Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 283

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 283 (NJ DDR 1961, S. 283); I Die Mitglieder der Kameradschaftsgerichte sind geachtete Arbeiter, Meister, Ingenieure und Angestellte der Werksverwaltung. Sie besitzen in der Regel große Arbeits-, Kampf- und Lebenserfahrung. Im Werk „Wladimir Iljitsch“ in Moskau z. B. ist der Vorsitzende des Kameradschaftsgerichts ein alter, erfahrener Arbeiter, der seit 25 Jahren im Betrieb tätig und Träger des Leninordens ist. Während die Musterordnung für die Zukunft festlegt, daß die Mitglieder der Kameradschaftsgerichte auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, erfolgte die Wahl in den von uns besuchten Betrieben jährlich und ebenso die Rechenschaftslegung. Die Vorbereitungen auf die Wahlversammlungen werden sehr sorgfältig und gründlich getroffen. Die gewählten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Sekretär. Vor den Kameradschaftsgerichten werden u. a. folgende Sachen verhandelt: Verletzungen der Arbeitsdisziplin; Nichterfüllung der Pflichten zur Erziehung der Kinder; Beleidigungen, wenn Anträge der Geschädigten vorliegen; geringfügiger Wald- und Feldfrevel; geringfügige Spekulation; geringfügige Diebstähle; erstmalig begangenes Rowdytum. Die Kameradschaftsgerichte werden auch tätig bei Vermögensstreitigkeiten zwischen Bürgern in Höhe bis zu 500 Rubel (alter Währung) bei Einverständnis beider Parteien. Es muß jedoch hinzugefügt werden, daß die nach dem Entwurf vorgesehene Zuständigkeit in Zivilstreitigkeiten nicht voll ausgenutzt wird, weil es noch an der gesetzlichen Regelung der Vollstreckung mangelt. Die Einleitung eines Verfahrens vor dem Kameradschaftsgericht kann auf vielfältige Art und Weise erfolgen, so auf Antrag der Gewerkschaftsorganisationen, des Komsomol, der freiwilligen Volksmilizgruppen, der Straßenkomitees und anderen gesellschaftlichen Organisationen, auf Antrag des Exekutivkomitees der örtlichen Sowjets, auf Antrag der Leiter von Betrieben, Institutionen, der Leiter von Wohnungs- und Hausverwaltungen, auf Antrag der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Organe der Miliz und schließlich auch auf Antrag der Arbeitskollegen und der Bürger aus dem Wohnort des Rechtsverletzers. Der Staatsanwalt und das Gericht haben die Möglich- ' keit, eine Sadie ill jeder Lage des Verfahrens an das Kameradschaftsgericht abzugeben. Bei Privatklagen bedarf es jedoch der Zustimmung des Privatklägers. Die Vorbereitung einer Verhandlung vor dem Kamerad-SGhaftsgericht wird sehr sorgfältig vorgenommen. So wird z. B. in jedem Fall vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Gerichts eine persönliche Aussprache mit dem Rechtsverletzer geführt; es kommt auch vor, daß ein Mitglied des Gerichts einen Besuch in seiner Familie macht. Ferner wendet sich der Vorsitzende nach Eingang einer Sache an die Öffentlichkeit, um diese damit vertraut zu machen. Auf diese Weise soll erreicht werden, daß die Angelegenheit in den jeweiligen Kollektiven beraten wird und in den Aussprachen die Ursachen und begünstigenden Umstände der Verfehlung aufgedeckt werden. Das Kameradschaftsgericht verhandelt die Sache in der Regel innerhalb einer Frist von zehn Tagen, vom Zeitpunkt ihres Eingangs an gerechnet. Die Verhandlung selbst wird öffentlich angekündigt. An ihr nehmen meist viele Menschen teil, die auch ihre Meinung zum Verhalten des Rechtsverletzers zum Ausdruck bringen. Es ist verständlich, daß durch diese breite Mitwirkung von Mitgliedern des Arbeits- bzw. Wohnkollektivs die Verhandlungen vor den Kameradschaftsgerichten eine große Wirkung erzielen. Man kann sagen, daß die Entscheidungen der Kameradschaftsgerichte von den Werktätigen selbst getragen werden; darin liegt auch die hohe Autorität der Kameradschaftsgerichte begründet. Die Verhandlungen werden vom Vorsitzenden geleitet; neben dem Vorsitzenden nehmen zwei oder