Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 307

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 307 (NJ DDR 1961, S. 307); der Deutschen Volkspolizei und der Arbeitsschutzinspektionen die in ihrer Gemeinde vorhandenen Gespannfahrzeuge auf ihre Verkehrssicherheit hin zu überprüfen sind. Den Volksvertretungen sollte weiter empfohlen werden, zu beschließen, daß das Ergebnis der Überprüfung in einer Vollversammlung ausgewertet wird, in der konkret festgelegt werden sollte, bis zu welchem Termin sich die Gespannfahrzeuge der Gemeinde in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Alle Räte der Gemeinden wurden verpflichtet, aktiv bei der Organisierung und Durchsetzung des Beschlusses der Volksvertretung mitzuarbeiten und über das Ergeb- nis der durchgeführten Maßnahmen dem Rat des Kreises bis zum 18. April 1961 zu berichten. Zur Erfüllung des durch den Rat des Kreises gefaßten Beschlusses haben wir uns die Aufgabe gestellt, über die Bezirksbehörde der Volkspolizei und die Bezirksstaatsanwaltschaft dem Rat des Bezirks zu empfehlen, die Erfolge auf dem Gebiet der Ordnung und Sicherheit des Kreises Fürstenberg (Oder) auf den gesamten Bezirk zu übertragen. Diese Auswertung des Verkehrunfalls zwischen K. und T. ist uns Beispiel dafür, wie wir in Zukunft den Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 in die Tat umsetzen müssen. Prof. Dr. PETER-ALFONS STEINIGER, Berlin Zur Strafbarkeit faschistischer Menschlichkeitsverbrecher Im Prozeß gegen den als Blutrichter angeklagten und inzwischen vom Bezirksgericht Schwerin zu acht Jahren Zuchthaus verurteilten Beisitzer am damaligen Sondergericht Posen, Breyer, erstattete Prof. Dr. Steiniger ein Gutachten über die Völkerrechtswidrigkeit der gegen polnische Bürger gefällten Todesurteile und die völkerrechtliche Begründung der Verantiuort-lichkeit des Angeklagten für diese Verbrechen. Der nachstehende Beitrag gibt auszugsweise die diesem Gutachten zugrunde liegenden Gedankengänge wieder und erweitert sie gleichzeitig angesichts der von der Verteidigung im Prozeß gegen den Massenmörder Eichmann vertretenen Position. Die Red. Warum versagt bei den im Dienst des Nazistaates begangenen Menschlichkeitsverbrechen der Einwand, sie seien durch Gesetze und Befehle eines souveränen Staates „gerechtfertigt“? Das hauptsächliche „Argument“ zum Schutze der faschistischen Menschlichkeitsverbrecher vor der Bestrafung lautet bekanntlich: Mag das Völkerrecht sagen, was es will, Gesetz ist Gesetz, Befehl ist Befehl. Dieses Argument wird gewöhnlich mit dem Hinweis verbunden, daß bei Nichtanerkennung der Souveränität des faschistischen Staates jegliche Staatsautorität aufhöre und Anaschie ein trete1. Es ist offensichtlich, daß diese Argumentation davon ausgeht, daß der faschistische Staat ein Staat wie jeder andere sei, dessen Autorität zu schützen, die Pflicht auch der Nachfolgestaaten und aller Staaten überhaupt sei. In Wahrheit beruht der faschistische Staat nicht nur notwendig auf dem Bruch der Verfassung des bürgerlich-demokratischen Staates, der Nazi-Staat also auf dem Bruch der Verfassung von Weimar, sondern er ist zugleich als Machtinstrument des Terrors und der Aggression ein Anschlag auf das demokratische Völkerrecht unserer Zeit. An dessen Maßstab gemessen, ist zwar die Wahl der-Gesellschaftsordnung und ihrer poli-fc tischen Organisationsform eine innere Angelegenheit ’ jedes Volkes, in die kein anderer Staat sich einmischen darf, aber dieses Selbstbestimmungsrecht ist um seiner selbst willen „beschränkt“ auf die Errichtung eines nationalen Friedens Staates, in dem aggressiven Kräften jede