Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 292

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 292 (NJ DDR 1961, S. 292); lungsverfahren getroffen werden müssen, sind Voraussetzung für die Entscheidung der Gerichte darüber, ob Strafen ohne Freiheitsentziehung auszusprechen sind, um das mit der Durchführung des Strafverfahrens gestellte Ziel zu erreichen. Die umfassende Aufklärung dieser Faktoren sowie des Verhaltens des Täters vor und nach Begehung der Tat ist auch die Voraussetzung dafür, daß die mit der Strafe ohne Freiheitsentziehung notwendig verbundene wirkungsvolle und bewußte Erziehung des Rechtsbrechers durch die Gesellschaft selbst schon im Ermittlungsverfahren in die Wege geleitet und später ausgebaut werden kann. Es muß deshalb bereits im Ermittlungsverfahren festgestellt werden, welche konkreten Voraussetzungen im Einzelfall für eine derartige gesellschaftlich-erzieherische Einwirkung z. B. im Betrieb, im Wohngebiet, in der Familie, in gesellschaftlichen Organisationen gegeben sind. Ist das nicht geschehen, dann hat das Gericht dies zu veranlassen bzw. in der Beweisaufnahme nachzuholen. Die Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung ist nicht unbedingt vom Vorhandensein eines gefestigten und sich seiner Verantwortung für die Erziehung des Rechtsbrechers voll bewußten Kollektivs abhängig. Die Fähigkeit eines Kollektivs zur selbständigen Erziehung eines Rechtsbrechers durch die- Gesellschaft wächst mit der Aufgabenstellung. Die Herausbildung und das Wachstum eines Kollektis dürfen allerdings nicht dem Selbstlauf überlassen bleiben. Aufgabe der Gerichte ist es, in Zusammenarbeit mit den örtlichen Organen der Staatsmacht und den gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere der Nationalen Front, dem FDGB, der FDJ und dem DFD, diesen Entwicklungsprozeß zu fördern. Vertretern des Kollektivs, in dem der Angeklagte arbeitet und lebt, ist deshalb in der Hauptverhandlung Gelegenheit zu geben, sich über die Wirkung der Tat, das Verhalten des Täters und die Möglichkeit seiner weiteren Erziehung zu äußern. Dabei kommt es auch darauf an, aufzuklären, wie das Kollektiv die künftige Einwirkung auf den Täter gestalten will und kann, ob es sich für ihn einsetzt oder nicht. * *, 2. Die bedingte Verurteilung ist keine Sonderform der Freiheitsstrafe, sondern eine selbständige Strafart. Die charakteristische Besonderheit der bedingten Verurteilung besteht darin, den Täter durch Androhung einer Freiheitsentziehung zur Achtung der Gesetzlichkeit zu veranlassen und ihm während der Bewährungszeit durch die gesellschaftlichen Kräfte zu helfen, sich zu einem verantwortungsbewußten Menschen zu entwickeln, der künftig die Gesetze bewußt und freiwillig einhält. Die bedingte Verurteilung wird nicht immer in ihrer erzieherischen Rolle und Wirksamkeit erkannt und entgegen den schon bei Erlaß des StEG gegebenen Hinweisen vorwiegend bei geringfügigen Straftaten ausgesprochen. So wurde im Jahre 1960 nur in wenigen Fällen auf bedingte Strafen über ein Jahr erkannt. Bei 90 % aller Fälle betrugen sie bis zu -sechs Monaten; die Mehrzahl davon bis zu drei Monaten. In seinen Urteilen vom 11. November 1960 (NJ 1960 S. 839) und vom 15. November 1960 (NJ 1961 S. 31) hat das Oberste Gericht Beispiele für die zutreffende Anwendung der bedingten Verurteilung gegeben. Der Anwendungsbereich der bedingten Verurteilung ist nicht auf geringfügige Straftaten beschränkt, wie sich bereits aus dem gesetzlichen Strafrahmen ergibt. Die bedingte Verurteilung kann auch bei fahrlässig begangenen Delikten mit schweren Folgen, bei denen der Grad der Schuld des Täters sehr gering ist, angewendet werden. Sie kann aber auch Anwendung finden bei vorsätzlichen Handlungen, die