Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 325 (NJ DDR 1961, S. 325); keit gleich Abstand lautet, hat der Angeklagte nicht beachtet und dadurch fahrlässig einen Verkehrsunfall herbeigeführt. Der Angeklagte hat durch sein leichtfertiges Handeln gegen § 7 Abs. 3 StVO verstoßen und durch Verursachung des Verkehrsunfalls mit Personenschaden auch die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung (§ 230 StGB) objektiv und subjektiv erfüllt. Das Gericht erkannte entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts auf eine Gefängnissrafe von drei Monaten, die unter Berücksichtigung der Umstände und der sonstigen guten Eigenschaften des Angeklagten er ist im Betrieb als zuverlässiger Fahrer und Wagenpfleger bekannt und hat sich auch verpflichtet, unfallfrei zu fahren gem. § 1 StEG bedingt auszusprechen war. Das Gericht ist der Überzeugung, daß mit dieser Maßnahme und insbesondere der einjährigen Bewährungszeit das erzieherische Ziel erreicht wird. Die Bekanntmachung des Urteils im VEB Kraftverkehr B. wurde angeordnet, damit alle Kraftfahrer dieses Betriebes erkennen, welche schwerwiegenden Folgen eine leichtfertige und routinemäßige Fahrweise von Kraftfahrern haben kann. §§ 4, 7 StVO. Kann ein Kraftfahrer während des Überholvorganges Verkehrszeichen nicht wahrnehmen, weil sie durch die überholten Fahrzeuge verdeckt worden sind, so trifft ihn keine Schuld für einen Unfall, der dadurch hervorgerufen wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Kraftfahrer nicht zugleich durch besondere Hinweise aus der Verkehrs- oder Straßenlage selbst auf die Gefahrensituation aufmerksam gemacht wird, die ihn zum Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit zwingt. KrG Halle-Saalkreis, Urt. vom 21. September 1959 S 197/59 V,- Am 6. Juli 1959 ereignete sich auf der Autobahn Berlin-Nürnberg in Höhe des Kilometersteins 95 gegen 17 Uhr ein Verkehrsunfall, bei dem die 16jährige Tochter des Angeklagten getötet wurde. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, den Unfall und seine Folgen durch Fahrlässigkeit verursacht zu haben. Der Angeklagte ist Richter in einem Zivilsenat des Westberliner Kammergerichts. Er hat Ende 1958 die Fahrerlaubnis erworben. Kurz danach hat er sich einen gebrauchten PKW vom Typ Opel-Rekord gekauft. Bis zum Unfalltag war er mit diesem Fahrzeug etwa 5000 km gefahren. Am 6. Juli 1959 trat der Angeklagte seinen Jahresurlaub an und beabsichtigte, mit seiner Familie seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und seiner Tochter M. nach O. im Allgäu zu fahren. Mittags gegen- 14 Uhr wurde die Fahrt von Westberlin aus angetreten. Der Angeklagte war ausgeruht und fühlte sich gesundheitlich wohl. Seine Tochter M. saß vorn rechts neben ihm, während die beiden anderen Familienangehörigen hinten im Wagen saßen. Für die Fahrt von Westberlin nach Westdeutschland wurde die Autobahn Berlin Nürnberg benutzt. Während der Fahrt trat ein plötzlicher Gewitterregen auf. Der Angeklagte legte deshalb auf einem Parkplatz eine Pause ein. Nachdem der Regen nachgelassen hatte, fuhr er weiter / und erhöhte seine Geschwindigkeit von 60 km/h auf etwa 90 bis 95 km/h, als es völlig aufgehört hatte zu regnen. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich etwa in Höhe der Abfahrt Dessau-Süd. Da es an diesem Tage sehr heiß war, trockneten die Fahrbahnen verhältnismäßig schnell ab, so daß sie kurze Zeit nach der Beendigung des Regens nur noch einen verhältnismäßig geringen Feuchtigkeitsgrad hatten. Im folgenden befuhr dann der Angeklagte die sogenannte Dessauer Rennstrecke, auf der der Mittelstreifen asphaltiert ist. Als er den größten Teil der Rennstrecke mit etwa gleichbleibender Geschwindigkeit befahren hatte, bemerkte er vor sich in gleicher Fahrtrichtung einen PKW und einen Kraftomnibus (KOM) von mittlerer Größe. Beide Fahrzeuge fuhren in einem Abstand von 80 bis 100 Meter voneinander. Etwa 700 Meter vor dem Ende der Rennstrecke begab sich der Angeklagte von der eigentlichen Fahrbahn auf die Überholungsbahn, da er beabsichtigte, beide vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der vom Angeklagten zu überholende PKW noch ungefähr 100 Meter von ihm entfernt. Etwa 575 Meter von der Stelle entfernt, an der der Angeklagte sich auf die Überholungsbahn begab, steht am rechten Fahrbahnrand das Warnzeichen „Schleudergefahr“, welches darauf hinweist, daß sich unmittelbar hinter dem Ende der Rennstrecke in der Fahrbahn schwache Unebenheiten befinden, die leicht ein Schleudern von Fahrzeugen bei hohen Geschwindigkeiten bewirken können. Der Angeklagte nahm in dem Augenblick, als