Betätigungsmöglichkeit genommen, allen friedliebenden, demokratischen Kräften aber die volle Aktionsfreiheit garantiert sein muß. Das ist der Kern der Menschenrechtsgarantie des Völkerrechts unserer Epoche, ohne die dessen Grundprinzip, der Frieden auf der Grundlage der Selbstbestimmung aller Völker, nicht 1 z. B. Behling in: Archiv des Völkerrechts, Tübingen 1950, S. 418. verwirklicht werden kann. Wer hingegen den faschistischen Staat und zwar nicht nur den von gestern und dessen „Recht“ völkerrechtlich anerkennt, begünstigt nicht nur den alten wie den neuen Faschismus, sondern verneint zugleich auch das von den Völkern im Kampf gegen den Faschismus mit Hilfe der Sowjetunion errungene Völkerrecht. Indem dieses den Nazi-Normen und Hitler-Befehlen die juristische Wirksamkeit versagt, öffnet es nicht das Tor zur Anarchie, sondern schließt es. Aber auch abgesehen von seinem faschistischen Charakter versagt der sog. Souveränitätseinwand von vornherein gegenüber allen Verbrechen, die begangen wurden in Gebieten, die von den Faschisten widerrechtlich annektiert oder besetzt worden sind, also ihrer Souveränität gar nicht unterstanden. Die annektierten Gebiete, wie der sog. Warthegau, oder quasi annektierte Gebiete, wie der übrige „Ostraum“, d. h. alle besetzten Gebiete östlich der Reichsgrenzen von 1939, sind schon deswegen nie unter die Souveränität des Nazistaates geraten, weil dessen Annexionsakte samt und sonders von vornherein völkerrechtswidrig waren. Selbst wenn man von dem Völkerrecht der Epoche des Imperialismus ausgehen wollte, das ein „Recht“ auf Annexion für den jeweils siegreichen Aggressor anerkennt, waren dennoch die Annexionsakte des Nazistaates unwirksam. Denn nach diesem Recht wurde außer der Annexionserklärung, an der es natürlich in keinem Fall fehlt z. B. für die Eingliederung des Warthegaus der Hitlererlaß vom 8. Oktober 1939 , die sog. Debellation verlangt, d. h. die volle und endgültige Beseitigung jeder Herrschaftsmöglichkeit der Regierung des besetzten Staates. Nach Auffassung der bürgerlichen Völkerrechtstheoretiker ist die Debellation nicht gegeben, wenn eine Exilregierung besteht, wenn Verbündete den Krieg weiterführen, insbesondere wenn eigene Armeen des besetzten Landes in ihren Reihen weiterkämpfen und wie man hinzufügen muß wenn es im besetzten Gebiet selbst eine organisierte Widerstandsbewegung gibt. Im Urteil des Internationalen Militärtribunals (IMT) heißt es: „Niemals ist diese Lehre (die Lehre von der Unterwerfung des Besiegten der Verf.) für anwendbar gehalten worden, solange noch eine Armee im Felde stand und versuchte, die besetzten Gebiete ihrem wahren Herrn zurückzugewinnen, und daher kann im vorliegenden Falle dieser Lehrsatz auf keines der nach dem 1. September 1939 besetzten Gebiete Anwendung finden.“* S. 2 3 Selbst der Faschist v. Knieriem2, 2 Der Nürnberger Prozeß, herausgegeben von Steiniger, 4. Aufl., Berlin 1960, Bd. I, S. 205. * 3 Von Knieriem. Nürnberg Rechtliche und menschliche Probleme, Stuttgart 1953. 30 7;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 307 (NJ DDR 1961, S. 307) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 307 (NJ DDR 1961, S. 307)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der abgeleiteten Verfahrensfragen, die in der PaßkontroOrdnung und - in der Ordnung zur Technologie der Kontrolle und Abfertigung sowie zur Arbeitsorganisation an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, wenn dies unumgänglich ist. Die zweite Alternative des Paragraphen Gesetz ist für die Praxis der Staatssicherheit -Arbeit von Bedeutung.

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