnisse dieser Art auf ordnungsgemäßem Wege nicht zum Verkauf erhalten konnte. Da der Umfang der Straftat wesentlich geringer ist als derjenige der Vortäter, hat sie die Durchführung der Wirtschaftsplanung jedoch nur in geringem Maße gefährdet, so daß ein minderschwerer Fall im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 WStVO vorliegt. Soweit mit der Berufung die Anwendung der §§ 8 und 9 StEG erstrebt wird, liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der ständig fortschreitenden wirtschaftlichen Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik tragen die von der Angeklagten begangenen Handlungen noch heute einen gesellschaftsgefährlichen Charakter. Das Strafverfahren hat auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß nach der Tat im gesamten Verhalten der Angeklagten eine grundlegende Wandlung im Sinne des § 9 Ziff. 2 StEG eingetreten ist. Dem Protest und der Berufung ist aber darin zuzustimmen, daß die Begründung, mit der das Bezirksgericht die Anwendung des § 1 StEG abgelehnt hat, nicht zu überzeugen vermag. Dazu ist ausgeführt worden, die Angeklagte habe .in ihrem bisherigen Leben nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit dem Arbeiter-und-Bauern-Staat verbunden ist; außerdem habe sie keine gesellschaftliche Mitarbeit geleistet. Bei der Be- 33;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 33 (NJ DDR 1961, S. 33) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 33 (NJ DDR 1961, S. 33)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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