Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 287

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 287 (NJ DDR 1961, S. 287); Der Angeklagte T. ist 44 Jahre alt und entstammt einer Arbeitenfamilie. Von Beruf ist er Maurer. Nach Kriegsende hat er in der Landwirtschaft und bei der Reichsbahn gearbeitet. Im Jahre 1954 ging er als Industriearbeiter aufs Land und wurde Mitglied der LPG in Z. 1955 wurde er zum Vorsitzenden gewählt. Diese Funktion übt ■ er heute noch aus. Er ist Mitglied der SED, VdgB und DSF. Der 67jährige Angeklagte K. entstammt ebenfalls einer Arbeiterfamilie. Nach der Volksschulausbildung und dem Besuch einer kaufmännischen Schule hat er bis 1945 als kaufmännischer Angestellter gearbeitet. Von 1945 bis 1957 bewirtschaftete er selbständig ein 7 ha großes Grundstück. Wegen Krankheit mußte er diese Arbeit aufgeben. Bis zum Jahre 1960 arbeitete er in der LPG in Z., ohne Mitglied zu sein. Danach wurde er Mitglied dieser LPG. Er übernahm den Jungviehoffenstall. Er ist Mitglied der VdgB. Gegen beide wurde Anklage erhoben und das Hauptverfahren wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Abs. 2 WStVO eröffnet. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung mußten die Angeklagten freigesprochen werden. Aus den Gründen: In der LPG in Z: sind im Jahre 1960 Futtermittel nicht oder nicht richtig geborgen worden. So wurde eine Wiese von 3 ha nicht im zweiten Schnitt gemäht. Dadurch büßte die LPG etwa 5 bis 6 Fuder Grummetheu ein. Des weiteren wurden die im Herbst anfallenden Rübenkopfblätter nicht sorgfältig behandelt, so daß sie im Wert gemindert wurden. Auch ein angelegter Betonsilo, in dem sich etwa fünf Fuhren Rübenkopfblätter befanden, wurde nicht rechtzeitig abgedeckt, so daß auch hier eine Wertminderung eintrat. Im Jungviehoffenstall verendete ein Jungrind, und sechs weitere mußten aus der Herde ausgesondert und geschlachtet werden. In der Genossenschaft ist ferner eine Anzahl Kücken und Junghennen verendet. So wurden von etwa 800 Junghennen nur 300 und von 1000 zur Mast bestimmten Kücken nur 500 großgezogen. Das Gericht konnte aber feststellen, daß die Angeklagten für die festgestellten pflanzlichen und tierischen Verluste keine Schuld trifft. Zunächst ergab die Hauptverhandlung, daß sich die Ernte der 3 ha Grummetheu im vergangenen Jahr durch die anhaltende feuchte Witterung verzögerte. Dadurch überschnitt sich der Erntetermin mit anderen notwendigen Arbeiten. So mußte z. B. der Mais geborgen und auch die Rüben- und Kartoffelernte begonnen werden. Auch die MTS schaffte es nicht mehr, die Wiese zu mähen. Da das Jahr 1960 ein sehr ertragreiches Jahr war, bestand für die LPG kein Futtermangel. Wenn sich der Angeklagte T. deshalb entschloß, die anderen Arbeiten vorzuziehen, gefährdete er dadurch nicht die Futtermittelwirtschaft der Genossenschaft. Davon abgeleitet konnte auch keine Gefährdung der Planwirtschaft oder der Versorgung der Bevölkerung eintreten, so wie es § 1 WStVO zur Erfüllung des Straftatbestands verlangt. Genauso verhält es sich hinsichtlich der nicht rechtzeitig abgedeckten Rübenkopfblätter. Hinzu kommt aber noch, daß zwar eine Wertminderung angenommen wird, ein genauer Nachweis jedoch nicht erfolgen konnte, da die Silos noch gar nicht geöffnet sind und somit nicht feststeht, inwieweit Blätter verdorben sind. Nach der Ansicht des Sachverständigen steht auch fest, daß nur relativ wenig Blätter verdorben sein können. Auch hinsichtlich des verendeten Jungtiers und der 6echs ausgesonderten Kälber konnte dem Angeklagten T. kein Verschulden nachgewiesen werden. Durch den Eintritt vieler Bauern in die LPG im Frühjahr 1960 wuchs der Viehbestand der Genossenschaft an. Es mußten 16 Tbc-freie Jungrinder in dem Offenstall untergebracht werden, so daß der Offenstair überbelegt war. Darüber hinaus wiesen die untergebrachten Tiere starke Altersunterschiede auf. Auf Grund des veralteten Typs des Offenstalls konnte nicht dementsprechend abgeteilt werden. Dadurch wurden die jüngeren Tiere, die außerdem körperlich schwach waren, von den stärkeren bei der Fütterung abgedrängt, so daß sie nicht genügend