Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 270

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 270 (NJ DDR 1961, S. 270); jLur Diskussion, \ f? Dr. RICHARD SCHINDLER, Dozent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Zur Aufklärüngs- und Untersuchungstätigkeit der Straforgane im Ermittlungsverfahren Das Ermittlungsverfahren ist ein wichtiger Abschnitt des sozialistischen Strafprozesses. Von seiner Ausgestaltung, von der Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwaltes in ihm hängt wesentlich der Erfolg der gerichtlichen Hauptverhandlung, ja der Erfolg des Kampfes unserer Arbeiter-und-Bauern-Macht gegen die Kriminalität ab. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es vor allem, dafür Sorge zu tragen, daß jedes Verbrechen allseitig erforscht und so die Kriminalität systematisch überwunden wird. Die revolutionäre Rolle des sozialistischen Strafrechts und die Aufgabe der Wahrheitserforschung Die Aufgabe des Ermittlungsverfahrens lenkt die Aufmerksamkeit auf eines der zentralen Probleme unseres Strafprozesses: auf die Wahrheitserforschung. Den Straforganen obliegt es, gestützt auf die Kraft der Werktätigen und in enger Zusammenarbeit mit ihnen, das Verbrechet als eine gesellschaftliche Erscheinung, die ein ernstes Hemmnis der sozialistischen Umgestaltung ist, aufzuklären. Sie haben die Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die gesetzliche und gerechte Entscheidung der einzelnen Strafsache zu ermitteln. Sie müssen die „schwachen Kettenglieder der gesellschaftlichen Verhältnisse und Entwicklungsprozesse“1 aufdecken, und sie sind auch verpflichtet zu ergründen, was insbesondere in der politisch-ideologischen Arbeit, der Führung und Erziehung der Menschen im Lebensund Wirkungsbereich des Täters verändert werden muß, um die Begehung strafbarer Handlungen für die Zukunft weitgehend auszuschließen. Mit der Lösung dieser Aufgabe leisten die Straforgane einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung der sozialistischen gesellschaftlichen Praxis; denn durch die Aufdeckung der Ursachen und der begünstigenden Bedingungen der Kriminalität und durch die Feststellung der Kräfte, die fähig und in der Lage sind, diese Ursachen und Bedingungen im gegebenen Bereich zu überwinden, wird es möglich, den Kampf gegen die Kriminalität und für die allseitige Durchsetzung sozialistischer Lebens- und Organisationsformen zielstrebig und bewußt zu führen. Auf diesem Wege wird die Wahrheitserforschung, die Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit der Straforgane auf die Höhe des Staatsratsbeschlusses über die Weiterentwicklung unserer Rechtspflege gehoben. Dabei muß Klarheit darüber bestehen, daß sich die Aufgabe der Wahrheitserforschung aus dem Wesen und der Rolle des sozialistischen Strafrechts ergibt. Die Erforschung des Tatgeschehens, seiner Ursachen und begünstigenden Bedingungen und der Kräfte, die fähig und in der Lage sind, dem Verbrechen im gegebenen Bereich den Boden zu entziehen, ist keine Frage, die im Ermessen der einzelnen Straforgane liegt, sondern eine aus dem sozialistischen Gesetz folgende Verpflichtung. Hur wenn die Straforgäne von diesem Standpunkt aüsgehen, überwinden sie die bürgerliche Rechts-aUffässung. 1 Renneberg, Das Strafrecht auf den Boden der Dialektik Und der gesellschaftlichen praxis stellen, Staat und Recht 1959, Heft 7, S. 834. Die bürgerliche Lehre beschränkt die Aufgabe der Wahrheitserforschung auf die Feststellung des äußeren Tatgeschehens, d. h. auf die Feststellung der Fakten, die formal die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und die Schuld des Handelns des Angeklagten begründen. Die bürgerliche Lehre über die Wahrheitserforschung im Strafprozeß ist ein Ausdruck des bürgerlichen Rechtspositivismus. Sie ist Ausdruck einer Erscheinung, die alle staatlichen und juristischen Formen der „Allmacht des Kapitals“ unterordnet und die im Widerspruch zur Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung auf die Aufrechterhaltung und Konservierung der bestehenden bürgerlich-kapitalistischen Ausbeutungsverhältnisse gerichtet ist. Die Bourgeoisie kann nicht verhindern, daß die bürgerlich-kapitalistische Wirklichkeit das Verbrechen erzeugt. Sie kann und muß aber zu verhindern suchen, daß das Wissen um diese Tatsache, ein Wissen, das die ganze Unmenschlichkeit der bürgerlich-kapitalistischen Verhältnisse und die Verlogenheit der bürgerlichen Ideologie entlarven würde, in die Massen dringt. Sie muß, und zwar bei Strafe des Untergangs der bürgerlich-kapitalistischen Ordnung, den Klassencharakter des Verbrechens, seine Verwurzelung in den bürgerlich-kapitalistischen Verhältnissen, verschleiern. Eben um das zu gewährleisten, werden von ihr nur solche Tatsachen als rechtlich erheblich anerkannt und als Beweis zugelassen, die den Nachweis des äußeren Tatgeschehens gestatten. Was darüber hinausgeht, „gehört nicht zur Sache“, ist „rechtlich unerheblich“ und bedarf daher keines Beweises, d. h., es wird vor den Augen und Ohren der Öffentlichkeit totgeschwiegen. Abzulehnen, so sagt die bürgerliche Lehre, ist „jede Beweisaufnahme über rechtlich unerhebliche Tatsachen“. Solche Beweisaufnahmen sind „nicht nur wertlos, sondern schädlich“, sie sind ein „unerfreuliches Eindringen in Angelegenheiten, die das Strafrecht nichts angehen“.2 Die Bourgeoisie fürchtet die Aufdeckung der Wahrheit, weil deren Erkenntnis die Ketten deutlich macht, die die Massen der Werktätigen im Kapitalismus fesseln. Die Arbeiterklasse fordert, geführt von ihrer marxistisch-leninistischen Partei, die Aufdeckung der Wahrheit, weil deren Erkenntnis diese Ketten sprengen hilft und den Massen des Volkes den Weg in die sozialistische und kommunistische Zukunft, in die wahre menschliche Freiheit weist. Die revolutionäre Praxis der Arbeiterklasse, die auf den Sturz des Kapitalismus und auf den Aufbau und Sieg des Sozialismus gerichtet ist, kann nur erwachsen auf dem Boden der Erkenntnis der Wahrheit. Für die Arbeiterklasse gibt es keine „Allmacht des Kapitals“, der sie ihren Staat und ihr Recht unterordnen muß. Für sie gibt es nur eine Machte die sie anerkennt und in deren Dienst sie ihren Staat und ihr Recht stellt: den bewußten, von der Partei der Arbeiterklasse geführten Kampf der Massen für die Errichtung und die allseitige Entfaltung der sozialistischen Gesellschaft auf dem Boden der Gesetzmäßigkeit der gesellschaftlichen Entwicklung. 2 Hippel, Der deutsche Strafprozeß, Marburg 1941, S. 379. 270;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 270 (NJ DDR 1961, S. 270) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 270 (NJ DDR 1961, S. 270)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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