Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 326 (NJ DDR 1961, S. 326); Der Sachverständige kommt in seinen gutachtlichen Feststellungen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, zu dem Ergebnis, daß der Unfall entstanden ist infolge der für diese Verkehrssituation zu hohen Geschwindigkeit, des leichten Feuchtigkeitsgehalts der Fahrbahnstrecke und ihrer für einen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbaren Unebenheiten. Das Gericht hatte zu prüfen, ob der Angeklagte fahrlässig seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet hatte, daß ein Unfall und seine Folgen vermieden werden konnten. Die Beantwortung dieser Frage ist abhängig von der Feststellung, ob der Angeklagte erkennen konnte und mußte, daß sich hier eine allgemeine Gefahrenstelle befand. Grundsätzlich ist auf den Autobahnen der Deutschen Demokratischen Republik für Pkw eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig. Erlauben jedoch die jeweiligen Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit nicht, so muß eine diesen Verkehrsverhältnissen entsprechende Geschwindigkeit gewählt werden. Zum Unfallzeitpunkt erlaubte der Feuchtigkeitsgehalt der Fahrbahn bei ebener Straßenführung die vom Angeklagten gewählte Geschwindigkeit. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Unebenheiten in der Fahrbahn für einen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbar sind. Deshalb ist das Warnzeichen „Schleudergefahr“ in entsprechender Entfernung aufgestellt worden. Mußte und konnte der Angeklagte dieses Verkehrszeichen bemerken? Das Gericht ist der Auffassung, daß im Uberholungsprozeß selbst mit großer Wahrscheinlichkeit das Verkehrszeichen für Kraftfahrer wahrzunehmen ist und somit die Einlassungen des Angeklagten sehr zweifelhaft sind. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß in bestimmten Situationen tatsächlich das' Verkehrszeichen durch die zu überholenden Fahrzeuge verdeckt werden kann. Da einer der Hauptgrundzüge des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik darin besteht, im Zweifel stets die für den Angeklagten günstigste Möglichkeit zu unterstellen, mußte auch hier im Zweifel zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß es eine Situation gegeben haben kann, in der das Warnzeichen „Schleudergefahr“ beim Uberholungsvorgang nicht gesehen werden konnte. Wenn dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden kann, daß er das Warnzeichen gesehen hat, so kann ihm damit auch nicht bewiesen werden, daß er erkennen mußte, daß die von ihm gewählte Geschwindigkeit überhöht war. Im Zweifel muß daher zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß für ihn die Gefährlichkeit der Verkehrssituation und damit die Folgen eines möglichen Unfalls nicht voraussehbar waren. Er mußte daher in Übereinstimmung mit den Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung von der Anklage der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) und der Übertretung der §§ 1, 4, 7 und 48 der Straßenverkehrsordnung mangels Beweises gemäß § 221 Ziff. 3 StPO freigesprochen werden. §§ 1, 14 StVO. Übernimmt es ein verkehrserfahrener Bürger, ein anderes Fahrzeug einzuweisen, dann kann der Fahrer des Fahrzeugs bei Beachtung der eigenen Sorgfaltspflichten darauf vertrauen, daß dies mit der notwendigen Sorgfalt geschieht. KrG Halle-Saalkreis, Urt. vom 19. Februar 1960 S 8/60 V. Die 22jährige Angeklagte ist Straßenbahnfahrerin. Am 5. Dezember 1959 befuhr sie mit dem Straßenbahnzug Nr. 14 die D.-Straße. Auf der linken Seite der Fahrbahn bemerkte sie einen haltenden LKW. Auf der Fahrbahn standen zwei Bürger, die sich mit den Insassen des LKW unterhielten. Als die Angeklagte sich bis auf 50 Meter dem LKW genähert hatte, gab sie Läutesignale. Daraufhin verließ die eine Person, der Zeuge L., die Fahrbahn und betrat den Bürgersteig. Der später geschädigte Bei- fahrer B. blieb auf der Breitseite des LKW stehen. Als der Zeuge Ru. ihn aufforderte, die Fahrbahn zu verlassen, faßte er sich an die Stirn. Die Angeklagte verringerte die Geschwindigkeit der Straßenbahn und brachte sie zWei Meter vor dem LKW zum Halten. Als der später geschädigte B. winkte, sie solle weiterfahren, fuhr die Angeklagte wieder langsam an. Dabei vertraute sie darauf, daß ein ausreichender Abstand vorhanden und die Sicherheit des gewarnten Bürgers B. gewährleistet sei. Das Winken des Beschädigten B. wertete sie als Einweisung. Trotzdem erfaßte dm Straßenbahn den Geschädigten. Er erlitt so starke Quetschungen, daß kurze Zeit nach dem Unfall sein Tod eintraf. Die Angeklagte brachte die Straßenbahn noch in Höhe des LKW wieder zum Stehen. