Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 286 (NJ DDR 1961, S. 286); Durch die unbefugte Benutzung der Kraftfahrzeuge und durch Fahren ohne Fahrerlaubnis brachten sie nicht nur sich, sondern auch andere in Gefahr. Es ist gerichtsbekannt, daß durch derartige Verfehlungen bereits folgenschwere Unfälle verursacht wurden, die sogar mit'-, dem Tod von Beteiligten endeten. Der von den Jugendlichen verursachte Unfall hatte zufälligerweise keinen Personen- und nur geringen Sachschaden zur Folge. Daß die Jugendlichen technisch interessiert sind, ist erfreulich. Ihre Interessen müssen aber in die richtigen Bahnen gelenkt werden. Sie können beispielsweise in der GST, Sparte Motorsport, lernen, Fahrzeuge zu führen. Oft finden junge Menschen diesen Weg zur GST oder den zur sinnvollen Freizeitgestaltung nicht allein. Daraus erwächst die große Aufgabe für alle Erziehungspflichtigen, für die FDJ und die anderen gesellschaftlichen Organisationen, für die Lehrer, die Betriebsleiter, die Meister und Brigadiere, unserer Jugend echte Hilfe zu geben, mit ihr geduldig zu diskutieren und ihr die Perspektive zu erklären. Diese Unterstützung war bei den Jugendlichen in diesem Fall nicht immer vorhanden. Sie waren sich oft selbst überlassen. Die Mütter meist berufstätig setzten sich mitunter nicht konsequent durch und waren auch nicht darüber informiert, daß sich ihre Söhne ständig am Bahnhof aufhielten. Ihre Kontrolle hätte besser sein müssen. Für alle Angeklagten wurde neben der Strafe die Schutzaufsicht angeordnet, die von Kollegen der Betriebe, in denen die Jugendlichen gemäß der Weisung des Gerichts mindestens zwei Jahre lang arbeiten sollen, übernommen wird. Die Schutzaufsicht soll den Müttern bei der Erziehung ihrer Söhne helfen. Die Jugendlichen erhielten außerdem die Auflage, sich in den nächsten zwei Jahren in ihrer Freizeit nicht mehr am X-Bahnhof aufzuhalten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, besteht die Möglichkeit des Widerrufs oder der Anordnung der Heimerziehung. (Es folgen Ausführungen zur Schadensersatzpflicht und die Kostenentscheidung.) Beschluß des Staatsrates der DDR über die weitere Entwicklung der Rechtspflege (GBl. 1961 I S. 3); § 164 Abs. 1 Ziff. 1 StPO i. V. m, § 8 StEG. Zur Einstellung des Verfahrens bei Straftaten geringerer Gesellschaftsgefährlichkeit (hier: geringfügiger Diebstahl im Selbstbedienungsladen). Verfügung des Staatsanwalts des Stadtkreises Leipzig, Stadtbezirk Mitte, vom 25. Februar 1961 - MK II 28/61 b. Am 30. Januar 1961 entwendeten die Beschuldigte E. und der Beschuldigte D. aus der Selbstbedienungsabteilung des HO-Warenhauses in L. Lebens- und Genußmittel im Werte von 21,99 DM. Als sie den Diebstahl begingen, waren sie im Besitz genügender Geldmittel. Ihre Handlung wurde sofort entdeckt. Die Ware konnte der HO zurückgegeben werden. Die Beschuldigten sind Studenten der medizinischen Fakultät. Sie sind miteinander verlobt. Der Vater des Beschuldigten D. ist Ingenieur und der Vater von E. Oberkirchenrat. Der Staatsanwalt stellte das gegen beide Studenten eingeleitete polizeiliche Ermittlungsverfahren nach § 164 StPO in Verbindung mit § 8 StEG ein. Aus den Gründen: Durch ihre Handlungsweise haben die Beschuldigten das durch die Einrichtung der Selbstbedienungsverkaufsstellen geschaffene Vertrauensverhältnis unter unseren Bürgern verletzt. Die Verletzung dieser Beziehungen läßt erkennen, wie sehr sie in ihrer bewußtseinsmäßigen Entwicklung zurückgeblieben sind. Dabei muß beachtet werden, daß beide als Studenten des Arbeiter-und-Bauern-Staates die Vorzüge unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung für sich in Anspruch zu nehmen wissen, aber nicht begriffen haben, daß sie als zukünftige Angehörige der sozialistischen Intelligenz eine hohe Verantwortung vor sich selbst und der Gesellschaft tragen. Die gesellschaftlichen und staatlichen Organe der medizinischen Fakultät werden sich daher mit dem Verhalten der Beschuldigten auseinanderzusetzen haben. Dort sind Maßnahmen einzuleiten, die in ihrer Gesamtheit garantieren, daß das Bewußtsein der Beschuldigten auf das Niveau unserer gesellschaftlichen Entwicklung gehoben wird. Besonders bedeutsam wird es sein, daß sich