Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 297

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 297 (NJ DDR 1961, S. 297); Durch die Einbeziehung eines großen Kreises von Werktätigen aus der Umgebung des Täters bereits in das Ermittlungsverfahren ist es möglich, ein umfassendes Bild über die Persönlichkeit des Beschuldigten zu gewinnen. Die in den Gesetzesverletzungen zum Ausdruck kommenden gesellschaftlichen Konflikte und deren Ursachen können besser geklärt und Maßnahmen zu ihrer Überwindung getroffen werden. Gleichzeitig wird auf diesen Personenkreis ein erzieherischer Einfluß ausgeübt, das Verantwortungsbewußtsein vieler Menschen für die Pflicht zur Einhaltung von Sicherheit und Ordnung erhöht und über den Einzelkonflikt hinaus positiv auf die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins eingewirkt. Die Werktätigen lernen, sich selbst für die öffentliche Ordnung und Sicherheit einzusetzen und eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegen Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit, Leichtfertigkeit und Schlamperei zu schaffen. Im Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961 wird festgestellt: „Immer stärker entwickeln sich sozialistische Kollektive, die sich für die Wahrung und Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit verantwortlich fühlen.“ Wir müssen die bewußte Kraft unserer sozialistischen Gesellschaft erkennen, auf sie vertrauen und sie sinnvoll nutzen. Die Methoden können dabei sehr verschieden sein und werden stets von der konkreten Situation ab-hängen. Ein gütes Beispiel, wie in Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen und unter breiter Einbeziehung der Bevölkerung vorbeugend gewirkt und die Verkehrssicherheit weiter gehoben werden kann, sind die in dem Artikel von Rau3 geschilderten Maßnahmen, die zur verkehrssicheren Ausstattung der Gespannfahrzeuge im Bezirk Frankfurt (Oder) getroffen wurden. Exakte Aufklärung des Sachverhalts Voraussetzung für eine richtige und überzeugende Rechtsprechung Der Staatsrat hat im Beschluß vom 30. Januar 1961 ganz klar die Forderung nach einer allseitigen Untersuchung und Aufklärung der Straftat erhoben. Die Staatsanwälte und Richter beherzigen dies; es gibt aber noch Fälle, in denen eine ungenügende Differenzierung in der Strafart und Strafhöhe, eine formale Behandlung des Verfahrens oder eine formale Entscheidung zeigen, daß die Prinzipien des sozialistischen Rechts außer acht gelassen worden sind. Die formale Behandlung kommt häufig in Verfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß zum Ausdruck. Deshalb sollen Beispiele aus diesem Bereich herangezogen werden, um auf Fehler aufmerksam zu machen und damit die Voraussetzungen für ihre Beseitigung zu schaffen. Einmal klammern sich einige Staatsanwälte und Richter bei der Anwendung des § 49 StVO schematisch an den Grenzwert von 1,5 Promille Blutalkohol. Wenn dieser Wert erreicht ist, begnügen sie sich damit. Sie unterlassen es dann häufig, weitere Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen. Die näheren Umstände der Tat, wie es dazu überhaupt kam, die eingetretenen oder möglichen Folgen, die Person des Täters und sein sonstiges Verhalten werden nicht genügend beachtet. Diese Arbeitsweise führt letztlich zu einem fehlerhaften Urteil, das allein nach der Höhe des Blutalkoholgehalts differenziert. In anderen Fällen ziehen die Richter und Staatsanwälte allein aus der Tatsache, daß derartige Vergehen im Kreisgebiet gehäuft auftreten, die Schlußfolgerung, es handele sich um einen Schwerpunkt in der Kriminalität. Die Folge davon ist, daß die Gerichte zu einer falschen Einschätzung der Situation kommen und Gefängnisstrafen aussprechen, anstatt die großen Möglichkeiten zu nutzen, die unser sozialistisches Strafrecht ihnen mit der Schaffung der bedingten Verurteilung und des öffentlichen Tadels gegeben hat. Dafür sei ein Beispiel aus dem Kreis Zittau angeführt: Ein 23jähriger Stahlbauschlosser arbeitete innerhalb einer Brigade auf einer auswärtigen Baustelle. Gegen 9 Uhr des Unfalltages trank er zwei Flaschen Bier zum Frühstück. Um 11.30 Uhr beendete die Brigade die Arbeit. Ein Kasten Bier wurde in die Wohnbaracke geholt, und der Beschuldigte