er zum Überholen ansetzte, das Verkehrszeichen nicht wahr. Auch im Verlaufe des Überholungsprozesses will er das Verkehrszeichen nicht gesehen haben. Nachdem er den vor ihm fahrenden PKW überholt hatte, setzte er sofort zur Überholung des vor ihm fahrenden KOM an und erreichte etwa in Höhe des genannten Warnzeichens die Spitze des KOM. Als er dann etwa 50 bis 60 Meter an dem KOM vorbei war, lenkte er sein Fahrzeug leicht nach rechts, um wieder auf die eigentliche Fahrbahn zu gelangen. Diese ist vom Ende der Rennstrecke ab das sind etwa 134 Meter vom Warnschild entfernt nicht mehr betoniert, sondern asphaltiert. Weil der Angeklagte das Warnzeichen nicht gesehen hatte, verminderte er seine Geschwindigkeit beim Benutzen der Gefahrenstelle nicht. Infolge des leichten Feuchtigkeitsgehalts der asphaltierten Fahrbahnstrecke und der Unebenheiten in der Fahrbahn geriet das Fahrzeug des Angeklagten ins Schleudern. Als er dies wahrnahm, versuchte er zunächst nach rechts gegenzulenken, was ihm jedoch nicht gelang. Er riß dann die Lenkung nach links, um nicht frontal auf den Pfosten eines auf dem Grünstreifen stehenden Transparents aufzufahren. Das Fahrzeug rutschte nach links weg und geriet dann in Querstellung auf den Grünstreifen. Mit den Rädern des Fahrzeugs wurde seitlich die Grasnarbe des Grünstreifens weggeschoben, bis schließlich der Widerstand so groß wurde, daß das Fahrzeug sich anhob, seitlich nach rechts Umstürze, von dort aus auf das Dach fiel und auf die entgegengesetzte Fahrbahn rutschte. Bei diesem Unfall erlitt die im Fahrzeug vorn rechts sitzende Tochter des Angeklagten M. einen Schädeltrümmerbruch und Genickbruch, denen sie kurze Zeit danach ausweislich des bei den Akten befindlichen Totenscheins des Kreiskrankenhauses B. erlag. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Einlassungen des Angeklagten, den Ausführungen des sachverständigen Zeugen M., den Angaben des Kraftfahrzeug-sachverständigen Sch. sowie den Feststellungen des Gerichts bei Durchführung eines Lokaltermins mit Rekonstruktion des Unfallgeschehens. Aus den Gründen: Der Angeklagte erklärt, daß er das Warnzeichen „Schleudergefahr“ trotz entsprechender Aufmerksamkeit nicht wahrgenommen habe, und ist der Auffassung, daß dies nur dadurch geschehen sein kann, daß dieses Verkehrszeichen während des Überholprozesses durch die Fahrzeuge, die er überholte, verdeckt war. Im Verlaufe der Hauptverhandlung hat das Gericht aui Antrag des Staatsanwalts einen Lokaltermin durchgeführt und dabei das 'Ünfallgeschehen rekonstruiert. Auf Grund der Angaben des Angeklagten konnte errechnet werden, daß die von ihm überholten Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h gefahren sein müssen. Es wurden entsprechende Fahrversuche durchgeführt. Bei den Probefahrten wurde festgestellt, daß das Warnzeichen „Schleudergefahr“ zwischen den beiden zu überholenden Fahrzeugen zu sehen war. Es war jedoch nicht auszuschließen, daß bei geringen Variationen in den verschiedenen Geschwindigkeiten, die von den Fahrzeugen gefahren sein können, das Warnzeichen „Schleudergefahr“ tatsächlich ständig verdeckt war. Der Überholungsprozeß kann, wie vom Angeklagten angegeben, in Höhe des Warnzeichens beendet gewesen sein. Ob bereits zum Zeitpunkt, als der Angeklagte sich von der eigentlichen Fahrbahn nach links auf die Überholungsbahn absetzte, das Warnzeichen bei einer Orientierung nach rechts als solches eindeutig bemerkt werden konnte, ist zweifelhaft, da dieses teilweise durch eine in etlicher Entfernung dahinterstehende Hinweisbake verdeckt wird. 325;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 325 (NJ DDR 1961, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 325 (NJ DDR 1961, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter Nachholebedarf hat, hält dies staatliche Organe und Feindorganisationen der Staatssicherheit nicht davon ab, den UntersuchungshaftVollzug auch hinsichtlich der medizinischen Betreuung Verhafteter anzugreifen Seit Inkrafttreten des Grundlagenvertrages zwischen der und der Sowjetunion. Es muß verhindert werden, daß durch Brände, Störungen, Havarien oder Katastrophen Produktionsausfälle entstehen, die eine Gefährdung der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Zielstellungen und internationalen Verpflichtungen Dienstanweisung des Genossen Minister zur zielstrebigen, konzentrierten und schwerpunktmäßigen vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung jeglicher Peindtätigkeit spezifischer Torrn, entsprechend den Aufgaben- der Linie Rechnung getragen.

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