Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 310 (NJ DDR 1961, S. 310); Genau diese Rechte aber wurden durch den deutschen Faschismus tödlich getroffen durch den gesamten Mechanismus des staatlichen Terrors gegenüber bestimmten Menschengruppen. Mit oder ohne justizmäßige Verkleidung erfolgten Tötungen in Massen, Freiheitsberaubungen, Ausplünderungen ganzer Gruppen schuldloser Menschen, nur weil sie einen bestimmten religiösen, nationalen oder politischen Status aufwiesen, z. B. Juden, Polen, Politkommissare, Antifaschisten überhaupt waren. Die Verwandlung des Staatsapparats selbst in einen Mechanismus zur Durchführung derartiger Verbrechen und zur Verhinderung ihrer Verfolgung aber ist die massivste und umfassendste Verletzung des Menschenrechts und Ausdruck des Wesens des faschistischen deutschen Imperialismus. Die Errichtung eines solchen menschenfeindlichen Systems ist ein einziges Verbrechen. Wer sich, wie die herrschende westdeutsche Theorie und Praxis, demgegenüber auf die Souveränität dieses Banditenstaates beruft, der diese ,,Gesetze“ erließ und anwandte, begünstigt die Kriegsverbrechen des Faschismus noch nachträglich. Prof. Polak sagt dazu: „Es ist dies die Verhärtung der alten reaktionären These, daß die Staatsmacht weder nach innen gegenüber dem eigenen Volke noch nach außen gegenüber den anderen Völkern an die allgemeinen Grundsätze des Zusammenlebens der Menschen gebunden wäre.“10 Der erwähnte Knieriem hat in seinem Buch „Nürnberg“ (S. 70) die Kühnheit zu behaupten, „daß die Erklärung gewisser Handlungen zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, d. h. zu völkerrechtlich strafbaren Delikten, die Innenpolitik eines Staates völkerrechtlicher Kontrolle und fremder Intervention aussetzt“. In Wahrheit sind die weltbedrohenden Menschlichkeitsverbrechen der Imperialisten Intervention und nicht ihre Bestrafung. Denn die Entfaltung von Methoden der Aggression nach außen und des Terrors auch nach innen in dem geschilderten Umfang ist kein Reservat der Innenpolitik eines Staates mehr, steht außerhalb seiner souveränen Entscheidungsmacht, ist ein Anschlag auf das Leben der Völker, auf die Souveränität alter. Daß diese völkerrechtliche Schranke der staatlichen Souveränität durch keinen innerstaatlichen „Rechtsakt“ oder offenen Machtspruch rechtswirksam verrückt werden kann, ergibt sich aus der Einheit von Völkerrecht und nationalem Recht, auf der das friedliche internationale Zusammenleben beruht11 Es ist nicht erstaunlich, daß die imperialistischen deutschen Völkerrechtslehrer genau die entgegengesetzte Auffassung von der Souveränität vertreten, so bereits A. Zorn, der erklärte, Völkerrecht sei „juristisch Recht nur, wenn und soweit es Staatsrecht“1- sei, d. h. also: derselbe Staat, der sich völkerrechtlich bindet, könne sich im Innern darüber hinwegsetzen eine ausgesprochen imperialistische These, der sich natürlich die faschistischen Theoretiker sofort bedienten. So erklärte z. B. Schecher, der Staat sei „der oberste Ordnungsgeber, den keine rechtliche Kompetenz beschränken“ dürfe.13 Daß diese Auffassung die Vorstellungen, Wünsche und Interessen der Imperialisten und insbesondere der aggressivsten unter ihnen wiedergibt, ist ebenso unzweifelhaft wie die Tatsache, daß diese Wünsche und Interessen die internationale Entwicklung und damit auch das internationale Recht seit 1917 nicht mehr allein beherrschten und daß sich gerade in der Zeit des Kampfes der Völker gegen den Faschismus die große Wende in der Entwicklung zum Durchbruch des demokratischen Völkerrechts vollzog, die dann im Ergebnis des 2. Weltkriegs offen sichtbar wurde und 10 Das Urteil von Nürnberg gilt, Schriftenreihe „Der Deutsche Imperialismus und der zweite Weltkrieg“, Heft 6, Berlin 1960, S. 20. 11 vgl. Lehrbuch des Völkerrechts, herausgegeben vom Rechtsinstitut der Akademie der Wissenschaften der UdSSR, Berlin 1960, S. 8/9. 12 Zorn, Grundzüge des Völkerrechts, Leipzig 1903, S. 7. 