Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 32

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 32 (NJ DDR 1961, S. 32); unbedingten Freiheitsstrafe gegenüber der Bestrafung ohne Freiheitsentzug an Bedeutung. Die zuletzt genannten Strafen werden gegen Personen verhängt, die aus rückständigen Auffassungen heraus strafbare Handlungen begangen haben, ohne sich gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung zu stellen. 5. Gehehlte Sachen können nicht nach § 40 StGB eingezogen werden. OG. Urt. vom 15. November 1960 2 Ust II 33/60. Das Bezirksgericht hat die Angeklagte mit Urteil vom 8. Juli 1960 wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die bei ihr beschlagnahmten Textilwaren eingezogen. Diesem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die 55jährige Angeklagte betrieb mit einer Teilhaberin ein Einzelhandelsgeschäft für Textilwaren. Im Jahre 1958 und in den ersten Monaten des Jahres 1959 kaufte sie von dem Vertreter K., der im gleichen Verfahren rechtskräftig wegen eines Wirtschaftsverbrechens (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO) verurteilt worden ist, für 3300 DM und von dem in einem gesonderten Verfahren verurteilten Vertreter C. für 600 DM Strickwaren ohne Rechnung. Diese Ware trug sie nicht in das Wareneingangsbuch ein und versteuerte sie auch nicht. Die Verurteilten K. und C. hatten die der Angeklagten verkauften Strickwaren und im. großen. Umfang weitere Textilien ohne Rechnungen von Inhabern privater Strickereibetriebe bezogen. Sie besaßen dafür keine Bezugsberechtigungen und für die Ausübung des Großhandels keine Gewerbeerlaubnis. Protest und Berufung führten zur Abänderung des Urteils. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat das Verhalten des Verurteilten K., der in den Jahren 1958 und 1959 für etwa 100 000 DM Strickwaren und andere Textilerzeugnisse ohne Genehmigung von privaten Produzenten aufgekauft hat, im Ergebnis zutreffend als Wirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO beurteilt. Die mit der Berufung dagegen erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Dazu ist zunächst festzustellen, daß § 7 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung der Kontrolle der Warenbewegung bei wichtigen Konsumgütern vom 23. Februar 1956 (GBl. I S. 225), wonach für Erzeugnise aus Handwerksbetrieben in der Regel keine Bezugsberechtigungen erforderlich sind, keine Anwendung finden kann, weil die Produktionsbetriebe, von denen K. und C. in den Jahren 1958 und 1959 die Textilien bezogen, seit dem 1. Januar 1958, mit dem Inkrafttreten der 8. Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Förderung des Handwerks vom 27. November 1957 (GBl. I S. 651), keine Handwerksbetriebe mehr waren. Die Erzeugnisse dieser Textilbetriebe unterlagen damit hinsichtlich der Abgabe an den privaten Handel uneingeschränkt der Kontrolle der Warenbewegung, die im Interesse der Sicherung der planmäßigen Versorgung der Bevölkerung mit der VO vom 22. Dezember 1955 (GBl. 1956 I S. 6) eingeführt worden war. Die von K. und C. aufgekauften Untertriko-tagen aus Kunstseide, Naturseide und Perlonseide sowie die Sport- und Badebekleidung sind in der Nomenklatur zu § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur vorgenannten Verordnung aufgeführt, so daß sie ohne Bezugsberechtigung von der privaten Produktion nicht geliefert und bezogen werden durften. Wie das Lieferscheinbuch des Verurteilten K. ausweist, wurden von der Angeklagten jedoch nicht solche Erzeugnisse, sondern in der Hauptsache gestrickte Jacken, Pullover, Blusen und Schals bezogen. Es handelt sich dabei um Obertrikotagen, die in der Nomenklatur nicht aufgeführt und deshalb auch nicht bezugsberechtigungspflichtig sind. Darum trifft die Ansicht des Bezirksgerichts, alle von K. aufgekauften Waren seien bezugsberechtigungspflichtig gewesen, weil sie in der Schlüsselliste zum Volkswirtschaftsplan stehen, nicht zu. Daraus kann allerdings nicht die mit der Berufung vertretene Auf- fassung hergeleitet werden, daß solche Erzeugnisse uneingeschränkt durch den privaten Handel von der privaten Produktion aufgekauft werden dürfen. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falls muß davon ausgegangen werden, daß die zur Herstellung der Strickwaren verwendete Wolle kontingentiert war. Das ergibt sich aus den Anordnungen über die Kontingentierung von Materialien und Ausrüstungen ab 1958 bzw. 1959 (GBl. 1957 II S. 253 bzw. 1958 II S. 163). Kontingentierte Erzeugnisse dürfen nach der Anordnung vom 29. Juni 1955 über die Verteilung, den Bezug und die Lieferung von Materialien (Sonderdruck Nr. 93 des Gesetzblattes) aus Staatsfonds nur auf Grund von Kontingenten bezogen und ausgeliefert werden. Den privaten Herstellern werden Kontingente nur zugewiesen, wenn sie genehmigte Verträge über die Produktion und Lieferung ihrer Erzeugnisse abgeschlossen haben. Das kontingentierte Material darf demzufolge auch nur für die Herstellung der zur Erfüllung der Planaufgaben benötigten Erzeugnisse verwendet werden. Im konkreten Fall bedeutet dies, daß die Wolle und die daraus produzierten Strickwaren der Kontrolle unterlagen und die Produzenten darüber nicht frei verfügen durften. Aus diesem Grunde war es auch nicht erforderlich, für kontingentiertes Material und die daraus hergestellten Erzeugnisse eine zusätzliche Bezugsberechtigungspflicht einzuführen. Die Herstellerbetriebe, von denen K. und C. ihre Ware bezogen, gehörten einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft (OWUS) an, die mit den sozialistischen Handelsorganen Verträge über die Herstellung und Lieferung von Strickwaren abschloß und von dem zuständigen staatlichen Wirtschaftsorgan die für den Bezug der Wolle erforderlichen Warenkontingente erhielt. Die Genossenschaft schlüsselte dann den Gesamtauftrag auf die ihr angeschlossenen Strickereibetriebe auf und teilte diesen die zur Produktion benötigte Wolle zu. Demzufolge unterlagen alle aus der kontingentierten Wolle hergestellten Strickwaren der Wirtschaftsplanung. Es besteht insoweit auch kein Unterschied zwischen den Erzeugnissen, die zur Erfüllung der Lieferverträge hergestellt wurden, und der Mehrproduktion, die unter Ausnutzung bestimmter betrieblicher Möglichkeiten erzielt wurde. Die Plankommission des Rates des Kreises A. hat in ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 1959 zum Ausdruck gebracht, daß die privaten Herstellerbetriebe ihre Mehrproduktion nicht nach eigenem Gutdünken an den privaten Handel abgeben durften. Sie hätten mit dem Handel zusätzliche Lieferverträge abschließen und diese von der staatlichen Verkaufsorganisation genehmigen lassen müssen, weil jede eigenmächtige Verfügung über aus kontingentiertem Material hergestellte Erzeugnisse die Erfüllung und Übererfüllung der Wirtschaftspläne gefährdet. Indem die Inhaber der Strickereibetriebe einen erheblichen Teil der aus kontingentiertem Material hergestellten Strickwaren ohne genehmigte Verträge verkauften, haben sie Erzeugnisse entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf beiseite geschafft und dadurch die Wirtschaftsplanung gefährdet. Das Verhalten der Verurteilten K. und C., die diese Erzeugnisse bezogen und damit einen ungesetzlichen Großhandel betrieben, ist gleichfalls als ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO zu beurteilen. Dabei ist es aus den vorgenannten Gründen ohne Bedeutung, daß für Obertrikotagen keine ausdrückliche Bezugsberechtigungspflicht bestand. Nach alledem steht fest, daß die von K. und C. an die Angeklagte gelieferten Strickwaren mittels strafbarer Handlungen erlangt worden sind. Das Bezirksgericht hat die Angeklagte auch zu Recht wegen Hehlerei nach § 259 StGB verurteilt, weil sie als berufserfahrene Textilwarenhändlerin den gegebenen konkreten Umständen nach annehmen mußte, daß K. und C. als illegale Großhändler die bis zu 70 Prozent 32;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 32 (NJ DDR 1961, S. 32) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 32 (NJ DDR 1961, S. 32)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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