auch mehrere Mitglieder und der Sekretär, der das Protokoll führt, teil. Obwohl sie in der Form an einige Regeln der Strafprozeßordnung erinnert, ist die Verhandlung vor dem Kameradschaftsgericht nicht an strafprozessuale Formen gebunden. Alle Teilnehmer an der Verhandlung haben die Möglichkeit, ihre Meinung zu sagen und zum Verhalten des Rechtsverletzers, zu seiner Person und allen Ursachen und Umständen der Rechtsverletzung Stellung zu nehmen. In der Sache selbst wird ein Vorgang angelegt, in dem die wichtigsten Dokumente, wie z. B. die Anzeige, Charakteristiken und Beurteilungen sowie ein genaues Protokoll und der Beschluß des Kameradschaftsgerichts, enthalten sind. Für diese formelle Seite des Verfahrens ist der Sekretär zuständig. Die Bereitstellung der Materialien und die gesamte technische Betreuung der Kameradschaftsgerichte obliegt je nach Zuständigkeit der Werkleitung oder dem Exekutivkomitee des Wohnbezirks. Die Verhandlung erfolgt grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit. Die Beschlußfassung über die zu treffenden Maßnahmen erfolgt in geheimer Beratung. Der schriftlich abgesetzte Beschluß wird nach der Verkündung öffentlich ausgehängt. Durch das Kameradschaftsgericht können folgende Maßnahmen angewendet werden: 1. Verpflichtung des Rechtsverletzers, sich bei den Geschädigten oder dem Kollektiv zu entschuldigen; 2. Verwarriung; 3. öffentlicher Tadel; 4. öffentlicher Verweis; 5. Geldstrafe in Höhe bis zu zehn Rubel (neuer Währung); 6. Antrag an die Werkleitung auf Entlassung aus dem Betrieb bzw. auf Zuweisung einer geringer bezahlten Arbeit für die Dauer von drei Monateji* 7. Wiedergutmachung des Schadens. Aus den Gesprächen mit Mitgliedern der Kameradschaftsgerichte haben wir entnommen, daß es auch üblich ist, daß für den Rechtsverletzer Patenschaften durch die besten Arbeiter des Betriebes übernommen werden. Diese Betreuung hat den Sinn, den Rechtsverletzer an das gesellschaftliche Leben heranzuführen. Hierbei gibt es schon beachtliche Erfolge, z. B. gute Arbeits- bzw. Lernergebnisse oder Verbesserung der häuslichen und Familienverhältnisse. Es gibt viele Beispiele, daß die von den Kameradschaftsgerichten ausgesprochenen Maßnahmen sehr- bald aufgehoben werden konnten. Über die Tilgung entscheidet das Kameradschaftsgericht auf Antrag des jeweiligen Kol-lekfivs und nach der Beratung mit den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen. Hier muß hinzugefügt werden, daß die Entscheidung eines Kameradschaftsgerichtes ein Jahr lang wirksam ist. Was die Verbindung und Zusammenarbeit der Kameradschaftsgerichte mit anderen Organen bzw. Organisationen anbelangt, so wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Gewerkschaft für die Durchführung der Wahlen für die Kameradschaftsgerichte verantwortlich ist. Die Gewerkschaftsleitungen verfolgen auch die Arbeit der Kameradschaftsgerichte, schätzen den Inhalt der Verhandlungen ein, geben Hinweise und organisieren die Schulung der Mitglieder der Kameradschaftsgerichte. So werden auch Richter und Staatsanwälte eingeladen, die den Kameradschaftsgerichten juristische Hilfe erteilen. Dabei muß jedoch betont werden, daß absolut nicht die Absicht besteht, die Mitglieder der Kameradschaftsgerichte zu Richtern zu machen. ” 283;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 283 (NJ DDR 1961, S. 283) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 283 (NJ DDR 1961, S. 283)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Personen traten Täter mit anonymen oseudonymen Drohungen in Erscheinung, Insgesamt ist das Vorgehen dieser Personen durch folgende Feststellungen gekennzeichnet: Von den Tätern, die bereits mit Realisierung der Fahne flucht begonnen hatten, handelten als Einzeltäter; in zwei Fällen hatten sich jMpJ:it ärpe rsonen zusammengeschlossen; Täter begingendie Straftat gemeinsam mit Zivilperson.

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