13 Schecher, Deutsches Außenstaatsrecht, Berlin 1933, S. 136. 310 in den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen ihren kodifizierten Niederschlag fand. Das Ergebnis ist also, daß kein Befehl Hitlers und keine sonstige juristische Verkleidung seiner Raub- und Morddirektiven das Völkerrecht aufheben konnte, daß vielmehr alle diese Raub- und Morddirektiven als völkerrechtswidrig und verbrecherisch anzusehen sind. Es zeigt sich somit, daß bei den im Dienst des Nazistaates begangenen Menschlichkeitsverbrechen der Einwand versagt, sie seien durch Gesetze und Befehle eines souveränen Staates „gerechtfertigt“ gewesen. Ist der Einwand des Verbots rückwirkender Festlegung der Strafbarkeit erheblich und begründet? Die Berufung auf dieses Argument hat von vornherein bei den Versuchen der Verteidigung und Rehabilitierung der faschistischen Kriegsverbrecher eine große Rolle gespielt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verbrechen wider den Frieden, das in Art. 6 a des Statuts des IMT zum ersten Male normiert wurde. Im Nürnberger Prozeß brachte die Gesamtverteidigung am 19. November 1945 vor: „Der jetzige Prozeß kann sich , soweit er Verbrechen wider den Frieden ahnden soll, nicht auf geltendes Völkerrecht stützen, sondern ist ein Verfahren auf Grund eines neuen Strafgesetzes, eines Strafgesetzes, das erst nach der Tat geschaffen wurde.“1,1 Auch Adenauer bediente sich bereits am 17. September 1952 vor dem Bonner Bundestag dieses Arguments, indem er erklärte, daß die Bundesregierung hinsichtlich des Nürnberger Prozesses auf dem Standpunkt des Verbots der Anwendung rückwirkenden Strafrechts stehe15. Die Regierung Adenauer vertritt also die Auffassung, die Verbrechen der faschistischen Kriegsverbrecher seien deswegen nicht strafbar, weil dies im Augenblick ihrer Begehung nicht ausdrücklich festgelegt gewesen sei. In einem Brief des Nazi-Admirals Hansen, des damaligen ersten Vorsitzenden des „Verbandes deutscher Soldaten“, vom April 1952 an Eisenhower wird in der gleichen Weise argumentiert und dies auch von Eisenhower sofort verstanden und akzeptiert: „Sie, dessen Befehlen vielleicht in naher Zukunft deutsche Soldaten unterstellt sein werden, werden den größten Wert darauf legen, auf festem, sicherem Fundament stehende Männer unter Ihrem Befehl zu wissen.“10 Nach den obigen Darlegungen war die Einhaltung der elementaren Menschenrechte bereits völkerrechtlich verbindlich in der Zeit, in der die Faschisten diese Rechte sowohl gegenüber fremden Völkern als auch gegenüber dem eigenen Volk systematisch verletzten. Daraus ergibt sich aber die Rechts Widrigkeit der Verletzung dieser Rechte durch die faschistischen Staatsorgane einschließlich des Gesetzgebers, also der Hitler, Globke usw., so daß jede rechtswidrig „legalisierte“ Tötungshandlung Mord war, jede rechtswidrig „legalisierte“ Festnahme Freiheitsberaubung, jede rechtswidrig „legalisierte“ Konfiskation Raub. Von dieser Auffassung her besteht überhaupt kein Problem in bezug auf ein Rückwirkungsverbot. Die gewohnheitsrechtliche Erweiterung und Konkretisierung der in der HLKO verheißenen Beachtung der Menschenrechte, das gewohnheitsrechtlich bereits wirksam gewordene Aggressions- und Annexionsverbot machen alle normativen und exekutiven Akte der Verbrecherbande, die im Auftrag und Interesse des Monopolkapitals in Deutschland ab 1933 die Staatsgewalt ausübte, nach Maßgabe des allgemeinen Strafrechts zu unmittelbar strafbaren Handlungen. Aber selbst wenn man sich dieser Einsicht verschließen sollte, greift der Einwand des Rückwirkungsverbots R Der Nürnberger Prozeß, a. a. O., S. 106. 10 Bulletin der Bundesregierung vom 28. September 1952. KS Deutsche Soldatenzeitung vom 3. April 1952.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 310 (NJ DDR 1961, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 310 (NJ DDR 1961, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

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