Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 298

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 298 (NJ DDR 1961, S. 298); Sofern im Ermittlungsvorgang noch Widersprüche oder Mängel festgestellt werden, gibt der Staatsanwalt den Vorgang mit konkreten Ermittlungsaufträgen an die Volkspolizei zurück. Diese gründliche Ermittlungstätigkeit findet schließlich ihren Ausdruck in einer richtigen und überzeugenden Rechtsprechung des Kreisgerichts. Allgemein haben wir festgestellt, daß die Qualität der Rechtsprechung in Verkehrssachen maßgeblich auch von der Qualität der Ermittlungsarbeit abhängt, für die der Staatsanwalt verantwortlich ist. Dort, wo die Untersuchungsorgane, die Staatsanwaltschaft und das Gericht die Vorgänge formal bearbeiten und nur ungenügend Zusammenarbeiten, kommt es eben dazu wie beispielsweise im Kreis Burg , daß die Ermittlungsvorgänge verschiedentlich Mängel aufweisen, der Staatsanwalt sich nicht genügend damit auseinandersetzt und trotz der Mängel Anklage erhebt und das Gericht auch das Verfahren eröffnet. Es bleibt dann nicht aus, daß in diesen Verfahren in der Hauptverhandlung Schwierigkeiten auftreten, die verschiedentlich auch zu Mängeln in der Rechtsprechung führen. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsorganen bei klarer Trennung ihrer Verantwortlichkeit für einen bestimmten Verfahrensabschnitt hilft die Mängel in dem einen oder anderen Organ beseitigen. Der Staatsanwalt ist verpflichtet, jeden ihm vom Untersuchungsorgan übergebenen Vorgang gründlich dahingehend zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die geforderte Maßnahme bzw. für ein gerichtliches Strafverfahren gegeben sind. Wenn es notwendig ist, muß der Vorgang mit einer konkreten Arbeitsanleitung für die Nachermittlungen an das Untersuchungsorgan zurückgegeben werden. Zur Anleitung der Untersuchungsorgane gehört es auch, dem jeweiligen Unfallsachbearbeiter durch Terminmitteilungen die Möglichkeit zu geben, an einigen Verhandlungen teilzunehmen und selbst zu verfolgen, was aus dem von ihm bearbeiteten Vorgang wird, welchen Dingen in den Ermittlungen zuwenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, in welcher Hinsicht Mängel vorhanden sind, die eventuell zu Schwierigkeiten in den Verhandlungen führen. Die Richter und Staatsanwälte müssen sich aber auch die langjährigen Erfahrungen der Verkehrspolizei zunutze machen, um selber hinsichtlich der technischen Seite eines Unfallablaufs, der richtigen Einschätzung von Verkehrssituationen und dessen, was in diesen verschiedenartigen Situationen tatsächlich von einem Verkehrsteilnehmer verlangt werden kann, ein besseres Verständnis aufbringen zu können. Von der Verkehrspolizei können sie auch am besten erfahren, in welchen Betrieben und Gemeinden es Verkehrssicherheitsaktivs gibt, auf die sich Staatsanwaltschaft und Gericht in ihrer Tätigkeit stützen können. Bei Beachtung dieser Dinge wird die enge Zusammenarbeit bewirken, daß die Ermittlungsorgane eine bessere Anleitung erhalten und Staatsanwalt und Richter besser und umfangreicher ermittelte Vorgänge bekommen, was wiederum eine qualitativ bessere Rechtspflege ermöglicht. In gleicher Weise ist auch eine enge Zusammenarbeit mit den übrigen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen erforderlich. Der Schutz des Transportwesens und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit sind ein Teil der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Der 1. Ettersburger Verkehrsrechtslehrgang war ein Erfahrungsaustausch über die Bekämpfung der Ursachen für die Verkehrskriminalität. Es kommt jetzt darauf an, die Ergebnisse dieses Lehrgangs an die Kreise weiterzuvermitteln. Das darf jedoch keine einmalige Erscheinung sein. Vielmehr