beteiligte sich nun weiterhin am Alkoholgenuß. Nach etwa einer Stunde legte er sich hin und schlief eine halbe Stunde. Dann fuhr er mit seinem Motorrad tanken, da er abends noch fahren wollte. Auf der Rückfahrt voll der Tankstelle fuhr er einen auf der Fahrbahn der Werkstraße gehenden Kollegen an. Beide stürzten und zogen sich Verletzungen zu, wegen deren sie mehrere Wochen arbeitsunfähig waren. Der Angeklagte, der als. ein guter und vorbildlicher Facharbeiter geschildert wird, wurde zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Aus der Akte und aus dem Urteil ist die Richtigkeit der ausgesprochenen Strafe nach Art und Höhe nicht zu erkennen. Eine Gefängnisstrafe kann nicht einfach damit begründet werden, daß die Straftat unter Alkoholeinfluß begangen wurde. Das Fahren unter Alkoholeinfluß ist ein häufig auf tretendes Delikt. Wegen der hierbei möglichen und oftmals auch eintretenden schweren Folgen beinhaltet es auch eine erhebliche Gesellschaftsgefährlichkeit. Das schließt aber den Ausspruch einer Strafe ohne Freiheitsentzug auch dann nicht aus, wenn Folgen eingetreten sind. Ein solcher Ausschluß würde mit den Prinzipien der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit nicht in Einklang stehen. Eine bedingte Verurteilung oder ein öffentlicher Tadel sind hier vor allem dann möglich und richtig, wenn die strafbare Handlung dem sonstigen Verhalten des Täters wesensfremd ist. Dazu ist es aber erforderlich, das Verhalten des Täters vor und nach Begehung der Straftat, sein sonstiges Verhalten sowohl als Verkehrsteilnehmer wie auch in anderen Lebensbereichen und seine Einstellung zur sozialistischen Arbeit, als dem wichtigsten Kriterium, zu überprüfen. Daraus ergeben sich dann auch die Anhaltspunkte, aus denen auf Umfang und Art der noch vorhandenen Überreste alter, bürgerlicher Ideologien und Gewohnheiten geschlossen werden kann. Zugleich wird festgestellt, inwieweit sich beim Täter demgegenüber schon ein neues, positives, sozialistisches Bewußtsein herausgebildet hat. Eine an die positiven Eigenschaften fördernd anknüpfende Bestrafung auch ohne Freiheitsentzug vermag den Täter zu einem künftig rechtlich und gesellschaftlich verantwortungsbewußten Verhalten zu bestimmen. In dieser Hinsicht sind aber Mängel in dem genannten Beispiel enthalten. Es wurde keine Beurteilung aus dem ständigen Wohnort des Beschuldigten angefordert; es wurden keine Ermittlungen darüber geführt, ob der Beschuldigte zum häufigen Alkoholgenuß bzw. Alkoholmißbrauch neigt; es wurden auch keine Feststellungen darüber getroffen, wie die Brigade beschaffen ist, in der der Angeklagte arbeitet. Es hätte festgestellt werden müssen, ob die Brigade geeignet und in der Lage ist, die beim Beschuldigten festgestellten Schwächen überwinden zu helfen, so daß auch eine Bestrafung ohne Freiheitsentzug den angestrebten Erziehungserfolg hätte bewirken können. All diese Feststellungen hätten getroffen werden müssen, um die Straftat allseitig und richtig einzuschätzen und ein richtiges und überzeugendes Urteil fällen zu können, das von den Werktätigen verstanden wird. Gut werden die Ermittlungen z. B. im Kreis Staßfurt geführt. Der K-Leiter übt eine strenge Kontrolle darüber aus, daß die Vorgänge vollständig ermittelt sind, bevor sie dem Staatsanwalt übergeben werden. Die Staatsanwälte arbeiten die Vorgänge gründlich durch. 297 3 vgl. dieses Heft S. 306.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 297 (NJ DDR 1961, S. 297) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 297 (NJ DDR 1961, S. 297)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der Normen der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durch die Angehörigen des politisch-operativen Kontroll- und Sioherungsdien-stes Bin wesentlicher Bestandteil Gewährlerrftung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich sowie der Qualität und Effektivität der Aufgabenerfüllung verfolgen in ihrer Einheit das Ziel der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet in der begangen werden oder - in einem engen Zusammenhang zu aktuellen zeitlichen und örtlichen besonders bedeutsamen Ereignissen und Situationen im Verantwortungsbereich stehen.

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