Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 278 (NJ DDR 1961, S. 278); deren Ausdruck der Gesetzesverstoß ist. Kein anderer Prozeßbeteiligter ist dazu so berufen wie er, da ihm von seinem Mandanten das größte Vertrauen entgegengebracht wird. Hilfe für den Angeklagten bedeutet jedoch andererseits nicht, daß sich der Verteidiger zu dessen Komplicen macht. Tatsachen, deren Unwahrheit dem Verteidiger bekannt ist, dürfen von ihm nicht vorgebracht werden. Ziel des Strafverfahrens im sozialistischen Staat ist ferner die Einschränkung der Kriminalität als solcher. Deswegen müssen in jedem Strafverfahren die Ursachen und Bedingungen der strafbaren Handlung festgestellt werden, um sie beseitigen zu können. Das Strafverfahren soll zu diesem Zweck sowohl den Angeklagten selbst wie auch alle diejenigen erziehen, die möglicherweise Gefahr laufen, .strafbare Handlungen zu begehen. Dem Wesen der sozialistischen Verteidigung entspricht es, auch an diesem Erziehungsprozeß mitzuwirken dies um so mehr, als Art und Höhe der Strafe von dem Erziehungsgedanken entscheidend beeinflußt werden. Von diesen Prinzipien ausgehend, muß der Verteidiger seine ganze Tätigkeit von Beginn der Übernahme der Verteidigung an einrichten. Dies erfordert, daß er, sobald es ihm möglidi ist, die Akten gründlich durchsieht und sich die zur Verteidigung erforderlichen Auszüge macht. Dabei werden neben den Umständen, die für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sind, von-ihm auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden müssen, insbesondere Ursachen und Bedingungen der Tat, die Motive und die Persönlichkeit des Täters. Häufig stehen die strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Täters. Der Verteidiger wird sich daher in diesen Fällen sowohl bei der Akteneinsicht als auch bei der Rücksprache mit dem Beschuldigten und eventuell seinen Angehörigen ein möglichst genaues Bild von der beruflichen Tätigkeit seines Mandanten einschließlich der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation machen müssen. Oft wird er sich darüber hinaus auch Einblick in die Tätigkeit der im Betrieb bestehenden gesellschaftlichen Organisationen verschaffen. Wenn der Verteidiger einen vollständigen Überblick über die bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Umstände erhalten hat, wird es ihm gelingen, in der Verhandlung sachlich und zielbewußt alles für den Angeklagten Entlastende zur Geltung zu bringen. Dabei wird er sich der Tatsache bewußt sein, daß die Hauptverhandlung innerhalb des durch das gesamte Strafverfahren erfolgenden Erziehungsprozesses einen besonders bedeutenden' Platz einnimmt. Er wird deswegen die Würde des Gerichts in keinem Augenblick außer acht lassen' und die Auseinandersetzung mit dem Staatsanwalt in Formen führen, die dem Gericht die Urteilsfindung erleichtern. Aber auch in seinem Verhalten zu den übrigen Prozeßbeteiligten, so z. B. zu den Mitangeklagten und Zeugen, darf der Verteidiger die Kultur einer sozialistischen Gerichtsverhandlung nicht verletzen. Seine Fragen und Ausführungen sollen bei aller unter Umständen notwendigen Schärfe menschlich nicht verletzend wirken. Der Höhepunkt der Tätigkeit des Verteidigers ist gewöhnlich sein Schlußvortrag. Er soll eine wissenschaftlich begründete Analyse der Sach- und Rechtslage sein und darüber hinaus die Persönlichkeit des Angeklagten, so wie er sie in seinem engen persönlichen Kontakt kennengelernt hat, dem Gericht anschaulich darstellen. Damit gibt er den Richtern die Möglichkeit, das Gute, das wie in jedem Menschen auch in dem Straffälligen liegt, zu erkennen und es für dessen Umerziehung zu verwerten. Mit dem rechtskräftigen Urteil ist die Tätigkeit des Verteidigers nicht notwendig beendet. Er wird viel- mehr in geeigneten Fällen mit Richtern und Staatsanwälten gemeinsam an der Auswertung des Verfahrens im Betrieb oder in der Wohngegend teilnehmen und dabei ohne seine Pflichten als Verteidiger zu verletzen, sondern im Gegenteil in Erfüllung dieser Pflichten mitwirkend die Bedingungen, die die strafbare Handlung ermöglichten oder erleichterten, beseitigen helfen. Ferner wird der Verteidiger, wenn sein Mandant mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist und nach seiner Entlassung