Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1961, Seite 269

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 269 (NJ DDR 1961, S. 269); „Ein Mensch, der im Geiste der sozialistischen Moral erzogen wurde, kann nicht gleichgültig an Mißständen vorübergehen, an allem, was den Interessen der Gesellschaft widerspricht, auch wenn ihn das nicht direkt betrifft. Das Gefühl, Herr im Lande zu sein, und das damit untrennbar verbundene Bewußtsein der Verantwortlichkeit für die gemeinsame Sache stellen einen höchst wichtigen Zug im geistigen Antlitz des neuen Menschen dar. Die Mitglieder der sozialistischen Gesellschaft haben nicht nur große Rechte, sondern auch große Pflichten. Aber das sind Pflichten von Herren, von wahren Bürgern des Landes und nicht die Schuldigkeiten eingeschüchterter Untertanen.“ Indem das Strafverfahren an Hand des Einzelfalls herausstellt, wie die Rechte und Pflichten der Bürger durch die Straftat und durch die mit der Straftat zusammenhängenden Ursachen und Bedingungen vernachlässigt und verletzt wurden, weckt und festigt es das Verantwortungsbewußtsein des Kollektivs. Die Kollektive der Werktätigen, die durch das Strafverfahren angesprochen werden, begreifen die dort aufgeworfenen Probleme, werden sich bei der aktiven Mitwirkung an der Lösung der sich aus dem Strafverfahren ergebenden Aufgaben zur Organisierung von Ordnung und Sicherheit bewußt, wie ihr Kampf gegen kapitalistische Rudimente hineingestellt ist in die objektive Notwendigkeit des sozialistischen Aufbaus. Sie entwickeln noch schöpferischer ihre Selbsttätigkeit, „denn jedes Talent g&angt nur dann zur Blüte, zur Reife und Vollendung, wenn es genutzt wird“7. Damit diese im Ermittlungsverfahren, begonnene Arbeit mit den sozialistischen Kollektiven auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung fortgesetzt und zum höchsten Erfolg geführt wird, muß das Gericht im Eröffnungsverfahren darauf achten, daß alle Möglichkeiten, in denen das Arbeitskollektiv des Angeklagten zum Helfer des Gerichts werden kann, erforscht worden sind. Schon in diesem Stadium müssen auch alle Voraussetzungen gegeben sein, auf Grund derer das Gericht erkennen kann, welche Hinweise es dem Kollektiv während der Hauptverhandlung geben und wie es in der Hauptverhandlung mit dem Beauftragten des sozialistischen Kollektivs arbeiten kann. Das Gericht muß prüfen, ob im Ermittlungsverfahren alle Voraussetzungen geschaffen wurden, auf Grund derer das Gericht in der Hauptverhandlung die Persönlichkeit des Täters und seine Beziehungen zur Tat wie zur Gesellschaft klar erkennen kann. Die übergroße Zahl derjenigen Bürger, die sich heute noch vor einem sozialistischen Gericht zu verantworten haben, steht nicht außerhalb unserer sozialistischen Ordnung, sondern beging aus Undiszipliniertheit, aus Mangel an Verantwortungsbewußtsein einen Rechtsbruch. Hier muß das Strafverfahren unter anderem auch den guten Kern im Menschen, die Kraft des Erbauers des Sozialismus, die trotz seiner Verfehlung in ihm wohnt, freilegen. Bei allem Schweren, das der Angeklagte im Strafprozeß durchmacht, muß er erfahren: Trotz meines Fehlers, für den ich zu Recht zur Verantwortung gezogen werde, rechnet die Gesellschaft mit mir, liegt meine Perspektive darin, durch Arbeit, Lernen und kameradschaftliches Verhalten zu meinen Mitmenschen innerhalb und mit Hilfe meines Kollektivs zum Schmied meines eigenen Glücks zu werden. Um in der Hauptverhandlung auch diese Saiten aufklingen lassen zu können, müssen exakte Ermittlungen über die Persönlichkeit des Angeklagten angestellt worden sein. Nur wenn die Untersuchungsorgane eng mit dem sozialistischen Kollektiv des Angeklagten zusammengewirkt haben, sind die Grundlagen für eine solche exakte Analyse vorhanden. Deshalb muß das 6 Grundlagen des Marxismus-Leninismus, Berlin 1960, S. 715. 7 a. a. O., S. *18. Gericht spätestens im Eröffnungsverfahren dafür sorgen, daß solche Untersuchungen geführt werden. Die Gemeinsame Direktive über die Zusammenarbeit der Arbeitsgerichte, der Organe der Deutschen yolks-polizei, der Staatsanwaltschaft und der Justiz mit den neuen Konfliktkommissionen vom 9. September 1960 sagt in Abschnitt II Ziff. 1 Abs. 2: „Generell ist davon auszugehen, daß alle strafbaren Handlungen geringer Gesellschaftsgefährlichkeit durch die Konfliktkommissionen behandelt werden können.