einen erheblichen Schaden zur Folge haben, z. B. wenn der Täter vom Verletzten zu einer Körperverletzung provoziert worden ist. Es muß jedoch beachtet werden, daß, je schwerwiegender die Straftat ist, um so höhere Anforderungen an die in der Person des Täters liegenden Umstände, insbesondere den Stand seines Bewußtseins und seine berufliche und gesellschaftliche Pflichterfüllung, gestellt werden müssen, so daß der Grad seiner Schuld, seine Motive und der Umstand, ob er erstmalig straffällig geworden ist, zum ausschlaggebenden oder gar entscheidenden Kriterium für den Ausspruch einer verhältnismäßig hohen bedingten Freiheitsstrafe werden. ' 3. Für die Anwendung des öffentlichen Tadels als eigenständige gerichtliche Strafe gelten im Prinzip die gleichen Grundsätze wie für die Anwendung der bedingten Verurteilung. Der öffentliche Tadel setzt aber generell einen geringeren Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit voraus und stellt strengere Anforderungen an die Persönlichkeit des Täters und den Grad der Schuld. Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des öffentlichen Tadels ist insbesondere der Umstand, ob der Täter geständig ist, ob er Reue zeigt und ob seine Einstellung zu seiner Tat die Gewähr bietet, daß er unter dem Eindruck einer ernsten Verwarnung durch das Gericht künftig zu einem rechtlich einwandfreien Verhalten bestimmt wird. So wäre z. B. in der Strafsache S 195/60 des Kreisgerichts Görlitz-Stadt, in der die Angeklagte wegen Diebstahls eines Päckchens Kaffee im Werte von 7,50 DM in einem Selbstbedienungsladen fälschlicherweise zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt wurde, ein öffentlicher Tadel am Platze gewesen. Die nicht vorbestrafte Verurteilte gehört dem FDGB und der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft an und ist aktives Mitglied des Elternbeirates. Hier wäre auf Grund des geringen Schadens und der überwiegend positiven Entwicklung der Verurteilten der Ausspruch eines öffentlichen Tadels gerechtfertigt gewesen. Die Anwendung des öffentlichen Tadels kann auch bei leichten Straftaten von Tätern geboten sein, bei denen eine gesellschaftliche Erziehung durch die Konfliktkommission nicht möglich ist, z. B. bei Hausfrauen oder Rentnern. Wird neben dem öffentlichen Tadel zusätzlich auf Geldstrafe erkannt, so darf diese durch ihre Höhe den Charakter des öffentlichen Tadels als Hauptstrafe nicht herabmindern. Eine Geldstrafe neben dem öffentlichen Tadel soll nur dann ausgesprochen werden, wenn dies zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung der Hauptstrafe erforderlich ist. 4. Zur Anwendung von Geldstrafen Die Geldstrafe ist Bestandteil des sozialistischen Strafensystems. Nach Aufhebung des § 27 b StGB durch das StEG wurde die Anwendung der Geld- 292;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren verlangt demzufolge die ständige Entwicklung und Vertiefung solcher politisch-ideologischen Einstellungen und Überzeugungen wie - feste und unerschütterliche Verbundenheit mit der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei entsprechen, Hur so kann der Tschekist seinen Klassenauftrag erfüllen. Besondere Bedeutung hat das Prinzip der Parteilichkeit als Orientierungsgrundlage für den zu vollziehenden Erkenntnisprozeß in der Bearbeitung von feindlich tätigen Personen und Dienststellen in Vorgängen, bei ihrer Aufklärung, Entlarvung und Liquidierung. Der Geheime Mitarbeiter im besonderen Einsatz Geheime Mitarbeiter inr besonderen Einsatz sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet genutzt werden und daß dabei keine operative Liensteinheit ausgenommen ist. Das ist ganz im Sinne meiner im Referat.

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