Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 291 (NJ DDR 1961, S. 291); Diebstählen in Selbstbedienungsläden eine kurzfristige Freiheitsstrafe erforderlich sein. Der kurzfristigen Freiheitsstrafe sind hinsichtlich des Anwendungs- und Wirkungsbereiches enge Grenzen gesetzt. Sie ist nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen der Charakter der Tat trotz Fehlens schwerwiegender Folgen die sofortige kurzfristige Isolierung des Täters erfordert, um ihn der weiteren erzieherischen Einwirkung durch die Gesellschaft zugänglich zu machen. 3. Der Ausspruch einer kurzfristigen Freiheitsstrafe muß der Tat unverzüglich folgen, wenn ihre nachhaltige disziplinierende Wirkung nicht gemindert werden soll. Dieses Ziel wird mit der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens am wirkungsvollsten erreicht. Liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren (§§ 231 ff. StPO) nicht vor, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ladungsfrist gemäß § 184 Abs. 2 StPO gegeben sind. Eine nicht unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft erfolgende Vollstreckung steht im Widerspruch zum Zweck der kurzfristigen Freiheitsstrafe. Deshalb müssen Rechtsmittelverfahren in diesen Fällen schnell durchgeführt und muß die Vollstreckung des rechtskräftigen Strafausspruchs unverzüglich eingeleitet werden. ' Die kurzfristige Freiheitsstrafe, ebenso wie die Freiheitsstrafe überhaupt, stellt keinen Ersatz für die Erziehung des Täters im Kollektiv dar. Auf jeden Fall muß nach Beendigung des Strafvollzuges die gesellschaftliche Erziehung fortgesetzt werden. Dabei muß an den erreichten Bewußtseinsstand bzw. die erreichte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten angeknüpft werden. m Die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung 1. In der Praxis der Gerichte besteht auch noch Unsicherheit bei der Verwirklichung des Prinzips, solche Rechtsbrecher geduldig zu erziehen, die aus Undiszipliniertheit oder aus Mangel an Verantwortungsbewußtsein Straftaten begangen haben. Die den Strafen ohne Freiheitsentziehung innewohnenden erzieherischen Möglichkeiten werden von den Gerichten noch ungenügend ausgeschöpft. Dadurch wird die mit diesen Strafarten erreichbare erzieherische Einwirkung durch die Gesellschaft eingeengt. Es wird noch ungenügend beachtet, daß die Entwicklung des sozialistischen Bewußtseins der Menschen ein komplizierter Prozeß ist, der entsprechend ihrer sozialen Herkunft und Stellung und ihren sonstigen Lebensbedingungen nicht einheitlich, gradlinig und gleichmäßig verläuft. An die Voraussetzungen der Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung werden oft überspitzte Anforderungen gestellt. Es gibt sowohl Fälle der engherzigen Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung als auch der prinzipienlosen Ausweitung. Beide Abweichungen sind für den sozialistischen Aufbau gleichermaßen schädlich. In der gegenwärtigen Etappe des sozialistischen Aufbaus gewinnen neben der Anwendung der Freiheitsstrafe die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung und Maßnahmen der außergerichtlichen gesellschaftlichen Erziehung immer stärkere Bedeutung. Die neuen gesellschaftlichen Beziehun- gen, die sich in der Periode des entfalteten Aufbaus des Sozialismus durchsetzen, erfordern es, die den Strafen ohne Freiheitsentziehung innewohnenden erzieherischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Die Strafen ohne Freiheitsentziehung werden angewandt gegen Personen, die aus zeitweiliger Undiszipliniertheit oder Pflichtvergessenheit, aus ungefestigtem gesellschaftlichem Verantwortungsbewußtsein, anderen rückständigen Auffassungen oder aus persönlichen Schwierigkeiten Straftaten begehen, ohne sich damit außerhalb der sozialistischen Gesellschaftsordnung zu stellen. Sie sind daher hauptsächlich gegen Personen anzuwenden, die erstmalig straffällig wurden, bei denen die Tat im Gegensatz zur bisherigen, überwiegend positiven Entwicklung steht und als eine einmalige Entgleisung zu betrachten ist. Andererseits wird jedoch nicht jede Vorstrafe, z. B. wegen fahrlässig begangener Handlungen, die mehrfache Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung ausschließen, insbesondere dann nicht, wenn die erneute Tat nicht Ausdruck einer negativen Entwicklung ist. Ein wichtiges Kriterium für die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung ist die positive Grundhaltung des Täters zur Gesellschaft, zum sozialistischen Staat. Dazu gehört seine Pflichterfüllung in der Produktion, in der sonstigen Berufsarbeit; sie ist die hauptsächlichste gesellschaftliche Tätigkeit. Es wäre aber falsch, die Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung auf die berufstätige Bevölkerung zu beschränken. Die richtige und erfolgreiche Anwendung von Strafen ohne Freiheitsentziehung setzt eine allseitige Aufklärung des Sachverhalts und eine exakte Erforschung aller Ursachen, die zur Rechtsverletzung geführt haben, voraus. Dazu gehört die gründliche Untersuchung aller objektiven Umstände und Folgen der Straftat und der Persönlichkeit des Täters, seiner Entwicklung, seines Bewußtseinsstandes und seines gesellschaftlichen Verhaltens (vgl. auch Urteil des OG vom 8. Februar 1960 NJ 1960 S. 377). Die Erforschung von Ursachen hat allerdings für das Strafverfahren dort ihre Grenze, wo sie auf hört, für-die Feststellung der individuellen Verantwortlichkeit des Täters bedeutsam zu sein; liegen Anzeichen dafür vor, daß weitere Mängel vorhanden sind, die für die staatliche Leitungstätigkeit allgemein wichtig sind, haben die Gerichte der Staatsanwaltschaft als Träger der Allgemeinen Aufsicht entsprechende Hinweise zu geben. Aus den gesamten im Verfahren getroffenen Feststellungen muß ersichtlich sein, inwieweit der Täter aus mangelndem Verantwortungsbewußtsein, Undiszipliniertheit, alten Lebensgewohnheiten oder aus persönlichen Schwierigkeiten gehandelt hat und ob und welche Ansätze zu einer sozialistischen Denk-und Verhaltensweise bereits vorhanden sind, an die die konkrete Art und Weise der Bestrafung anknüpfen muß. Aber auch Umstände, die außerhalb der Person des Täters liegen und für die Begehung der Tat und ihre Auswirkungen eine Rolle spielten, sind für die richtige Anwendung der Strafen ohne Freiheitsentziehung von Bedeutung, so z. B. mitwirkende Verursachung durch andere, Überredung oder Aufhetzung durch Dritte, innerbetriebliche Mißstände, ungünstige häusliche Verhältnisse. Derart exakte Feststellungen, die schon im Ermitt- 291;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 291 (NJ DDR 1961, S. 291) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 291 (NJ DDR 1961, S. 291)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren politischer Unterqrundtätiqkeit gerichtet sind. Die hier dargestellten Möglichkeiten der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen sollen beispielhaft aufzeigen, wie Ansatzpunkte genutzt werden können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X