Futter erhielten. So ist die Entkräftung und der Tod des einen Jungtieres zu erklären. Die LPG konnte die jüngsten Tiere der Herde auch nicht individuell auf-ziehen, weil die Tiere dann in einem Tbc-verseuchten Stall hätten untergebracht werden müssen. Hierbei muß auch beachtet werden, daß der Kreis Rochlitz im Bezirk Karl-Marx-Stadt Sanierungsgebiet für die Tbc-freie Rinderaufzucht ist. Unter diesen Umständen konnte das Gericht bei dem Angeklagten T. kein Verschulden für die eingetretenen Tierverluste feststellen. Das trifft auch für die Verluste in der Kückenaufzucht zu. Für die Aufzucht der Kücken war vom Patenbetrieb der LPG ein provisorischer Stall gebaut worden. Dieser Stall wies nicht die erforderlichen Eigenschaften für die Wärmehaltung auf. Die Genossenschaft hatte auch keine Erfahrung in der Geflügelaufzucht. Es gab keine ausgebildeten Kräfte. Hinzu kommt, daß nach den Aussagen des Sachverständigen im vergangenen Jahr die Kückensterblichkeit allgemein recht groß war. Die fehlende Sommerwärme und die hohe Feuchtigkeit führten in allen wenig geeigneten Ställen zu einer hohen Sterblichkeit. Neben all diesen Feststellungen muß aber auch beachtet werden, daß der Angeklagte T. kein ausgebildeter Landwirt ist. Als Industriearbeiter, der aufs Land ging, war er gezwungen, sich die notwendigen Kenntnisse auf landwirtschaftlichem Gebiet durch die Praxis anzueignen. Als sich die Genossenschaft im Frühjahr 1960 stark vergrößerte, wuchsen die verantwortungsvollen Aufgaben für den Angeklagten. Hinzu kommt, daß sich der Vorstand der LPG nicht als Kollektivorgan für alle Zweige der genossenschaftlichen Produktion verantwortlich fühlt. An dieser Stelle muß dem Angeklagten aber auch gesagt werden, daß er als Vorsitzender der LPG bemüht sein muß, die von den Genossenschaftsmitgliedern gegebenen Hinweise zu beachten und dafür zu sorgen, daß die innergenossenschaftliche Demokratie entwickelt wird. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, daß eine innere Betriebs- und Stallordnung ausgearbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Nur durch die Heranführung aller Mitglieder an die Leitung der Genossenschaft wird es möglich sein, in kurzer Frist in der LPG spürbare Veränderungen herbeizuführen. Die dem Angeklagten K. in der Anklage zur Last gelegten Handlungen erfüllen ebenfalls nicht den Tatbestand nach § 1 WStVO. Der Angeklagte hat die von ihm betreuten Tiere im Offenstall regelmäßig gefüttert (wird ausgeführt). Die Anweisungen zum Weideauftrieb befolgte er. Die vorhandenen Weidemöglichkeiten reichten jedoch für die tägliche Zufütterung auf der Weide nicht aus (wird ausgeführt). Die Hauptverhandlung ergab auch, daß der Angeklagte seine Arbeit im Offenstall nicht vernachlässigt hat. Den Auslauf des Offenstalls hat er wöchentlich zweimal entmistet. Diese Arbeit ist körperlich sehr anstrengend und wird noch durch die Wegeverhältnisse am Stall erschwert. Der Sachverständige schilderte, daß die ganze Anlage am Offenstall veraltet und unzweckmäßig ist. Es handelt sich um einen sog. Tieflaufstall. Auch der Vorwurf, daß der Angeklagte K. die Tiere im vergangenen Jahr drei Tage lang nicht getränkt habe, konnte, nicht aufrecht-: erhalten werden (wird ausgeführt). j, Unter Würdigung all dieser Umstände sah das Gericht auch bei dem Angeklagten K. die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen eines Wirtschaftsvergehens nicht als gegeben an. Beide Angeklag- . ten waren somit freizusprechen. 287;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 287 (NJ DDR 1961, S. 287) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 287 (NJ DDR 1961, S. 287)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich des Chemieanlagenbaus. Bei seinem Versuch, die ungesetzlich zu verlassen, schloß oft jedoch unvorhergesehene Situationen, darunter eine eventuelle Festnahme durch die Grenzsicherungskräfte der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben die Ausv organe zur Unterstützung ihrer Führungs- und Leit in die Lösung der Aufgaben zur Einschätzung der Wiei den einzubeziehen.

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