Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 284 (NJ DDR 1961, S. 284); Für die Kameradschaftsgerichte in den Wohnbereichen nehmen die Exekutivkomitees die vorgenannten Aufgaben wahr. Sie bestätigen auch die Kameradschaftsgerichte nach erfolgter Wahl. Außerdem geben die Kameradschaftsgerichte der Wohnbereiche eine Abschrift ihrer Entscheidungen an sie. Der Bürger hat die Möglichkeit, sich beschwerdeführend an das Exekutivkomitee zu wenden, falls er mit der Entscheidung des Kameradschaftsgerichts des Wohnbereichs nicht einverstanden ist. Zur Qualifizierung der Mitglieder der Kameradschaftsgerichte in den Wohnbereichen werden Seminare und Erfahrungsaustausche von den Org.-Instrukteur-Abteilungen organisiert. Die Verbindung der Miliz zu den Kameradschaftsgerichten besteht im wesentlichen in der Abgabe geringfügiger Sachen an das Kameradschaftsgericht. Das Kameradschaftsgericht seinerseits unterrichtet die Miliz *■ ' dZecktsytreekuHC) Strafrecht § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StEG. Zur allseitigen Erforschung der Persönlichkeit des Täters und des Standes seiner Bewußtseinsentwicklung. OG, Urt. vom 3. März 1961 - 1 b Ust 10/61. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen staatsgefährdender Propaganda und Hetze (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StEG) verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die auf die Strafzumessung beschränkt worden ist. Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Aus den Gründen: Dem Bezirksgericht ist in der Einschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der vom Angeklagten betriebenen staatsgefährdenden Propaganda und Hetze zuzustimmen. Es hat auch zutreffend hervorgehoben, daß jede auf die Wiederholung der faschistischen Gewaltherrschaft gerichtete Tätigkeit von vornherein unmöglich gemacht werden muß. Bei der strafrechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten hätten jedoch die Umstände und Folgen der staatsgefährdenden Äußerungen sowie die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Beweggründe stärker berücksichtigt werden müssen. Der in diesem Zusammenhang vom Bezirksgericht getroffenen Einschätzung, der Angeklagte habe mit seiner Vergangenheit als ehemaliger Angehöriger der faschistischen SS noch nicht gebrochen, seine Zurückhaltung in der gesellschaftlichen Arbeit müsse als ein Abwarten einer günstigen Gelegenheit gewertet werden, .um sein wahres Gesicht zu zeigen, kann nicht beigepdiqhtet werden. Ihr steht entgegen, daß der Angeklagte seit mehr als sieben Jahren als Tiefbauarbeiter und später als Elektriker an einem der bedeutendsten Schwerpunkte des sozialistischen Aufbaus tätig war und, wie sich aus der Beurteilung des Betriebes ergibt, stets zuverlässig und fleißig arbeitete und um den Fortgang der Produktion bemüht war. Für seine guten Arbeitsleistungen wurde er mehrmals prämiiert. Diesen* positiven Arbeitsleistungen im Produktionsprozeß als einem wichtigen Kriterium für die Beurteilung des Verhältnisses eines Bürgers zum Staat der Arbeiter und Bauern hätte das Bezirksgericht größere Beachtung beimessen müssen. Es hätte daraus und aus der Tatsache, daß der Angeklagte im öffentlichen Leben allgemein einen guten Leumund besitzt und sich in der Vergangenheit auch sonst nicht negativ zu unserem Staat verhalten hat, erkennen müssen, daß seine Äußerungen einen einmaligen Verstoß gegen die sozialistische Gesetzlichkeit darstellen, die zwar Ausdruck von. den getroffenen Maßnahmen. Eine ähnliche Verbindung besteht zur Staatsanwaltschaft. Eine Aufsicht der Staatsanwaltschaft über die Kameradschaftsgerichte erfolgt nicht; die Beziehungen beruhen auf der kameradschaftlichen Hilfe und Unterstützung. Eine, wesentliche Hilfe für die Kameradschaftsgerichte leisten die Richter. Sie führen Schulungen und Aus- sprachen durch und geben auch sonst eine gute Anleitung. Abschließend muß gesagt werden, daß wir alle den Eindruck hatten, daß die Kameradschaftsgerichte eine große Perspektive haben und bereits heute großes Ansehen und hohe Autorität genießen. Daß wir diese Feststellung treffen konnten, danken wir den Genossen in den von uns besuchten Werken in Moskau und Leningrad, die uns bereitwilligst auf alle unsere Fragen Antwort gaben und alles zeigten, was wir sehen wollten. noch vorhandener Überreste faschistischer Denkweise sind, die aber zu seinen Leistungen für den sozialistischen Aufbau im Widerspruch stehen. Sie können entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung auch nicht dahin gewertet werden, daß der Angeklagte seit 1945 überhaupt keine bewußtseinsmäßige Veränderung durchgemacht hat. Das Bezirksgericht hätte in diesem Zusammenhang den Einlassungen des Angeklagten nachgehen müssen, wonach er im FDGB organisiert ist und an Versammlungen im Betrieb teilnahm, sich jedoch aus falschen Erwägungen an Diskussionen nicht beteiligte. Keinesfalls kann aber aus seiner geringen Teilnahme am politischen Leben auf eine allgemeine Negierung der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik geschlossen werden. Das läßt sein positiver Einsatz in der Produktion nicht zu. Es kann bei der Würdigung des Handelns des Angeklagten auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß seine Äußerungen zu einem wesentlichen Teil mit auf eine Verärgerung und Erregung über die vom Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei ergriffenen Maßnahmen, die im vorliegenden Falle nicht als unbedingt erforderlich erachtet werden können, zurückzuführen sind, wenngleich dieser Umstand das strafbare Verhalten des Angeklagten nicht zu entschuldigen vermag. Hinzu kommt, daß der Angeklagte, wie sich aus dem fachärztlichen Gutachten ergibt, hirnverletzt und deshalb leicht erregbar ist und nach dem Genuß alkoholischer Getränke leicht zu Disziplinlosigkeiten und Widerspruch neigt. Das Bezirksgericht hat insoweit zwar zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Dieser Umstand hätte aber auch im Strafausspruch seinen Ausdruck finden müssen. Schließlich hätte auch berücksichtigt werden müssen, daß die gegenüber dem Zeugen Sch. gebrauchten staatsgefährdenden Bekundungen von anderen Bürgern nicht gehört worden sind und daher keine schwerwiegenden Auswirkungen gehabt haben. Nach alledem rechtfertigt das Tatgeschehen, wie es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, die Höhe der vom Bezirksgericht erkannten Strafe nicht. § 200 StPO; §§ 4 bis 8 JGG. Um die Ursachen der Verfehlungen Jugendlicher genau aufzuklären und konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung fcstzulegcn, müssen die konkreten Bedingungen, die zur Straftat führten, die Folgen der Tat, die gesamte Lebenssphäre, der BcwuBlscinsstand und das gesellschaftliche Verhalten des Jugendlichen gründlich untersucht werden. Stadlbezirksgerieht Berlin-Friedrichshain, Urt. vom 20. Februar 1961 - 412 S. 14/61. 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 284 (NJ DDR 1961, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 284 (NJ DDR 1961, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit in dieser Frist notwendige Informationen als Voraussetzung für eine zielgerichtete und qualifizierte Verdachtshinweisprüf ung erarbeitet und der Untersuchungsabteilung zur Verfügung gestellt werden können. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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