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der Angeklagten, der Zeugen Rü., Ra., L., Ru. und N. und des sachverständigen Zeugen Z. Aus den Gründen: Die Anklageschrift legte der Angeklagten zur Last, sie habe schuldhaft die Ursache für diesen Unfall gesetzt und damit eine fahrlässige Tötung begangen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Angeklagte kein Verschulden am Zustandekommen dieses Unfalls trifft. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit dem Verkehrsstaatsanwalt der Auffassung, daß die Angeklagte sich verantwortungsbewußt verhalten hat. Sie gab rechtzeitig Läutesignale und näherte sich mit mäßiger Geschwindigkeit dem parkenden LKW. Daß sie den Straßenbahnzug zunächst vor dem Passieren des LKW zum Stehen brachte, spricht ebenfalls für ihr umsichtiges Verhalten, da sie Zweifel hatte, ob ein Vorbeifahren an dem LKW für den zwischen beiden Fahrzeugen stehenden Geschädigten gefahrlos vonstatten gehen könnte. Wenn sie nunmehr auf Grund des Winkens des Geschädigten, das sie ohne weiteres als Einweisung betrachten konnte* wieder anfuhr und langsam an dem LKW vorbeifuhr, so kann darin kein Verkehrs widriges und damit fahrlässiges Verhalten erblickt werden. Es handelte sich bei dem Geschädigten um einen Beifahrer eines Kraftfahrzeugs, der von seinem Standort aus wesentlich exakter den zur Verfügung stehenden Zwischenraum einschätzen konnte, als dies vom Standpunkt der Fahrerin aus möglich war. Es ist infolgedessen auch keine Seltenheit, daß im Fährbetrieb der Straßenbahn Einweisungen durch dritte Personen vorgenommen werden. Auch ist festzustellen, daß für den Geschädigten durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, vor Erreichen der Straßenbahn seinen Standort zu verlassen und den Hochbord zu erreichen. Auf Grund dieses Beweisergebnisses war die Angeklagte gemäß § 221 Ziff. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Verkehrsstaatsanwalts freizusprechen, da der festgestellte Sachverhalt weder den Tatbestand der fahrlässigen Tötung noch der Übertretung der Straßenverkehrsordnung erfüllt. Zivilrecht §§ 1 ff. GenG; § IX GVG. 1. Auf die Produktionsgenossenschaften bildender Künstler ist das Genossenschaftsgesetz vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 810) nicht anwendbar. Analog anzuwenden ist vielmehr das Recht der sozialistischen Genossenschaften, d. h. die Grundsätze des Rechts der PHGs und LPGs. 2. Ein Zusammens'chluß zweier sozialistischer Genossenschaften unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Gericht. BG Dresden, Urt. vom 13. Oktober 1960 1 BC 47/60. Im Jahre 1958 haben sich verschiedene bildende Künstler in D. zusammengeschlossen und die Produktionsgenossenschaft „Bildender Künstler“, die in diesem Verfahren als Klägerin auftritt, gebildet. Die Registrierung ist am 14. Juli 1958 beim Rat der Stadt D., Abt. Kultur, erfolgt. Davon unabhängig hat sich auch die Verklagte die PGH „Kunst am Bau“ konstituiert. 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 326 (NJ DDR 1961, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 326 (NJ DDR 1961, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Untersuche nqshaftvollzuqes fortzusetzen. Die Aktivitäten der Verhafteten gegen den Untersuchungshaftvollzug reflektieren daher nicht nur die Hauptrichtungen der feindlichen Angriffe gegen die sozialistische Staats- und Gesellschafts-ordnung und bringt den spezifischen antisozialen Charakter der Verbrechen zum Ausdruck. Die kann im Einzelfall ein unterschiedliches Ausmaß annehmen. Das findet seinen Niederschlag bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse bei der Bekämpfung der subversiven Aktivitäten der Angehörigen der Militärinspektion weiseB-i., Verstärkt sind deshalb vor allem die quartalsmäßigen Belehrungen zu nutzen, den Angehörigen alle im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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