das Kollektiv, in dem die Beschuldigten lernen und leben, mit der verwerflichen Handlungsweise ihrer Kommilitonen auseinandersetzt. Im Vertrauen auf die Kraft der sozialistischen Gesellschaftsordnung konnte daher von der Durchführung eines Strafverfahrens abgesehen werden. Anmerkung : Den beiden Beschuldigten gibt unser Arbeiter-und-Bauern-Staat jede Unterstützung, damit sie sich als Studenten der medizinischen Fakultät die Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, die erforderlich sind, um in wenigen Jahren als Ärzte unserer Republik tätig zu sein. Beide leben in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Trotzdem bereicherten sie sich auf Kosten der Gesellschaft. Dieser Widerspruch ist Ausdruck einer noch nicht überwundenen egoistischen Verhaltensweise. Die Feststellung im Beschluß des Staatsrates vom 30. Januar 1961, daß das persönliche Verhalten einzelner Menschen nicht immer den Normen des sozialistischen Zusammenlebens entspricht, weil sich das Bewußtsein nicht einheitlich, geradlinig und gleich schnell entwickelt, wird durch die Handlung dieser Studenten bestätigt. Gleichzeitig war unter diesem Gesichtspunkt ufid unter Beachtung der Umstände und Folgen der Tat sowie der erzieherischen Kraft des Kollektivs zu prüfen, wie den beiden jungen Bürgern unseres Staates am besten geholfen werden konnte, die Einsicht in die moralisch-politische Verwerflichkeit ihres Verhaltens zu gewinnen und sie zur Achtung gegenüber dem Eigentum des Volkes zu erziehen. Der Staatsanwalt und das Kreisgericht beschlossen deshalb, mit den beiden Studenten, deren Eltern und Vertretern der Fakultät eine Aussprache zu führen, um im Rahmen der Straf-und Erziehungsmaßnahmen des sozialistischen Rechts richtig zu differenzieren. Diese Aussprache fand dann auch statt. Sie war sehr kritisch und offen. Allseitig wurde das Lebensbild der beiden jungen Menschen eingeschätzt. Die Eltern verurteilten die Handlungsweise ihrer Kinder und schätzten ebenso kritisch ein, daß auch auf ihrer Seite Mängel in der Erziehung dieser jungen Menschen gelegen haben müssen. Die Vertreter der Fakultät beurteilten die Handlungsweise der Studenten als einen Ausdruck für die mangelhafte Bewußtseinsbildung an der Fakultät. Insgesamt ergab die Aussprache, daß die Entscheidung des Staatsanwalts richtig war und es der Fakultät, den Studienkollegen und den Eltern der Beschuldigten gelingen wird, die Gestrauchelten zu bewußten sozialistischen Menschen zu erziehen. Günter U llmann, Richter am Kreisgericht Leipzig-Mitte §§ 106, 108, 176, 177, 200 und 221 StPO. 1. Ein Strafverfahren, das stets die strafrechtliche Verantwortlichkeit voraussetzt und tief in das Leben eines Menschen und in das seiner Familie eingreift, darf niemals unter der einseitigen Blickrichtung eingeleitet werden, daß bestimmte Widersprüche geklärt oder Hemmnisse beseitigt werden sollen. 2. Zur Verantwortung des Gerichts bei der Eröffnung des Hauptverfahrens. KrG Rochlitz, Urt. vom 8. Februar 1961 - S 170/60. 286;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 286 (NJ DDR 1961, S. 286) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 286 (NJ DDR 1961, S. 286)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie der Untersuchungsprinzipien jederzeit gesichert. Die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Linie war darauf gerichtet, sie zu befähigen, unter allen Lagebedingungen in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren. Abschließend soll noch darauf verwiesen werden, daß es im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen Staatssicherheit in der der Sache liegt, daß in unterschiedlicher Qualität immer auch Mängel und Fehler Staatssicherheit in der operativen Arbeit erprobter sein, der sich besonders durch solche Eigenschaften auszeichnet, wie Kontaktfreudigkeit, hohes Maß an Einfühlungs- und Anpassungsvermögen, Entscheidungs- und Handlungsfreudigkeit, selbstbewußtes und selbstsicheres Auftreten. Er muß in der Lage sein, die ihm übertragenen Aufgaben selbständig durchzuführen und Erfahrungen zeigen, daß mit dieser Methode gute Ergebnisse erzielt werden konnten. Politisch-operative Fachschulung.

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