“ Um das Hauptverfahren eröffnen zu können, muß demnach das Gericht im Eröffnungsverfahren auch festgestellt haben; daß eine gerichtliche Hauptverhandlung erforderlich ist, weil in der vorliegenden Strafsache ein durch die Konfliktkommission in Gang gesetzter Erziehungsprozeß nicht so wirksam wie ein gerichtliches Verfahren die sozialistische Bewußtseinsbildung der Werktätigen, die Erziehung des Beschuldigten und die Erhöhung von Ordnung und Sicherheit voranzutreiben vermag. In diesem Zusammenhang ist die Erfahrung, die das Kreisgericht Fürstenwalde gemacht hat, sehr lehrreich. Die Strafkammer hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen Beschuldigten abgelehnt, der wegen eines Diebstahles von 50 DM angeklagt worden war; die Sache war an die Konfliktkommission verwiesen worden. Erst als auf die Beschwerde gegen diesen Beschluß das Bezirksgericht tätig wurde und sich mit dem Betrieb in Verbindung setzte, stellte sich heraus, daß die Beratung vor der Konfliktkommission ungeeignet war, weil der Beschuldigte in einem zeitlich begrenzten Arbeitsverhältnis stand8. Das Gericht sollte mithin die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Übergabe der Sache an die Konfliktkommission erst dann ablehnen, wenn es selbst Verbindung mit der Konfliktkommission aufgenommen hat und in Übereinstimmung mit der Konfliktkommission zur Überzeugung gelangt ist, daß die Erziehung des Beschuldigten und die positive Entwicklung seines Kollektivs besser durch die Beratung vor der Konfliktkommission als durch die gerichtliche Hauptverhandlung gewährleistet ist. Spranger hat erst vor kurzem auf die Bedeutung der Mitwirkung der Schöffen bei der Verwirklichung des Staatsratsbeschlusses hingewiesen9. Er hat hervorgehoben, wie die Schöffen des Stadtgerichts von Groß-Berlin zum gründlichen Aktenstudium, zur Aussprache mit dem Richter über alle ihnen unklaren Fragen angeleitet werden und wie sie mit dem gleichen Ernst wie beim Erlaß eines Urteils über den Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses beraten. Sehr fruchtbar hat es sich für das weitere Verfahren ausgewirkt, daß sich in einer Strafsache Richter und Schöffen schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens mit der sachlichen und ideologischen Situation am Tatort vertraut gemacht hatten. Einen solchen Arbeitsstil erfordert die vor allen Staatsorganen stehende Aufgabe, den Werktätigen die Teilnahme an der Leitung des Staates zu erleichtern. So wird der Schöffe zum gründlichen Durchdenken aller im Eröffnungsverfahren zu lösenden Probleme angeregt und zur selbständigen Entscheidung befähigt. Auf Grund einer solchen lebendigen Vorbereitung, in der die Schöffen über das Niveau weit hinauswachsen, das die Bejahung oder Verneinung des „hinreichenden Tatverdachts“ von ihnen fordert, stellen die Beschlüsse, die im Eröffnungsverfahreri erlassen werden müssen, für die Schöffen kein formales Schreibwerk dar, sondern sind das Ergebnis kollektiver, verantwortungsvoller Überprüfung gesellschaftlich wichtiger Vorgänge. 8 vgl. Lasch 'Görner, Einige Gedanken über eine Verbesserung der Arbeitsweise des Kreisgerichts Fürstenwalde, NJ 1961 S. 154. 9 Spranger, Die Schöffen eine wichtige Kraft des sozialistischen Gerichts, NJ 1961 S. 190 ff. Vgl. auch den Leitartikel in „Der Schöffe“ 1961, Heft 4. 269;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 269 (NJ DDR 1961, S. 269) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Seite 269 (NJ DDR 1961, S. 269)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 15. Jahrgang 1961, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Die Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1961 auf Seite 864. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 15. Jahrgang 1961 (NJ DDR 1961, Nr. 1-24 v. 5.Jan.-Dez. 1961, S. 1-864).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf solche Täter, deren Handlungen durch besondere Brutalität und Menschenfeindlichkeit gekennzeichnet sind, die mit Gewalttätigkeiten, mit Gewaltandrohungen handlungen die Öffentlichkeit beunruhigen, die Bürger angreifen, welche sich aktiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet ist. Die Einziehung von Sachen gemäß besitzt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann Bedeutung, wenn nach erfolgter Sachverhaltsklärung auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die Anwendung von Hilfsmitteln ist bezogen auf die Untersuchungsarbeit zur Abwehr von Gewalttätigkeiten gegen Untersuchungs-führer und Untersuchungshandlungen und zur Verhinderung von ihnen ausgehender Aktivitäten, zu planen und auch zu realisieren. Es ist zu sichern, daß vor allem solche Kandidaten gesucht, aufgeklärt und geworben werden, die die erforderlichen objektiven und subjektiven Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die sicherungskonzeptionelle Arbeit selbst auf hohem Niveau, aktuell und perspektivorientiert zu realisieren. Das heißt in erster Linie, den Mitarbeitern auf der Grundlage der vorgenommen. ,Gen. Oberst Voßwinkel, Leiter der Halle Ergebnisse und Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Untersuchungsabteilung und mit den. aufsichtsführenden.

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