muß dies durch eine ständige Anleitung der Kreise erfolgen, wobei von dem Beschluß des Staatsrates über die Entwicklung der Rechtspflege und der Programmatischen Erklärung auszugehen ist. Die Anleitung durch die Verkehrsstaatsanwälte sollte auch eine Schulung hinsichtlich der zur Zeit noch Schwierigkeiten bereitenden Rechtsprobleme enthalten. Bei Beachtung der im Lehrgang gegebenen Hinweise und bei Ausschöpfung der gegebenen Möglichkeiten wird es gelingen, die Arbeit weiter zu verbessern und in der Rechtsprechung in Verkehrssachen den Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 stärker durchzur setzen. Prof. Dr. JOHN LEKSCHAS, Dekan der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Zum Problem des fahrlässigen Verschuldens bei Verkehrsdelikten Der nachstehende Beitrag soll sich nicht mit den vielschichtigen Problemen der Organisation des Kampfes gegen Verkehrsdelikte und den dabei auftretenden Fragen der Rechtsprechung im allgemeinen befassen wie er ebensowenig auf alle Grund- und Spezialfragen des Verschuldens eingehen kann. Seine Aufgabe ist es, einige Probleme des fahrlässigen Verschuldens bei Verkehrsdelikten zu behandeln. Die Schuldfrage ist ohne alle anderen Probleme in ihrer Bedeutung negieren zu wollen ----- eine der ent- scheidenden Grundfragen der Rechtsprechung. Von ihrer richtigen Behandlung im gesamten Strafverfahren, d. h. von der Ermittlung bis zum Urteil, ja sogar bis hinein in den Strafvollzug, hängt in sehr entscheidendem Maße die Qualifizierung und der Erfolg der Rechtsprechung ab. Unsere Rechtsprechung wird den erhöhten Anforderungen, wird der Forderung der Program- matischen Erklärung des Vorsitzenden des Staatsrates auf Entfaltung sozialistischer Gerechtigkeit und Humanität letztlich nur gerecht werden, wenn sie das Schuldproblem im gesamten Verfahren richtig behandelt. Eine wirklich sozialistische Strafrechtsprechung, eine von allen Schlacken bürgerlich-formaler Menschenbehandlung freie Strafrechtsprechung ist nur dort gegeben, wo das Problem des Verschuldens des Angeklagten restlos und in aller Tiefe geklärt ist, wo das Gericht ohne Scheu vor den sich bei gründlicher Betrachtung auftretenden Widersprüchen zur überzeugenden Darstellung der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten gelangt. In diesem Zusammenhang sollte man übrigens nicht übersehen, daß der Freispruch wegen erwiesener Unschuld des Angeklagten oder wegen nicht erwiesener Schuld nicht nur die Wirkung hat, jemanden von der Anklage zu befreien; oftmals wird daran sichtbar, daß 298;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 298 (NJ DDR 1961, S. 298) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 298 (NJ DDR 1961, S. 298)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der Grundsatzdokumente zur Sicherung der Volkswirtschaft - die sich aus der volkswirtschaftlichen Aufgabenstellung für den jeweiligen Verantwortungsbereich ergebenden Entwicklungen und Veränderungen rechtzeitig zu erkennen, die sich daraus ergebenden wachsenden Anforderungen an eine qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in den StVfc auf der Grundlage der Befehle und Weisungen des Genossen Minister und einer zielgerichteten Analyse der politisch-operativen Lage in allen Verantwortungsbereichen durchzusetzen. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der zur Lösung der politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung, vor allem hinsichtlich ihrer Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gegenüber dem Staatssicherheit , die ständige Vervollkommnung und Aufrechterhaltung eines unter allen politisch-operativen Lagebedingungen funktionierenden Verbindungssystems.

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