Schwierigkeiten hat, ihm bei der Überwindung dieser Schwierigkeiten in Zusammenarbeit mit den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen helfen. Alles dies stellt an die gesellschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse wie auch an die Persönlichkeit des Verteidigers große Anforderungen, so daß er immer bestrebt sein muß, seine Kenntnisse und Fähigkeiten zu erweitern und sich zu einer echten sozialistischen Persönlichkeit zu entwickeln. Auch in Familienrechtsstreitigkeiten, insbesondere in Eheverfahren, ist der Rechtsanwalt oft berufen, seinem Mandanten nicht nur juristische, sondern auch menschliche Hilfe zu leisten. Zu diesem Zweck muß er das Vertrauen seines Mandanten gewinnen, ohne die erforderliche Distanz außör acht zu lassen. Auch hier wird er nicht nur die Lösung des Rechtsfalles, sondern die Klärung des menschlichen und gesellschaftlichen Problems erstreben. Sein Rat wird den Mandanten oft von unklugen Anträgen und Prozeßhandlungen abhalten und ihn lehren, über dem augenblicklichen Rechtsstreit die Gestaltung seines weiteren Lebens nicht außer acht zu lassen. Besonders befriedigend wird es für den Rechtsanwalt sein, wenn er einen Rechtsstreit vermeiden, Mißverständnisse aufklären und z. B. eine Ehe erhalten kann. In Zivilrechtsstreitigkeiten wird der Rechtsanwalt sich von ähnlichen Grundsätzen leiten lassen. Hier wird er besonderes Augenmerk darauf richten müssen, den rechtsunkundigen Mandanten über die für die Entscheidung wesentlichen Umstände zu belehren und dadurch auf einen schnellen und lückenlosen Sachvortrag hinzuwirken. Nie sollte sich der Rechtsanwalt von dem Streit der Parteien fortreißen lassen, sondern immer zum Wohl seines Mandanten über der Sache stehen. Nur dann vermag er seine Funktion als selbständiges Organ der Rechtspflege zu erfüllen. Auch in Zivil- und Familienrechtsstreitigkeiten muß der Anwalt die Kultur der sozialistischen Gerichtsverhandlung wahren, indem er vor Gericht sachlich und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auftritt. Seine juristische Überlegenheit sollte er gegenüber Zeugen und der unvertretenen gegnerischen Partei nicht in kränkender Weise ausnutzen. Die Mitwirkung von Rechtsanwälten in den Vertragsgerichtsverfahren stellt an sie neue Anforderungen, denen sie durch intensives Studium gerecht werden müssen. Dabei sollten die Anwaltskollegien organisatorische Hilfe leisten. Bei den vielfach abgeschlossenen Betreuungsverträgen mit sozialistischen Betrieben wird der Anwalt durch gewissenhafte Beratung eine verbesserte Einhaltung des Vertragssystems und damit eine bessere Planerfüllung zu erreichen suchen.2 Dies setzt höhere ökonomische Kenntnisse der Rechtsanwälte voraus. Die Rolle der Kollegien der Rechtsanwälte Die entscheidende Kraft bei der Lösung der Aufgaben, die jetzt vor den Rechtsanwälten stehen, müssen die Kollegien der Rechtsanwälte sein. In ihnen ist durch den kollektiven Zusammenschluß von Rechtsanwälten die Möglichkeit zur Entwicklung neuer Arbeitsmetho- 2 vgl. hierzu Breitbarth, Uber die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und volkseigenen Betrieben, NJ 1961 S. 232 1. 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 278 (NJ DDR 1961, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 278 (NJ DDR 1961, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. In unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstait seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen und Anregungen zur Veränderung der Unterbringungsart zu geben. Ir, unaufschiebbaren Fällen, insbesondere bei Gefahr im Verzüge, hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen fanden ihren Niederschlag in Orientierungen des Leiters der Hauptabteilung für die Linie Untersuchung zur differenzierteren Aufklärung der Persönlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der Lage sein, den Verstand zu gebrauchen. Ihn zeichnen daher vor allem solche emotionalen Eigenschaften wie Gelassenheit, Konsequenz, Beherrschung, Ruhe und Geduld bei der Durchführung von Besuchen mit Verhafteten kann nur gewährleistet werden durch die konsequente Durchsetzung der Dienstanweisungen und sowie der Hausordnung und der Besucherordnung.

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